BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVII ZR 362/02Verkündet am: 13. November 2003HeinzelmannJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein HOAI § 4 Abs. 1, 4a) Die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitungder Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, istgrundsätzlich nicht wirksam.b) Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine objektiveBeurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in § 11 HOAI an.c) Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurtei-lungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, istdies vom Richter regelmäßig zu berücksichtigen.BGH, Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 362/02 - OLG Naumburg LG Halle - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und dieRichter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Baunerfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats desOberlandesgerichts Naumburg vom 20. September 2002 aufge-hoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der klagende Architekt begehrt restliches Honorar.Die Parteien schlossen Ende 1992 schriftlich einen Vertrag. Für die Be-rechnung der Vergütung legten sie für die Gebäude die Honorarzone III sowiefür die Hochglashäuser die Honorarzone II fest; sie vereinbarten jeweils denMindestsatz.Der Kläger stellte nach Fertigstellung seiner Arbeiten 1999 seine Hono-rarschlußrechnung, der er u.a. die Honorarzone IV für die Gebäude und dieHonorarzone III für die Hochglashäuser zugrunde legte. Die Beklagte weigerte - 3 -sich, die Differenz zwischen den Mindestsätzen der Honorarzonen IV und IIIund den vertraglich festgelegten Honorarzonen zu zahlen.Die Klage auf Zahlung der Differenz von 427.200,03 DM ist in beiden In-stanzen erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision zugelassen, mit der derKläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I.Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NZBau 2003, 443 abgedruckt ist,hält die schriftlich vereinbarte Höhe der Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 HOAI fürwirksam. Die HOAI regele nicht zwingend, daß die Vertragsparteien der Verein-barung des Honorars ausschließlich die Abrechnungsbestimmungen der Teile IIbis XII der HOAI zugrunde legen müßten. § 4 Abs. 2, 3 HOAI sei vielmehr zuentnehmen, daß sie bei ihrer Honorarvereinbarung von den Abrechnungs-grundsätzen der HOAI abweichen dürften. Die preisrechtlichen Regelungen in§ 4 Abs. 2 bis 4 HOAI seien nur insoweit zwingend, als sie den Höchstsatz undden Mindestsatz regelten. Daran hätten sich die Parteien in ihrem schriftlichenVertrag gehalten. Die Berechnung des Mindestsatzes hätten sie dadurch ein-deutig bestimmt, daß der Kläger sein Honorar für die Gebäude nach der Hono-rarzone III und für die Hochglashäuser nach der Honorarzone II berechnensollte. Es sei nicht ersichtlich, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages die - 4 -Honorarzonen der Objekte nach ihrer damaligen Vorstellung unrichtig einge-ordnet hätten. Da die Honorarvereinbarung mithin wirksam getroffen sei, könneder Kläger sie nicht nachträglich einseitig ändern. Für einen Wegfall der Ge-schäftsgrundlage sei nichts ersichtlich. Die Beklagte habe bei Auftragserteilungdavon ausgehen dürfen, daß sie sich auf das bindende Angebot des Klägershabe verlassen dürfen und nicht mit nachträglichen Veränderungen der Hono-rarforderung habe rechnen müssen. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, daßseine neue Bewertung und Ermittlung der Honorarzonen auf einer Änderungder Gebäude oder ihrer Bewertungsmerkmale oder auf einer besonderen An-ordnung der Beklagten beruhe.II.Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Unterschreitet das Ho-norar aufgrund der vereinbarten Honorarzone die Mindestsätze der HOAI, weilsich die vertraglich festgelegten Honorarzonen als unrichtig herausstellen, sosind der Honorarberechnung grundsätzlich die rechtlich zutreffenden Honorar-zonen zugrunde zu legen.1. Das Berufungsgericht mißt den vereinbarten Honorarzonen bindendeWirkung selbst dann zu, wenn, wovon in der Revision zugunsten des Klägersauszugehen ist, nach der HOAI höhere Honorarzonen zugrunde zu legen sind.Damit überschreitet es die Grenze, die das bindende Preisrecht der HOAI derVertragsfreiheit der Parteien setzt, die Höhe des Honorars für eine Architekten-leistung frei festzulegen. Ebenso wie ein die Mindestsätze unterschreitendesPauschalhonorar (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1998 - VII ZR 176/96, BauR1998, 813 = ZfBR 1998, 239) ist eine Vereinbarung einer zu niedrigen Honorar-zone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommen- - 5 -den zutreffenden Honorarzone führt, im Regelfall nicht wirksam (allgemeineMeinung: LG Stuttgart NJW-RR 1997, 1380; Locher/Koeble/Frik HOAI, 8. Aufl.,Rdn. 78, 79; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen HOAI, 5. Aufl., § 4 Rdn. 83;Pott/Dahlhoff/Kniffka HOAI, 7. Aufl., § 11/12 Rdn. 1 a; Löffelmann/Fleischmann,Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 827; Quack, IBR 2003, 257). Anderenfalls hättenes die Vertragsparteien in der Hand, die Mindestsätze ohne das Vorliegen dergesetzlich geregelten Ausnahme (§ 4 Abs. 2 HOAI) oder der von der Recht-sprechung entwickelten Ausnahmen (z.B.: BGH, Urteil vom 22. Mai 1997- VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 9 f) durch Vereinbarung einer unzutreffend nied-rigen Honorarzone zu unterschreiten. Das Berufungsgericht hat zum Vorliegeneiner Ausnahme keine Feststellungen getroffen. Sie ist auch nicht ersichtlich.2. Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Es istaufzuheben. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgerichtfestzustellen haben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, die Objekte seien denHonorarzonen IV und III zuzuordnen. Dabei wird es zunächst eine anhand derObjektliste des § 12 HOAI vorzunehmende Zurechnung zu einer bestimmtenHonorarzone vorzunehmen haben. § 12 HOAI ermöglicht allerdings nur eineunverbindliche Vorauswahl für den Regelfall. Ob ein solcher vorliegt oder nicht,bedarf stets der nachfolgenden Überprüfung nach Maßgabe der in § 11 HOAIgenannten Merkmale (Pott/Dahlhoff/Kniffka aaO, § 11/12 Rdn. 6). Sofern eineKlärung nach § 11 Abs. 1 HOAI nicht möglich ist, ist die endgültige Zuordnungnach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu treffen.Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eineobjektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in § 11HOAI an. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffnetenBeurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgese-hen haben, ist dies vom Richter regelmäßig zu berücksichtigen. Unberührt hier- - 6 -von bleibt, daß sich der Architekt im Ausnahmefall nicht darauf berufen kann,daß die mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarung zu einer Unterschrei-tung des Mindestsatzes führen kann (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 VII ZR290/95, BGHZ 136, 1, 9).Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner
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