ECLI:DE:BGH:2016:130116BVIIZR36.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 36/14 vom 13. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 42 Abs. 2 Zur Frage der Besorgnis der Befangenheit eines Richters, der Mitglied der Spruchgruppe eines beim Bundesgerichts hofs anhängigen Rechtsstreits ist, der derzeit ausgesetzt ist und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Ausl e- gung einer Richtlinie vorgelegt ist, weil der Richter sich zu dem Fall und der Vorl a- geentscheidung des Bundesgerichtshofs auf einer Fachtagung öffentlich geäußert hat. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal (Pfalz) - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 13 . Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier un d Dr. Kartzke und die Richterin nen Graßnack und Sacher beschlossen: Das Ablehnungsgesuch de r Beklagten gegen den Richter am Bundesgerich tshof X wird als unbegründet zu - rückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin ließ sich am 1. Dezember 2008 in Deutschland Siliko n- brustimplantate einsetzen, die von einem in Frankreich ansässigen Unterne h- men, das zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen ist, hergestellt worden waren. Silikonbrustimplantate sind Medizinprodukte, die nach Art. 1 der Richt - linie 2003/12/EG der Kommission vom 3. Februar 2003 zur Neuklassifizierung von Brustimplantaten im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG (ABl. 2003 L 28 S. 43 f.) als Medizinprodukte der Klasse III eingestuft werden. Medizinprodukte der Klasse III dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Medizinproduktegesetz nur in den Verkehr gebracht werden, wenn unter anderem ein Konformitätsbewertungsve r- fahren nach § 37 Abs. 1 MPG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 (vormals § 6 Abs. 1 Nr. 1) Med i- zinprodukte - Verordnung (MPV) in Verbindung mit Anh ang II der Richtlinie 93/42/EWG durchgeführt worden ist. Bestandteil dieses Konformitätsbewe r- 1 2 - 3 - tungsverfahrens ist das Qualitätssicherungssystem, die Prüfung der Pr o- duktauslegung und die Überwachung (Nr. 3 bis 5 Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG). Die förml iche Überprüfung (Audit) des Qualitätssicherungs - systems, die Prüfung der Produktauslegung und die Überwachung werden von einer sogenannten "benannten Stelle" durchgeführt, die der Hersteller zu beau f- tragen hat . D as Herstellerunternehmen beauftragte die Be klagte als benannte Stelle mit den genannten Aufgaben. 2010 stellte die zuständige französische Behörde fest, dass bei der He r- stellung der Brustimplantate entgegen dem Qualitätsstandard minderwertiges Industriesilikon verwendet wurde. Auf ärztlichen Rats chlag ließ sich die Klägerin daraufhin 2012 ihre Implantate entfernen. Sie begehrt deshalb von der Bekla g- künftig entstehende materielle Schäden. Ihre Klage ist in beiden Vorin stanzen ohne Erfolg geblieben. Im Verfa h- ren der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Senat das Ve r- fahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 93/42/EWG vom 14. Juni 1993 vorgelegt (Beschlus s vom 9. April 2015 - VII ZR 36/14, NJW 2015, 2737) . II. Im Revisionsverfahren, in dem die Klägerin ihre Klageanträge weiterve r- folgt, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 den Richter am Bundesgerichtshof X weg en Besorgnis der Befangenheit abge - lehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Der abgelehnte Richter , der Berichterstatter gewesen sei, habe sich am 2 5. September 2015 3 4 5 - 4 - bei einer öffentlichen Fachtagung für Haftpflichtrecht in H . zu dem anhä ngigen Verfahren geäußert und dabei Äußerungen getätigt, die bei der Beklagten den Eindruck der Voreingenommenheit erweck t en. Im Einzelnen: Die Äußerun gen stü nden in unmittelba rem sachlichen und zeitli chen Zusammenhang mit einem Verfahren, das aktuell bei dem Senat anhängig sei, dem der abgelehnte Richter angehöre, auch wenn der Senat die Entscheidung über die Revision ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Rich t- linie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizin produkte vorgelegt habe. Bei seinem Vortrag habe der abgelehnte Richter