BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil V ZR 36/14 Verkündet am: 12. Dezember 2014 Langendörfer - Kunz Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1023 Abs. 1 Eine entspr echende Anwendung von § 1023 BGB auf den Dienstbarkeitsberechti g- ten scheidet aus, wenn die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht worden ist. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 36/14 - LG Schweinfurt AG Bad Kissinge n - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Roth , die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel für Recht erkannt: Di e Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt 2. Zivilkammer - vom 4. Februar 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Fl urstü ck 55 (nachfolgend : Grundstück), auf dem sich eine Werkstatthalle befindet. Mit notarieller Urkunde vom 29. Juni 1988 hatte eine Rechtsvorgängerin des Beklagten zu Gunsten der Kläger eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt , nach der diese b e- rec htigt sein sollten, die Halle als Abstellfläche und Werkstatt für private Zwecke zu nutzen. In derselben Urkunde hatte sie eine weitere beschränkte persönliche Dienstbarkeit bewilligt vier Meter breit en Streifen entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. 54 zu gehen und zu fahren, um von der K . Straße zur o.g. Halle zu . Wegen des Verlaufs des Geh - und Fahrtrechts nimmt die Bewilligungsurkunde zudem auf einen Lageplan Bezug, der den Weg in r o- ter Markierung unmittelbar an der Grundstücksgrenze verlaufend zeigt. Die 1 - 3 - Dienstbarkeit en sind im Grundbuch unter Bezug nahme auf die se Bewilligung en eingetragen. Von der genannten Straße führt über das Grundstück ein vier Meter bre i- ter befestigter Weg zur Halle, der überwiegend in einer Entfernung von mehr als vier Metern zur G renze zum Flurstück 54 (nachfolgend: Nachbargrundstück ) verläuft. Dieser Weg wurde von den Klägern seit jeher im Einvernehmen mit dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks genutzt, um zur Halle zu gela n- gen. Ein Zugang von der Straße zur Halle auf einem vier Meter breiten Streifen unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze wäre nur nach Entfernung einer Mauer, von Bäumen und Rabatten sowie unter Versetzung des Hallentors mö g- lich. Die Kläger haben mit ihrer Klage sinngemäß die Feststellung begehrt, dass sie eine dem tatsächlich vorhandenen Weg entsprechende Fläche als Z u- weg und Zufahrt zur Halle zu nutzen berechtigt sind. Der Beklagte hat die Kl ä- ger widerklag end auf Unterlassung dieser Nutzung in Anspruch genommen . Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen . D as Landgericht hat umgekehrt entschieden und die Revision zugelassen, s o- weit der Widerklage stattgegeben worden ist . Mit de r Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Ab weisung der Widerklage weiter ; der Beklagte bea n- tragt die Zurückweisung der Revision . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint , dem Beklagten stehe ein Unterlassungsa n- spruch aus § 1004 Abs. 1 S atz 2 BGB zu. Die Kläger seien Störer im Sinne des 2 3 4 - 4 - § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie kein Recht hätten, die Zuwegung wie in der Vergangenheit geschehen zu nutzen. Da sie dies in Abrede stellten, seien we i- tere Beeinträchtigungen zu besorgen. Der Unterlassu ngsanspruch sei nicht verwirkt. Denn der Beklagte habe gegenüber den Klägern zu keinem Zeitpunkt einen Vertrauenstatbestand gesetzt. Entsprechendes Ve rhalten seiner Recht s- vorgänger müsse er sich nicht zurechnen lassen. Entgegen einer weit verbreit e- ten Ansi cht könne die Verwirkung einem Sonderrechtsnachfolger nicht entg e- gengehalten werden . Der Anspruch des Beklagten ergebe sich zudem aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. 