BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 36/13 Verkündet am: 24. Januar 2014 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic he Verhandlung vom 24. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Ric h- ter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandes g e- richts München - 32. Zivilsenat - vom 20. Dezember 2012 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beklag te kaufte von den Klägern zu 1 bis 4 mehrere Grundstücke und schloss mit ihnen einen Erstvermietungsgarantievertrag. Die Klägerin zu 5, die Komplementärin der Klägerin zu 1, gab ihr eine Mietausfallgarantie. Die Pa r- teien schlossen mehrere Ergänzungs - und Ä nderungsverträge hierzu. Die Kl ä- ger sehen die Ansprüche aus den Erstverträgen damit als erledigt an. Die B e- klagte nahm den gegenteiligen Standpunkt ein und machte, anwaltlich beraten, außergerichtlich Zahlungsansprüche gegenüber den Klägern zu 1 bis 4 in H öhe geltend. Die Kläger zu 1 bis 4 einerseits und die Klägerin zu 5 andererseits b e- 1 - 3 - auftragten Rechtsanwälte mit der Abwehr der Ansprüche und verlangen Ersta t- tung der hierdurch ents tandenen Kosten unter dem Gesichtspunkt der Ge l- tendmachung unberechtigter Ansprüche. Das Landgericht hat der im Urkundenprozess erhobenen Klage unter Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren stattgegeben. Im Berufungsverfahren haben die Kläger das Abstehen vom Urkundenprozess erklärt. Das Oberla n- desgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten als im Urkundenpr o- zess unstatthaft abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchten die Kläger die Durchführung der Berufung im ordentlichen Ver fahren erreichen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht meint, ein Abstehen vom Urkundenprozess sei im Berufungsrechtszug nur unter den Voraussetzungen einer Klageänderung z u- lässig, die hie r aber nicht vorlägen. Die Beklagte habe nicht zugestimmt. Sac h- dienlich sei das Abstehen vom Urkundenprozess nicht. Das ergebe sich zwar nicht schon daraus, dass eine Beweisaufnahme erforderlich werden könne. Hier sei der Anspruch aber nach Grund und Höhe bestritten. Dazu würden den Pa r- teien bei einem Abstehen vom Urkundenprozess weitere Beweismöglichkeiten eröffnet. Im Ergebnis gehe der Beklagten eine Instanz verloren. Schließlich sei nicht auszuschließen, dass sich angesichts der Komplexität der Vorgänge eine aufwendige Beweisaufnahme als erforderlich erweisen könne. 2 3 - 4 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Ber u- fungsgericht hat das von den Klägern im Berufungsverfahren erklärte Abstehen vom Urkundenprozess zu Unrecht als unzul ässig angesehen. 1. Es geht allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass ein Abstehen vom Urkundenprozess grundsätzlich auch noch in der Berufung s- instanz möglich ist. a) Nach § 596 ZPO kann ein Kläger, ohne dass es der Einwilligung des Beklag ten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem U r- kundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt. Eine solche Erklärung führt dazu, dass der geltend gemachte Anspruch rechtshängig bleibt und der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren ohne die Beschränkungen der §§ 592, 595 ZPO fortgeführt wird (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 17). b) Das Abstehen vom Urkundenprozess ist, obwohl weder in § 596 ZPO noch in einer anderen Vorschrift ausdrücklich bestimmt, auch im Berufung s- rechtszug noch möglich, und zwar unter den entsprechend anwendbaren V o- raussetzungen einer Klageänderung (§ 533 ZPO). Erforderlich ist deshalb en t- weder die Einwilligung des Beklagten oder, da ss das Berufungsgericht das A b- stehen für sachdienlich hält (Senat, Urteil vom 25. Februar 1959 - V ZR 139/57, BGHZ 29, 337, 339 f.; BGH, Urteile vom 6. Juni 1977 - III ZR 116/75, BGHZ 69, 66, 69 und vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 308/98, NJW 2000, 143 unter II 2 b cc). Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes am 1. Januar 2002 nichts geändert (BGH, Urteile vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 24 und vom 4. Juli 2012 - VIII ZR 109/11, NJW 2012, 2662 Rn. 14). 4 5 6 7 - 5 - 2. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, diese Voraussetzungen lägen nicht vor, weil das Abstehen von dem Urkundenprozess nicht sachdie n- lich sei, ist jedoch von Rechtsfehlern beeinflusst. a) Zwar kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Berufungs g e- richts über die Sachdienlichkeit des Abstehens vom Urkundenprozess nur d a- rauf überprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der Sachdienlichkeit ve r- kannt oder die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/0 9, BGHZ 189, 182 Rn. 40). In diesem Rahmen ist das Berufungsurteil aber zu beanstanden. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Beu r- teilung der Sachdienlichkeit eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Int eressen. Dabei ist entscheidend, ob und inwieweit die Z u- lassung der geänderten, hier der im ordentlichen Verfahren fortzusetzenden, Klage den Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt. Eine Kl ageänderung und ein Abst e- hen vom Urkundenprozess sind danach einerseits nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann. Der Sachdienlichkeit steht andererseits grundsätzlich nicht entgegen, dass au f- grund der Klageänderung oder des Abstehens vom Urkundenprozess neue Pa r teierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzög ert wird (BGH, Urteile vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, aaO Rn. 41 und vom 4. Juli 2012 - VIII ZR 109/11, NJW 2012, 2662 Rn. 20). c) Diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht gerecht geworden. 