BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 361/03 vom 8. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgerichts in Hamburg vom 4. November 2003 wird zurückge-wiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin, die Verhand-lungen seien bereits vor März 2003 infolge eines Einschlafenlas-sens der Verhandlungen für insgesamt 20 Monate beendet gewe-sen, nicht übersehen, sondern ausdrücklich S. 3 Abs. 3 seines Ur-teils erwähnt. Es durfte ihn ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in tatrichterlicher Auslegung des Schreibens vom 20. November 2000 für unerheblich halten. Aufgrund dieser Aus-legung ist auch keine Auseinandersetzung mit der von der Nicht-zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage erforderlich, ob sich der Gläubiger eines Richtigstellungsanspruchs bereits innerhalb der ersten 6 Jahre nach Rechtskraft des erlangten Titels entge-genhalten lassen muß, daß die dem rechtskräftigen Urteil zugrun-deliegende Behauptung keine Aktualität mehr besitze. Es kann dahinstehen, ob dem bereits § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB entgegen-stünde. Hier sind die Voraussetzungen für einen Mißbrauch des Urteils (§ 826 BGB) nicht vorgetragen und der Klägerin ist eine Berufung auf den Zeitablauf im Einzelfall versagt, wie das Ver- ständnis ihres Schreibens vom 29. November 2000 in der Ausle-gung des Berufungsgerichts ergibt. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob eine Auswirkung des Zeitablaufs den Ver-wirkungseinwand gegenüber einer rechtskräftigen Verurteilung zur Richtigstellung begründen könnte. Das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche verwirklichte Vertrauen des Schuldners darauf, er werde nicht mehr in Anspruch genommen, hat nichts mit Belastungen des Schuldner zu tun, die nicht über Unannehmlich-keiten und Unbequemlichkeiten hinausgehen. Der Hilfsantrag der Klägerin erfordert aus denselben Gründen kei-ne Zulassung der Revision. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 40.124,00 Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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