BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVII ZR 362/01 Verkündet am: 23. Januar 2003HeinzelmannJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB § 631 Abs. 1; HOAI § 10 Abs. 1Vereinbaren die Vertragsparteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eineBausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Werkes, dann bildet diese Summedie Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 362/01 -OLGHamburgLGHamburg - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und dieRichter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffkafür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenatsdes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom13. September 2001 wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: I.Die Klägerin verlangt restliches Ingenieurhonorar in Höhe von543.957,08 DM nebst Zinsen aus einem Planungsvertrag, den die Beklagtezu 1 aus wichtigem Grund gekündigt hat. Gegenstand des Streits hinsichtlichdes angefochtenen Teilurteils ist nur die Frage, welche Kosten die Klägerin ih-rer Schlußrechnung zugrunde legen kann. - 3 -II.1. Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftender Gesellschafter der Be-klagte zu 2 ist, errichtete auf dem Gelände des ehemaligen Nobelrestaurants J.in H. ein Luxusrestaurant-Hotel.Sie beauftragte die Klägerin aufgrund deren Angebots vom 30. August1993 mit der Planung für die Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektrotechnikund der Aufzüge.Nachdem die Klägerin die vereinbarten Planungsleistungen weitgehenderbracht hatte, kündigte die Beklagte zu 1 den Vertrag mit Schreiben vom23. Dezember 1994 und vom 13. Januar 1995 aus wichtigem Grund. Hinter-grund war ein Streit der Parteien über die Eignung der Planung der Klägerin fürdas Objekt.Die Klägerin stellte ihre Schlußrechnung vom 24. Januar 1995 über dievon ihr erbrachten Ingenieurleistungen. Die Beklagte verweigerte die Zahlungmit der Begründung, die Leistungen seien nicht in dem abgerechneten Umfangerbracht, außerdem sei die Planung mangelhaft und insgesamt unbrauchbar.III.Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgege-ben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage durchTeilurteil in Höhe von 105.852,08 DM abgewiesen. Mit der Revision erstrebt dieKlägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage inHöhe des Teilbetrages im Ergebnis zu Recht abgewiesen.Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).II.Das Berufungsgericht hat die teilweise Klagabweisung wie folgt begrün-det:a) Die Klägerin könne, selbst wenn sich die Einwände der Beklagten zurHöhe der Baukosten, der Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Leistungder Klägerin als unzutreffend erweisen sollten, einen Teilbetrag der Klageforde-rung in Höhe von 105.853,08 DM nicht verlangen.b) Aufgrund des ihr erteilten Auftrags sei die Klägerin verpflichtet gewe-sen, eine Planung in einem Kostenrahmen in Höhe von ca. 8.900.000 DM zu-züglich Mehrwertsteuer zu erstellen. Die Klägerin könne folglich nur Vergütungfür eine Planung verlangen, die diesen vereinbarten Kostenrahmen einhalte.c) Die Klägerin habe in ihrer Schlußrechnung ihre Vergütung auf derGrundlage eines Kostenaufwands von 13.439.087,78 DM berechnet. Dazu seisie nicht berechtigt. Sie könne allenfalls auf der Grundlage der Kosten der ge-änderten Planung abrechnen, die später von der Beklagten verwirklicht wordensei. Aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage ergebe sich ein Gesamtko- - 5 -stenaufwand in Höhe von 10.428.370,10 DM. Selbst wenn der Berechnung diein der Schlußrechnung genannten Baukosten von 10.480.926,45 DM zugrun-degelegt würden, dann könne sich nur ein Honoraranspruch von 438.105 DMergeben.2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nurim Ergebnis stand:a) Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahingehend ausgelegt, daßdie Parteien einen Kostenrahmen als Beschaffenheit des geschuldeten Ingeni-eurwerks vereinbart haben. Das ist unter Berücksichtigung der getroffenenFeststellungen und des im Berufungsurteil in Bezug genommenen Parteivor-trags zu den dem Vertragsschluß vorausgegangenen Verhandlungen nicht zubeanstanden.b) Vereinbaren die Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrageseine Bausumme als Beschaffenheit des Werkes, dann bildet diese Summe dieObergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.Das vereinbarte Honorar ist die Gegenleistung für das vertragsgerechterstellte Werk. Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil die vereinbarten Kostenüberschritten werden, kann der Architekt oder Ingenieur die Differenz, um diedie tatsächlichen die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als an-rechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen. Die Berück-sichtigung dieser Differenz als anrechenbare Kosten würde dazu führen, daßder Architekt oder Ingenieur aufgrund der Mangelhaftigkeit seines Werkes einehöhere Vergütung erhalten würde als sie ihm für eine vertragsgerechte Leistungzustehen würde. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn sichder von den Parteien vorgegebene Standard der Planung mit den vereinbartenBaukosten nicht realisieren läßt. Auch in einem solchen Fall bleibt das Werk - 6 -des Architekten oder Ingenieurs mangelhaft, wenn seine Planung den vertragli-chen Kostenrahmen überschreitet.3. Der Senat weist zudem darauf hin, daß die Kosten der Planung keineanrechenbaren Kosten für das Honorar der Klägerin sind. Die für die anrechen-baren Kosten des Objekts maßgeblichen Kosten werden durch den Vertrags-gegenstand bestimmt und begrenzt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR379/97, ZfBR 1999, 312 = BauR 1999, 1045).DresslerThodeHausmannKufferKniffka
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