1. D as Berufungsge richt geht zutreffend davon aus , dass dem Beklagten ein Unterlassungsanspruc h nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die Kläger zusteh t , da die Benutzung des auf seinem Grundstück gelegenen Weges sein Eigentumsrecht beeinträchtigt und weitere Beeinträchtigung en zu besorgen sind. Ein eigenes Recht der Kläger zur Nutzung des Weges, das den Beklagten zur Duldung der Eigentumsbeeinträchtigung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ve r- pflichtet , besteht nicht. D ies folgt im Revisionsverfahren bereits aus der rechtskräftigen Ab we i- sung der Klage, mit der die Kläger im Wesentlichen die Feststellung begehrt haben, dass sie berechtigt sind, das Grundstück des Beklagten auf einem 4, 0 Meter breiten Streifen entlang der G renze zum Nachbargrundstück mit e i- nem Seitenabstand zur Grundstüc ksgrenze von 3,10 Meter unten und 4,0 Meter oben zu begehen und zu befahren. Aufgrund d er Klageabweisung ist die Frage, ob den Klägern ein Recht zur Nutzung des Grundstücks in dem genannten B e- reich gegen den Beklagten zusteht, einer erneuten rechtlichen Wü rdigung grundsätzlich nicht zugänglich. Aus der - vom Revisionsgericht von Amts wegen 5 6 7 - 5 - zu beachtende n ( BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 Rn. 9 ) - Rechtskraftwirkung folgt nämlich nicht nur, dass eine erneute Kl a- ge mit identisch em Streitgegens tand unzulässig wäre. Es besteht vielmehr auch eine Bindungswirkung insoweit, als die in einem Vorprozess entschiedene Rechtsfolge Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 171/ 94, NJW 1995, 2993). Nichts anderes gilt, wenn bei einer Teilanfechtung der nicht angegriffene Teil in Rechtskraft erwächst (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, NJW 2007, 1466 Rn. 7 - insoweit in BGHZ 170, 180 nicht abgedruckt). So liegt d er Fall hier . Der Unterlassungsanspruch des Beklagten wäre gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Kläger das Grundstück in dem Bereich des tatsächlich vorhandenen Weges benutzen dürften. Diese Vorfrage ist durch die rechtskräftige Abweisung der K lage zu Lasten der Kläger abschließend en t- schieden worden. 2. Jedenfalls im Ergebnis richtig ist auch die weitere Feststellung des B e- rufungsgerichts, dass der Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen die Kläger nicht verwirkt ist. a) Der Prüfung d i es es Einwands steht die rechtskräftige Abweisung der Klage nicht entgegen. D urch die Abweisung der Klage ist nur festgestellt, dass die Kläger kein eigenes Recht zur Nutzung des vorhandenen Weges haben, nicht dagegen auch eine Entscheidung darüber getroffen worden, ob sich d ie Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Beklagten als tre u- widrig erweist. b) Auf den Gesichtspunkt der Verwirkung können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen, weil es bereits an de re n Voraussetzungen fehlt. Auf die v om Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Verwirkung einem Sonderrechtsnac h- folger entgegengehalten werden kann, kommt es deshalb nicht an. 8 9 10 - 6 - aa) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untäti g- keit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurte i- lung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (st . Rspr .; vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1993 V ZR 234/91, BGHZ 122, 308, 315 m wN ; Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005 V ZR 169/04, NJW - RR 2006, 235 Rn. 10 ). Die Verwirkung ist somit ein So n- derfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB); sie kann im gesamten Privatrecht eingewendet werden (Senat, Urteil vom 30. April 1993 V ZR 234/91, BGHZ 122, 308, 314 ). A uch die aus Besitz bzw. Eigentum abg e- leiteten Beseitigungs - und Unterlassungsansprüche nach § 862 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB unterliegen der Verwirkung (Senat, Urteil vom 21. Oktobe r 2005 - V ZR 169/04, NJW - RR 2006, 235 Rn. 10 ). b b) Bezogen auf den Unterlassungsanspruch des Beklagten f ehlt es b e- reits an dem für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoment. Sollen mit einem Unterlassungsanspruch wiederholte gleichartige Störungen abge wehrt werden, die zeitlich unterbrochen auftreten, löst jede Einwirkung einen neuen Anspruch aus (Senat, Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556; Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04 , NJW - RR 2006, 235 Rn. 11 ). Die für die Beurteilun g des Zeitmoments maßgebliche Frist beginnt jeweils neu zu laufen, so dass es in der Regel - mit Ausnahme besonders langer Unterbrechungen - an dem Zeitmoment fehlt (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, NJW - RR 2006, 235 Rn. 11 ). Das Befahren u nd das Begehen des sich auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Weges durch die Kläger stellen sol che gleichartigen Störungen dar. 3. Entgegen der Auffassung der Revision haben die Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Verlegung der Ausübung der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen beschränkt en persönlichen Dienstbarkeit 11 12 13 - 7 - auf den Teil des Grundstücks, auf dem sich derzeit der Zuweg für die Halle b e- findet. Wäre dies der Fall, stellte sich die Geltendmachung des Unterlassung s- anspr uchs durch den Beklagten allerdings als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB dar . Die Forderung ein er Leistung ist unzulässig, wenn sie aus einem anderen Rechtsgrund an den Schuldner zurückerstattet werden muss (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - X ZR 30/89, BGHZ 110, 30, 33). En t- sprechendes gilt , wenn jemand einen Unterlassungs - oder einen Beseitigung s- anspruch geltend macht, obwohl d ie Gegenseite einen Anspruch auf Einrä u- mung einer Rechtsposition hat, die den Unterlassungs - oder Beseitigungsa n- spruc h ausschließt ( vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 447/01 , NJW 2004, 1798 , 1 802 ) . Ein solcher Anspruch steht den Klägern jedoch nicht zu . a) Die rechtskräftige Abweisung der Klage hinderte die Annahme eines Anspruchs auf Verlegung der Ausübun g der Dienstbarkeit allerdings nicht. Fest steht hiernach nur, dass die Kläger an der Stelle des tatsächlich vorhandenen Weges derzeit kein Nutzungsrecht haben und sie deshalb auch nicht mehr ge l- tend machen können, die zu i hren Gu nsten im Grundbuch eingetr agene Dienstbarkeit erstrecke sich auf diesen Weg. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Kläger einen Anspruch auf Verlegung d er Ausübung sstelle der Dienstbarkeit a uf eine andere, von der im Grundbuch eingetragenen abwe i- chende n Stelle haben. b ) Das Gesetz sieht in § 1023 Abs. 1 BGB nur einen Anspruch des E i- gentümers auf Verlegung der Ausübung ei ner Grunddienstbarkeit auf eine a n- dere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle vor, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders b eschwerlich ist. Diese Regelung gilt gemäß § 1090 Abs. 2 BGB auch für den Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - mit einer beschränkt en persönlichen Dienstbarkeit belastet ist. Ob auch dem Dienstbarkeitsberechtigten in entsprechender Anwendung von 14 15 - 8 - § 1023 Abs. 1, § 1090 Abs. 2 BGB oder aus § 242 BGB in Verbindung mit di e- sen Vorschriften ein Anspruch auf Verlegung der Ausübung der Dienstbarkeit auf eine andere Stelle des belast eten Grundstücks zustehen kann, ist umstri t- ten. aa) Nach einer vor alle m im älteren Schrifttum vertretenen Auffassung soll nur der Eigentümer die Verlegung der Ausübung beanspruchen können (RGRK/Busch , BGB, 3. Aufl., § 1023 Rn. 2; Loening/Basch/Straßmann, BGB, § 1023 Anm. 1; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Bearbeitung, § 107 I I, S. 441; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet (ohne Bayern), 5. Aufl., § 31 VI, S. 646; Staudinger/Ring, BGB [1981], § 1023 Rn. 14; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl. , § 1023 Rn. 1). Die Vertreter dieser Ansicht sehen in § 1023 BGB (ausschließl ich) eine besondere Ausprägung des Prinzips der schonenden Rechtsausübung mithin einen Ausfluss der Rechte des Eigentümers aus § 1020 BGB (RGRK/Busch, BGB, 3. Aufl., § 1023 Rn. 2; Wolff/Raiser, Sache n- recht, 10. Bearbeitung, § 107 II, S. 441; Staudinger/R ing, BGB [1981], § 1023 Rn. 1; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl. , § 1023 Rn. 1; so auch Gol d- mann/Lilienthal, BGB, Bd. II Sachenrecht, § 56 II 1 c, S. 