BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 36 /1 3 Verkündet am: 27. Mai 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 30 . April 2015 eingereicht w erden konnten, für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2012 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 1.137,71 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl ägerseite (Versicherungsnehmer in : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Renten versicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Januar 1998 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicher ungsbedingungen, eine 1 2 - 3 - Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und im Versicherungsschein eine schriftliche Belehrung über sein Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. D. VN zahlte von Januar 1998 bis März 2003 Prämien in Höhe von insgesamt 1.452,78 April 20 03 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 4. Novem - ber 20 10 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts, insgesamt 1.137,71 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversich e- ru ngsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Amts gericht hat die Klage abgewiesen, das L andgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam z u- stande geko mmen. Die Widerspruchsfrist sei als Folge der Übersendung des Versicherungsscheins nebst allen Unterlagen in Gang gesetzt wo r- den. Die erteilte Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch deutlich he r- vorgehoben und umfasse Beginn und Dauer der Widerspruchsfris t sowie die Form des Widerspruchs. Innerhalb der 14 - tägigen Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. habe d. VN den Widerspruch nicht e r- klärt. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung . Nicht zuletzt sei die Ausübung des Widerspruchs mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unverei n- bar. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lung der Prämien verl angen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingunge n, eine Verbrauche r- information und eine Widerspruchsbelehrung. Die Rev ision beanstandet ohne Erfolg, die Belehrung sei nicht in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist die Belehrung auf Seite 1 des Versicherungsscheins nicht nur durch Fettdruck deutlich hervorgehoben; sie unterscheidet sich zudem in ihrer Struktur stark vom Fließtext und befindet sich an prominenter Stelle kurz 8 9 10 11 - 5 - vor dem Ende des Versicherungsscheins. Bis zum Ablauf der damit in Ga ng gesetzten 14 - tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Wide r- spruch nicht. 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, B e- schluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europ äischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtl i- nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit d es Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ve r- trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Ve r- trag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Ve rtrag e s vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsu r- teil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 f f.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch s- frist ließ sie bei Vertragsschluss 1998 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte bis zur Kündigung im April 2003 über fünf Jahre und drei Monate 12 - 6 - die Versicherungsprämien und ließ danach noch einmal mehr als si e- beneinhalb Jahre bis zur Erklärung des Widerspruchs vergehen . Die ja h- relangen Prämienzahlungen des bereits 1998 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertr a uensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2012 - 1 C 5780/11 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2012 - 5 S 138/12 -
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