zwar die Parteien nicht namentlich genannt, jedoch hätten seine an die Teilnehmer ausgeteilten Unte r- lagen das einschlägige Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs enthalten. Der abgelehnte Richter habe zudem davon gesprochen, dass Industriesilikon krebserregend sei oder jedenfalls eine krebserregende Wirkung nicht ausg e- schlossen werden könne. Dies sei im Rechtsstreit jedoch streitig und von den Tatsacheninstanzen nicht positiv festgestellt worden. Der abgelehnte Richter habe weiter ausgeführt, dass die benannte Stelle möglicherweise sich von der Verwendung "wertvollen" Silikons zu überzeugen habe und ein bloßes "Vorbe i- gehen und Kucken" eventuell nicht ausreiche. Es sei von den Vorinstanzen a ber nicht festgestellt, dass die Beklagte nur "vorbeigegangen und gekuckt" habe. Die Formulierung werte die Position der Beklagten ab, weil s ie eine obe r- flächliche und unsorgfältige Vorgehensweise beim Audit suggeriere. In diesem Zusammenhang habe der abge lehnte Richter anekdotenhaft von seiner T äti g- keit als Werkss tudent in einem Stahlunternehmen erzählt, wo nach Ankünd i- gung einer Aufsicht die Schutzmaßnahmen zur Einhaltung von Sicherheitsvo r- schriften "auf Vordermann" gebracht worden seien. Am Tag danach se ien diese jedoch wieder fallengelassen worden. Die Beklagte verstehe den Zusamme n- hang zwischen dem anhängigen Sachverhalt und der Anekdote nicht, dieser impliziere jedoch, dass der abgelehnte Richter der Ansicht sei, dass die Bekla g- - 5 - te jederzeit mit dem bet rügerischen Verhalten der französischen Herstellerfirma habe rechnen müssen. Auf den von einigen Teilnehmern der Veranstaltung e r- hobenen Einwand, für die benannten Stellen ergebe sich ein hohes Haftungsr i- siko, habe der abgelehnte Richter geantwortet, dass mit den Zertifizierungen viel Geld verdient werde, aber keiner ha ften wolle; zudem stehe es jeder ang e- fragten Institution frei, ob sie dieses Risiko eingehe. Auf die Frage nach dem Beweis eines konkreten Schadens und der Beweislast für die Kausalität habe der abgelehnte Richter zunächst darauf verwiesen, dass es sich um ein laufe n- des Verfahren handele; g leichwohl habe er dazu eine klare Meinung und das Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei schon seit über 100 Jahren bekannt. Auf die ebenfalls in der Diskussion gestellte Frage nach der Überschaubarkeit des geschützten Personenkreises in den Fällen des Ve r- trages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter habe er auf die Aufweichung dieser Voraussetzung in sogenannten Anlegerfällen hingewiesen . Die Beklagte sieht darin eine einseitige Vorfestlegung in der rechtlichen Beurteilung in der Person des abgelehnten Richters zuungunsten der Beklagten. In der gebotenen G e- samtschau aller Umstände lägen objektive Gründe vor, die ein Misstrauen g e- gen die U nparteilichkeit des Richters rechtfertigten. Die Beklagte hat zur Glaubhaftmachung die eidesstattlichen Erklärungen dreier Teilnehmer an der Veranstaltung in H . zu den Akten gereicht. Der abg e- lehnte Richter hat sich am 9. November 2015 dienstlich geäußer t. III. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. 6 7 - 6 - Der Senat kann über das Ablehnungsgesuch trotz Aussetzung des Ve r- fahrens entscheiden, weil es sich dabei nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache, sondern um eine Nebenentscheidung handelt (vgl. Z öller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 249 Rn. 9). 1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen g e- gen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entsch eidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG, BVerfGE 88, 17, 22 f. , juris Rn. 27 ; BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 AnwZ (Brfg) 24/12, NJW - RR 2 013, 1211 Rn. 6; vom 15. März 2012 V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 und vom 11. Dezember 2002 VI ZA 8/02, NJW - RR 2003, 281 , juris Rn. 4 ). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden a us bei vernünftiger Betrac h- tung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvo r- eingenommen und damit parteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschl uss vom 31. Januar 2005 II ZR 304/03, BGH - Report 2005, 1350 , juris Rn. 1 ). 