390; Mei s- ner/Stern/Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet (ohne Bayern), 5. Aufl., § 31 VI, S. 646). bb) Nac h der Gegenmeinung kann sich ein Anspruch des Dienstba r- keitsberechtigten auf Verlegung der Ausübung aus einer entsprechenden A n- wendung des § 1023 BGB ( Münch Komm - BGB/Joost, 6. Aufl., § 1023 Rn. 7; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 3. Aufl., § 1023 Rn. 10 und ber eits Weimar, JW 1933, 189) bzw. aus § 242 BGB (Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1023 Rn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1023 Rn. 3; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1023 Rn. 3; Erman/Grziwotz, BGB, 13. Aufl., § 1023 Rn. 2; PWW/Prütting, BGB, 9. Aufl. § 1023 Rn. 4, die Anspruchsgrundlage offen lässt NK - BGB/Otto, 3. Aufl., § 1023 BGB Rn. 1, 30; vgl. auch BayObLGZ 62, 24, 35 16 17 - 9 - zu einer Gemeindeservitut alten Rechts) ergeben. § 1023 BGB sei Ausdruck des Gebots der schonenden Rechtsausübung (§ 1020 BGB), wie a ber auch des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme, das auf dem zwischen den Beteili g- ten bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis bei einer Grunddienstbarkeit basiere ( Münch Komm - BGB/Joos t , 6. Aufl., § 1023 Rn. 1; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1023 Rn. 1; NK - BGB/Otto, 3. Aufl., § 1023 Rn. 1, 30; so auch OLG Koblenz, NJW - RR 2014, 401, 402; Westermann/Gursky/Eickmann, S a- chenrecht, 8. Aufl., § 121 IV 3 Rn. 21; juris - PK/Münch, 7. Aufl., § 1023 Rn. 7). cc ) Richtigerweise scheidet e in e entsprechende Anwen dung von § 1023 BGB auf den Dienst barkeits berechtigten aus , wenn die Ausübungsstelle wie hier rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht worden ist. (1) Die Ausübung einer Dienstbarkeit, die auf dem gesamten dienenden Grundstück laste t, kann auf den realen Teil des Grundstücks beschränkt we r- den. Dabei steht es grundsätzlich im Belieben der Beteiligten, ob sie die B e- stimmung des Ausübungsorts der tatsächlichen Ausübung überlassen oder rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit mach en (Senat, Beschluss vom 16. Februar 1984 - V ZB 8/83, BGHZ 90, 181, 183). Im zuletzt genannten Fall ist die Vereinbarung als Inhaltsbestimmung in das Grundbuch einzutragen. Eine Verlegung der Ausübungsstelle erfordert dann eine dingliche Einigung (§§ 873, 877 BGB) über die Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit und deren Eintr a- gung in das Grundbuch (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW - RR 2006, 237 Rn. 15; Beschluss vom 16. Februar 1984 - V ZB 8/83, BGHZ 90, 181, 183; Urteil vom 21. No vember 1975 - V ZR 237/73, WM 1976, 274, 275). Die Vorschrift des § 1023 BGB , bei der es sich um ein en besondere n Anwendungsfall der Schonpflicht aus § 1020 BGB handelt (vgl. Senat, Urteil vom 25. Februar 1959 - V ZR 176/57, LM § 242 (D) BGB Nr. 31), sieht einen Verlegungsanspruch auch für den Fall vor, dass die Ausübungsstelle rechtsg e- schäftlich bestimmt und damit Inhalt der Dienstbarkeit geworden ist (§ 1023 18 19 - 10 - Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie legt dem Dienstbarkeitsberechtigten also nicht nur eine Änderung des tatsä chlichen Verhaltens auf dem dienenden Grundstück auf, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit an der bisherigen Stelle für den Eigent ü- mer besonderes beschwerlich ist, sondern kann auch seine Verpflichtung b e- gründen, an einer Inhaltsänderung der Dienstbarkeit m itzuwirken (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 1975 - V ZR 237/73, WM 1976, 274, 275; RGRK - BGB/ Rothe, 12. Aufl., § 1023 Rn. 4). (2) Eine Grundlage, auch den Dienstbarkeitsverpflichteten in bestimmten Fällen zu einer Inhaltsänderung des Rechts zu zwinge n, bietet § 1023 BGB i n- dessen nicht. ( a ) Es fehlt bereits an der für eine entsprechende Anwendung der Vo r- schrift notwendige n planungswidrige n Regelungslücke (vgl. hierzu allgemein BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15) . D er Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass dem