BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 36/14 vom 4. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski u nd Dr. Schoppmeyer am 4. März 2015 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivil kammer des Landgerichts Mü n- chen I vom 19. Dezember 2013 gemäß § 552a ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unz u- lässig abgewiesen wird. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. . Gründe: I. Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer nicht e r- folgten Deck ungszusage. 1 - 3 - Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzvers i- cherung. Es gelten die ARB - RU 2007 der Beklagten. Nach § 3 Abs. 1 d) ARB - RU 2007 besteht kein Rechtschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen " in ursächlichen Zusammenh ang mit aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken b e- stimmten Grundstücks, bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäud e- teils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers b e- findet oder das dieser zu erwerbe n oder in Besitz zu nehmen beabsic h- tigt, cc) der genehmigungs - oder anzeigepflichtigen baulichen Veränd e- rung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im E i- gentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben o der in Besitz zu nehmen beabsichtigt, dd) der Beteiligung an einem geschlossenen oder offenen Immob i- lienfonds, ee) der Finanzierung einer der unter aa) bis dd) genannten Vorh a- ben. " Die Klägerin erwarb im Januar 2008 eine Kommanditbeteiligung i n Höhe von 20.000 " M . - Fonds KG III " ( im Folgenden: Fonds KG III). Dieser Fonds setzt e die von ihm eingeworbenen Mittel ausschließlich für stille Beteiligungen an Pr o- 2 3 4 5 6 7 8 - 4 - jektg esellschaften ein , die im s üddeutsch en Raum Bauvorhaben durc h- führ t en . D i e Fonds KG III ist inzwischen insolvent. Mittelverwendung s- kontrolleurin war d ie C . Steuerberatungsgesellschaft mbH (fortan C . GmbH ). Die Parteien streiten darum, ob die Beteiligung der Kl ä- gerin an der Fonds KG III eine Beteiligung an einem Immobilienfonds darstellt und ob die Rechtsangelegenheit der Klägerin im Zusamme n- hang mit ihrer Beteiligung am Fonds steht . Außergerichtlich verlangte die Klägerin zunächst Deckungsschutz für Ansprüche gegen die Initiatorin I . KG, deren handelnde Pe r- sonen und gegebenenfalls weitere P rospektverantwortliche. Die Beklagte lehnte Deckungsschutz ab und berief sich unter anderem auf § 3 Abs. 1 d) dd) ARB - RU 2007. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf De ckung s- schutz. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2012 hat sie beantragt, Deckung für die außergerichtliche Tätigkeit und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die C . G mbH wegen Verstoß bei der Ausübung der Mittelve rwendungskontrolle und Prospekthaftung im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Fonds KG III zu gewähren. Weiterhin hat sie beantragt festzuste l- len, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr " den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der verspätete n Gewährung des Deckungsschutzes nach Antrag 1 entstanden ist oder noch entstehen wird. " Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. November 2012 stattgegeben. Am 4. Januar 2013 stellte die C . G mbH einen Inso l- venzantrag beim Amtsgericht M ünchen; weitere 850 Anleger vertreten vom Instanzanwalt der Klägerin stellten ebenfalls Insolvenzantrag. Am 18. Juli 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C . G mbH eröffnet. In der Berufungsinstanz beim Landgericht h a- 9 10 - 5 - ben die Parteien daraufhin den Klageantrag Ziff. 1 auf Deckungsschutz übereinstimmend für erledigt erklärt. Den allein noch verbliebenen A n- trag auf Feststellung, dass die Beklagte einen Verzugsschaden zu erse t- zen habe, hat das Landgericht abgewiesen . Es hat die Re vision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen . II. Die Voraussetzungen für die Zu lassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor ; das Rechtsmittel hat auch ke i- ne Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1 . Die vom Lan dgericht als grundsätzlich angesehene n Frage n , u n- ter welchen Voraussetzungen ein Fonds als " Immobilienfonds " i . S . von § 3 Abs. 1 d) dd) ARB - RU 2007 anzusehen ist und wann eine Rechtsa n- gelegenheit im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem solchen Immobil ienfonds steht , stell en sich nicht. Denn die allein noch anhängige Feststellungsklage ist unzulässig. a) Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. b) Die F eststellungsklage ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 256 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Feststellungsklage, mit der die Ersatzpflicht für reine Verm ö- gensschäden festgestellt werden soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtsho fs nur zulässig, wenn zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführe n- den Schadenseintritts besteht (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 XI ZR 11 12 13 14 15 - 6 - 384/03, BGHZ 166, 84 R n . 27 m.w.N.; zuletzt BGH, Urteil vom 4. D e- zem ber 2014 III ZR 51/13, ZIP 2015, 198 R n . 12). Daran fehlt es, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 IX ZR 197/12, ZIP 2014, 2150 R n . 11 m.w.N.); der Kläger muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseint ritts substantiiert dartun. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall worauf die Revisionse r- widerung zutreffend hinweist nicht erfüllt. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein ein Rechtsschutz für Ansprüche gegen die C . GmbH. Die Klägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, warum ihr aus einer verz ö- gerten Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die C . G mbH ein Schaden entstehen oder en t- standen sein soll. Ein Schaden ist auch nicht ersichtl ich. Deckungsschutz für eine Rechtsverfolgung gegenüber der C . G mbH hat die Klägerin ers t- mals konkret mit dem Klageantrag vom 29. August 2012 verlangt. Selbst wenn die Beklagte umgehend eine Deckungszusage erteilt hätte, hätte dies an der Vermöge nssituation der Klägerin nichts geändert. Denn b e- reits a m 4. Januar 2013 also weniger als ein halbes Jahr später stel l- ten die C . G mbH sowie 850 vom Instanzanwalt der Klägerin vertr e- tene Anleger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ; das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C . G mbH wurde am 18. Juli 2013 eröffnet. Unter diesen Umständen gibt es keine Anhalt s- punkte dafür , dass die Klägerin in der Zeit bis zum 4. Januar 2013 , bis zum 18. Juli 2013 oder bis zur Erledigun gserklärung irgendeine Möglic h- keit gehabt hätte, ihre behaupteten Ansprüche gegen die C . GmbH auch nur zu einem geringen Teil zu befriedigen. Anderweitige Schäden hat die Klägerin ebenso wenig dargetan. 16 17 - 7 - 2 . Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Landg e- richt hat die Feststellungsklage abgewiesen ; auch bei Durchführung e i- nes Revisionsverfahrens verbliebe es aus obigen Gründen bei der A b- weisung der Klage . Mayen Felsch Har sdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 13.11.2012 - 112 C 18023/12 - LG Mün chen I, Entscheidung vom 19.12.2013 - 31 S 26305/12 - 18
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