2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe nicht vor. Es liegen keine Umstände vor, die den Anschein einer möglicherweise fehlenden Unvo r- eingenommenheit begründen. a) Die Teilnahme eines Richters an Seminaren zu aktuellen Rechtsfr a- gen stellt keinen Befangenheit sgrund dar. Die Teilnahme von Richtern am Bu n- desgerichtshof und anderen Gerichten an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist üblich und allgemein bekannt. Sie dient der Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung der Gerichte und dem Austausch von Meinun gen, auch in B e- zug auf sich neu stellende Probleme und deren wissenschaftlichen Hintergrund. 8 9 10 11 - 7 - Ein solcher wissenschaftlicher Austausch ist für ein oberstes Bundesgericht unverzichtbar. Damit geht einher, dass die Teilnahme von Richtern an solchen Tagungen u nd Seminaren und ihre dortigen Meinungsbekundungen grundsät z- lich nicht geeignet sind, ihre Befangenheit zu begründen ( BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 XI ZR 388/01, NJW 2002, 2396, juris Rn. 8; vgl. auch BVerfG, BVerfGE 95, 189, 191, juris Rn. 7 ). Das stellt sich im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beklagten nicht anders dar, weil es sich um ein beim Senat noch anhängiges Verfahren handelte, zu dem der abgelehnte Richter vorgetragen hat. Denn dieser Recht s- streit ist durch Beschluss vom 9. Apri l 2015 ausgesetzt, weil der Senat dem G e- richtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte vorgelegt hat. Das unterbricht zwar nicht die Anhängigkeit des Rechtsstreits beim B undesg e- richtshof (§§ 148, 249 ZPO), führt aber zu einer Zäsur des Verfahrens durch die Vorlage der Sache an den Gerichtshof. Diese Entscheidung über die Ausse t- zung und Vorlage ist eine unanfechtbare Zwischenentscheidung, die mit Grü n- den versehen und veröff entlicht ist und die daher ohne weiteres im wisse n- schaftlichen Diskurs besprochen und diskutiert werden kann, ohne sich damit als Mitglied des entsprechenden Spruchkörpers dem Vorwurf der Befangenheit auszusetzen. Ist die Entscheidung des Bundesgericht shof s mit Gründen veröffentlicht, begegnet es auch keinen Bedenken, im Vortragsskript einer solchen Tagung das Aktenzeichen, unter dem der Beschluss auf der Internetseite des Bunde s- gerichtshofs oder den einschlägigen Medien aufgefunden werden kann , zu nenn en. 12 13 - 8 - b) Ohne Erfolg stützt die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch darauf, dass der abgelehnte Richter in seinem Vortrag das vom französischen Hersteller verwendete Industriesilikon als "krebserregend" bezeichnet hat. Diese Frage ist zwar unter den Parteien d es Rechtsstreit s streitig. Der Richter hat aber seine Aussage sofort dahin korrigiert, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Industriesilikon krebserregende Wirkung besitze. Zudem hat das Ber u- fungsgericht zu dieser Frage keine Feststellungen get roffen, sodass für das Revisionsverfahren davon auszugehen ist, dass das minderwertige Industries i- likon auch krebserregende Wirkung hat. Nur auf dieser Basis hat der Senat über die Sache zu entscheiden. c) Die Beklagte kann ihr Ablehnungsgesuch auch nic ht mit Erfolg auf die im freien Vortrag verwandte Formulierung "Vorbeige hen und K ucken reicht eventuell nicht aus" stützen. Genau diese Problematik ist Teil der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (Beschluss vom 9. April 2015 VII ZR 36/14, aaO , Fragen 2 und 3). Es stellt sich dabei einerseits die Frage, ob nur unangemeldete Überprüfungen und Untersuchungen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen oder nicht. Andererseits geht es um die Intensität der Übe r- prüfungspflicht, also die Frage, ob auch das Produkt selbst der Überprüfung und Untersuchung unterliegt, oder nur der Herstellungsprozess als solcher. E i- ne Aussage , die Beklagte habe ihre Überprüfungen in dieser oder jener Art und Weise vorgenommen, ist mit dieser Äußerung nicht verbunden. Die in diesem Zusammenhang vom abgelehnten Richter erzählte Ane k- dote aus der T ätigkeit als Werksstudent diente ersichtlich der Auflockerung des