Berechtigten, der einem A nspruch des Verpflichteten auf Verlegung eines vereinbarten Ausübungsorts ausgesetzt ist , eine Dienstbarkeit anderen Inhalts aufgedrängt wird , und hat den Vorgang III, S. 485 = Mugdan, Materialien, Bd. III, S. 270; Protokolle II, S. 314 ff. = Mugdan, Materialien, Bd. III. S. 735 ff.). Dies lässt den Ausnahmecharakter der Vorschrift erkennen und damit den Schluss zu, dass der Verlegungsanspruch bewusst nur für den Eigentümer geschaffen worden ist. (b ) Darüber hinaus f ehlt es, wenn eine bestimmte Ausübungsstelle Inhalt der Dienstbarkeit geworden ist, a n hinreichenden sachlichen Gründen für eine entsprechende Anwendung d er Vorschrift. Das Interesse des Be rechtigten an einer Ausübung der Dienstbarkeit ohne Beschwernisse rechtfertigt es nicht, d e- ren Inhalt zu verändern. Ist ein bestimmter Ausübungsort Inhalt de r Dienstba r- keit geworden, kann und muss er sich darauf einrichte n, dass ein weitergehe n- 20 21 22 - 11 - des Recht zur Nutzung des dienenden Grundstücks als aus dem Grundbuch ersichtlich nicht besteht. Auf der anderen Seite muss sich der Eigentümer , der eine inhaltlich beschränkte Dienstbarkeit bewilligt hat, darauf verlassen können, da ss die Beschränkung grundsätzlich Bestand hat . D e ren Wirkungen (vgl. z.B. § 1026 BGB) dürfen nicht durch einen Verlegungsanspruch des Berechtigten unterlaufen werden. Entsprechendes gilt für etwaige Rechtsnachfolger; auch ihr Vertrauen darauf, dass das Gru ndbuch die Ausübungsstelle der Dienstbarkeit verlässlich wiedergibt, ist grundsätzlich schutzwürdig. (3) Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme, aus dem ein Verlegung s- anspruch des Dienstbarkeitsberechtigten entsprechen d § 1023 BGB teilweise hergeleitet wird (siehe oben zu II. 3. b bb ) , vermag eine Inhaltsänderung der Dienstbarkeit gegen den Willen des Dienstbarkeitsverpflichteten nicht zu rech t- fertigen . Der Senat hat bereits entschieden, dass das Begleitschuldverhältnis, welches als gesetzliche Folge de r Bestellung einer Dienstbarkeit zwischen den Parteien entsteht (Senat, Urteil vom 28. Juni 1985 - V ZR 111/84, BGHZ 95, 144, 146 f.) und eine Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme begründet, schon vom gedanklichen Ansatz her nicht zu einer Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit verpflichten kann, da sich die Pflichten nach Inhalt und Zweck der Dienstbarkeit bestimmen (Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 17). Dies muss in gleicher Weise für einen unmittelbar aus dem Gebo t der gegenseitigen Rücksichtnahme abgeleiteten Verlegungsa n- spruch gelten. dd ) Ob und unter welchen Voraussetzungen der Dienstbarkeitsberechti g- te in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) doch einmal die Ver änderung eines rechtsgeschäftlich bestimmten Au s- übungsbereichs einer Dienstbarkeit verlangen kann, bedarf keiner Entsche i- dung . In Betracht k äme dies jedenfalls nur unter der Voraussetzung, dass die Ausübung der Dienstbarkeit an der bisher vorgesehenen Stelle aufgrund na c h- 23 24 - 12 - träglich eingetretener , nicht auf einer willkürlichen Benutzungsänderung (vgl. dazu Senat, Urteil vom 2. Oktober 1998 - V ZR 301/97, NJW - RR 1999, 166, 167) beruhender Umstände für den Dienstbarkeitsberechtigten mit unzumutb a- ren Nachteilen verbunden ist. Bereits hieran feh lt es. Die Revision räumt ein, dass die Erschwernisse, die eine Ausübung der Dienstbarkeit an der vereinba r- ten Stelle entlang der Grundstücksgrenze mit sich bringt , von Anfang an b e- standen haben. Dann ist es aber nicht unbillig, wenn sich die Kläger an de m vereinbarten Inhalt der Dienstbarkeit festhalten lassen müssen. III. D ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Stresemann Schmidt - Räntsch RiBGH Dr. Roth ist infolge Krankheit an der Unterschrift gehindert. Karlsruh e, den 24.2.2015 Die Vorsitzende Stresemann Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 13.09.2012 - 21 C 424/11 - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 04.02.2014 - 24 S 72/12 - 25
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