8 9 10 11 - 6 - aa) Die Sachdienlich keit eines Abstehens vom Urkundenprozess im B e- rufungsverfahren kann nicht mit der Begründung verneint werden, den Parteien gehe eine Instanz verloren. Entschieden ist das für die in zweiter Instanz vorg e- nommene Klageänderung (BGH, Urteil vom 10. Januar 198 5 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842; Senat, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 92/11, juris Rn. 18). Für das Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren gilt nichts anderes. Wäre es richtig, dass ein Abstehen vom Urkundenprozess nicht sachdienlich ist, weil es den Parteien eine Tatsacheninstanz im ordentlichen Verfahren nimmt, wäre es im Ergebnis stets von vornherein unzulässig. Das aber steht im Widerspruch zu der für die Klageänderung in § 533 ZPO getroff e- nen Wertung des Gesetzgebers und zu der d aran ausgerichteten Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs, der die Voraussetzungen für die Klageänd e- rung im Berufungsverfahren auf das Abstehen vom Urkundenprozess im zwe i- ten Rechtszug überträgt. bb) Ebenfalls nicht tragfähig ist die weitere Begründung des Berufung s- gerichts, wegen der Komplexität der Vorgänge könne sich eine aufwendige B e- weisaufnahme als erforderlich erweisen. Sie ist der Regelung in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu den Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der S a- che an die erste Ins tanz entlehnt, wird dort aber im Regelfall gerade nicht als Grund für eine Zurückverweisung anerkannt. Nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist die Notwendigkeit einer umfangreichen oder aufwendigen Beweisau f- nahme nur dann ein Grund für die Zurückverweisung, wenn sie auf einem w e- sentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens beruht und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Wenn ein solcher Ausnahmefall - wie hier - nicht vorliegt, hat das Berufungsgericht auch eine umfangreiche und aufwendige B e- weis aufnahme selbst durchzuführen. Aus der Notwendigkeit einer solchen B e- weisaufnahme lässt sich deshalb kein Argument gegen die Sachdienlichkeit des Abstehens vom Urkundenprozess ableiten. 12 13 - 7 - cc) Dessen Sachdienlichkeit lässt sich schließlich auch nicht mit der Komplexität der Vorgänge und damit begründen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach Grund und Höhe streitig ist. Auf solche G e- sichtspunkte kommt es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs nicht an. Entscheidend ist viel mehr, ob die Zulassung auch nichturkundl i- cher Beweismittel dazu führt, dass dem Berufungsgericht ein völlig neuer Pr o- zessstoff vorgelegt wird, für dessen Bewältigung die Ergebnisse der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden können. Das ist hier n icht der Fall. Das Urteil des Landgerichts stützt sich auf die Auslegung der urkundlich nachgewi e- senen Verträge der Parteien einerseits und deren ebenso nachgewiesenen Ko r- respondenz andererseits. Der Streit der Parteien beruht im Kern auf einem u n- terschied lichen Verständnis dieser Unterlagen. Ihre Bewertung durch das Landgericht kann im Berufungsverfahren vollständig verwertet werden. Dass die Parteien nach dem Abstehen vom Urkundenprozess weitere Beweismittel oder, wie die Prozessbevollmächtigte der Beklag ten in der mündlichen Ve r- han d lung vor dem Senat geltend gemacht hat, Gegen an sprüche einführen kö n- nen, ändert an dem Nutzen der bisherigen Prozessführung für das Berufung s- verfahren nichts. Denn die von dem Landgericht verwerteten Verträge der Pa r- teien bilde n die Grundlage der wechselseitigen Ansprüche. 3. a) Der Senat kann die Frage der Sachdienlichkeit des Abstehens vom Urkundenprozess selbst entscheiden, da die hierbei zu berücksichtigenden G e- sichtspunkte feststehen und zusätzliche Erkenntnisse nicht z u erwarten sind. Er bejaht die Sachdienlichkeit. Das Abstehen vom Urkundenprozess erlaubt es, die bisher nur urkundsbeweislich verwerteten Verträge der Parteien umfassend zu würdigen und damit den Streit der Parteien im laufenden Rechtsstreit zu e i- nem endg ültigen Abschluss zu bringen. 14 15 - 8 - b) Ob für ein Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren zusätzlich die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO erfüllt sein müssen, hat der Bundesgerichtshof bislang dahinstehen lassen können, weil diese Vorau s- setzung en jeweils vorlagen (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 34 und vom 4. Juli 2012 - VIII ZR 109/11, NJW 2012, 2662 ). Die Frage muss auch hier nicht entschieden werden. Zu den nach § 533 Nr. 2, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu berü cksichtigenden Tatsachen gehören auch solche, die in dem Urteil des erstinstanzlichen G e- richts trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt sind, auf die es aber aus der maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts auf Grund einer Klageänd e- rung oder - wie hier - eines Abstehens vom Urkundenprozess für die Entsche i- dung ankommt (BGH, Urteile vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, aaO Rn. 34 - 37 und vom 4. Juli 2012 - VIII ZR 109/11, aaO Rn. 16). Um die Berücksicht i- gung solcher Tatsachen geht es hier. Die Pa rteien haben im ersten Rechtszug umfassend auch zu den nichturkundlichen Voraussetzungen für und Einwände gegen den geltend gemachten Anspruch vorgetragen. III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht die im ordentlichen Verfahren erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Diese werden im neuen Berufungsverfahren nachzuholen sein. Dabei wird es zunächst darauf ankommen, ob die Beklagte ihre Pflichten durch die außerg e- richtliche Geltendmachung eines unbegründeten Anspruch s (dazu Senat, Urteil 16 17 18 - 9 - vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 und Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 28/13, juris Rn. 10) oder in anderer Weise verletzt hat. Stresemann Lemke Schmidt - Rän tsch Roth Brückner Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.02.2012 - 8 O 15057/11 - OLG München, Entscheidung vom 20.12.2012 - 32 U 1210/12 -
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