Vortrags. Im Kern trifft auch diese Äußerung eine der für den Senat entsche i- denden Vorfragen, nämlich ob die R ichtlinie unangemeldete Kontrollen erfo r- dert, um auf diese Weise die Überprüfung und Kontrolle ausreichend effektiv zu gestalten. Dass der französische Hersteller verschiedene Institutionen und Pe r- 14 15 1 6 - 9 - sonen getäuscht und betrogen hat, steht zwischen den Partei en außer Frage. Die Anekdote impliziert nicht, dass die Beklagte mit einem systematischen B e- trug des Herstellers rechnen musste. Eine objektiv begründete Besorgnis der Befangenheit ist deshalb insoweit nicht zu erkennen. d) Misstrauen gegen die Unpartei lichkeit des abgelehnten Richters ergibt sich auch nicht daraus, dass er auf die Frage nach dem hohen, gegebenenfalls ausufernden Haftungsrisiko der benannten Stelle darauf hingewiesen hat, dass es zum einen die freie Entscheidung einer jeden Prüforganisat ion sei , dieses Risiko einzugehen und die Zertifizierung zu übernehmen, und andererseits mit dem Zertifizierungsauftrag über längere Zeit ein nicht unerhebliches Entgelt verbun den sei . Beides ist richtig. Der Vorwurf, durch diese Äußerung zu zeigen, bereit s hinsichtlich der Haftungsfrage festgelegt zu sein, begründet sich hieraus objektiv nicht. Der Richter hat vielmehr zu erkennen gegeben, dass ihm die Problematik des geschützten Personenkreises und die Gefahr ausufernder Ha f- tung beim Rechtsinstitut des Ve rtrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bekannt und damit für die in Zukunft gegebenenfalls zu treffende Entscheidung deren Relevanz durchaus bewusst ist. Eine Festlegung in die eine oder andere Richtung liegt nicht vor. Die Ä ußerung ist allgemeiner Ar t, ergebnisoffen und nicht direkt fallbezogen . Gleiches gilt für den Verweis auf die "Anlagefälle" unter Anwendung des Instituts des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. e) Zu Schadens - und Kausalitätsfragen hat der abgelehnte Richter unter Hi nweis auf das noch laufende Verfahren keine Antwort gegeben. Wenn er i n- soweit eine klare, aber nicht kundgetane Meinung hat, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit zulasten der Beklagten , denn hieraus ergibt sich nicht, dass der Richter nicht bereit ist, seine Meinung kritisch zu überprüfen und das Vorbringen der Prozessbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 XI ZR 388/01, NJW 2002, 17 18 - 10 - 2396, juris Rn. 7 ; BAG, BAGE 71, 293, 296 , juris Rn. 11 ). Die Äußerung einer Rechtsauffassung begründet die Besorgnis der Befangenheit auch dann nicht, wenn sie für das Prozessziel eines Beteiligten nachteilig ist, sondern nur, wenn sie eine unsachliche oder willkürliche Einstellung des Richters erkennen lässt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Äußerungen des abgelehnten Richters lassen erkennen, dass er eine rechtliche Meinung zu den im Revisionsverfa h- ren einschlägigen Rechtsp roblemen hat. Dafür, dass diese Ausdruck eine r u n- sachliche n oder willkürliche n Einstel lung ist oder eine Bereitschaft, sich mit a n- deren Auffassungen auseinanderzusetzen, fehlt, bieten die Äußerungen keine Anhaltspunkte (vgl. BFH, HFR 2010, 959, 960, juris Rn. 11). f) Auch die Gesamtschau der von der Beklagten geltend gemachten U m- stände u nd Meinungsäußerungen des abgelehnten Richters rechtfertigen aus der Sicht einer objektiv urteilenden, vernünftigen Prozesspartei den Vorwurf der mangelnden Unvoreingenommenheit gegenüber der Beklagten nicht. Das Ve r- halten des Richters begründet nicht die Annahme, die von ihm mitbestimmte Rechtsprechung des Senats zu Haftungsfällen wie diesen unter Anwendung des Rechtsinstituts des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder aus 19 - 11 - unerlaubter Handlung in Verbindung mit einem Schutzgesetz (hier: für Medizi n- produkte ) beruhe auf unsachlichen Erwägungen und hindere ihn daran, das Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und sachlich zu würdigen. Eick Halfmeier Kartzke Graßnack Sacher Vorinstanzen: L G Frankenthal, Entscheidung vom 14.03.2013 - 6 O 304/12 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.01.2014 - 4 U 66/13 -
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