BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 362/02Verkündet am: 25. Juli 2003KanikJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:neinBGHZ:neinBGHR:ja VermG § 1 Abs. 3; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 3; BGB § 894Ein Eigentümer wird durch das Vermögensgesetz nicht gehindert, einenGrundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) geltend zu machen, wenn einEnteignungsbeschluß in der Spätphase der DDR mangels Bekanntgabe anihn rechtlich nicht existent geworden ist (Bestätigung von Senat, Urt. v.12. Mai 2000, V ZR 47/99, NJW 2000, 2419).BGH, Urteil vom 25. Juli 2003 - V ZR 362/02 -OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 25. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaierfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichtsvom 26. September 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Vater des Klägers wurde am 21. März 1940 als Eigentümer eines inder Gemarkung der beklagten Gemeinde (im folgenden: Beklagte) gelegenen,unbebauten Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. In der DDR stand dasGrundstück auf Grund § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswer-ten vom 17. Juli 1952 zunächst unter vorläufiger Verwaltung des Rates derGemeinde N. F. . Ausweislich des Bescheides vom 11. April 1990, mitdem der Rat des Kreises P. -Land eine Entschädigung in Höhe von2.335,50 Mark (DDR) feststellte, war das Grundstück am 7. März 1990 auf - 3 -Grund des Baulandgesetzes in Volkseigentum übergegangen. In dem Grund-buch ist seit dem 7. Juni 1990 für das Grundstück Eigentum des Volkes mitRechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde N. F. vermerkt.Mit Urkunde vom 11. Juni 1990 verlieh der Rat des Kreises P. denEheleuten T. und G. K. ein Nutzungsrecht an dem Grundstück,das zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus und zur Nutzung für persönlicheZwecke berechtigen sollte. Mit notariellem Vertrag vom 27. Juni 1990 verkauftedie Beklagte das Grundstück an die Eheleute K. zum Preis von3.028,50 Mark (DDR). Zu einer Umschreibung des Eigentums auf die Käuferkam es nicht; das Grundstück ist noch immer unbebaut.Der Kläger ist Erbeserbe nach seinem Vater. Er verlangt von der Be-klagten, zur Berichtigung des Grundbuchs seiner Eintragung als Eigentümerdes Grundstücks zuzustimmen. Nach Stattgabe durch das Landgericht hat dasOberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner - in dem Berufungsurteilzugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VIZ 2003, 77 veröffent-licht ist, hält die Klage für unzulässig. Der Rechtsweg vor die ordentlichen Ge- - 4 -richte sei nicht eröffnet, vielmehr könne der Kläger seinen Anspruch nur imVerwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz und anschließend im Ver-waltungsrechtsweg verfolgen. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts-hofes und mit dem Bundesverwaltungsgericht sei davon auszugehen, daß auchbei Enteignungen in der Spätphase der DDR dem Vermögensgesetz Vorrangvor dem Zivilrecht und insbesondere einem Grundbuchberichtigungsanspruchzukomme.Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.II.1. Allerdings rügt die Revision ohne Erfolg, daß das Berufungsgerichtüber die Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs durch klageabweisendes Proze-ßurteil entschieden hat. Insoweit ist dem Berufungsgericht kein Verfahrensfeh-ler unterlaufen. Zwar trifft es zu, daß bei Unzulässigkeit des beschrittenenRechtswegs dies nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen auszuspre-chen und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechts-wegs zu verweisen ist; eine Klageabweisung durch Prozeßurteil wird hierdurchausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1996, III ZB 105/96, NJW1998, 909, 910). Diese Regelung kann jedoch in den Ausnahmefällen keineAnwendung finden, in denen eine Verweisung des Rechtsstreits an die Ver-waltungsgerichtsbarkeit ausscheidet. Das gilt namentlich, wenn über denRückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz in dem dafür vorge-sehenen Verwaltungsverfahren noch nicht entschieden ist und daher eine ver-waltungsgerichtliche Kontrolle keinen Sinn ergibt (vgl. Senat, Beschl. v. - 5 -19. November 1992, V ZB 37/92, NJW 1993, 332, 333; Beschl. v. 30. Oktober1997, V ZB 8/96, VIZ 1998, 96, 97 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 3. August 1995,IX ZB 80/94, VIZ 1995, 644, 645). Kommt eine Verweisung nicht in Betracht, sogeht die durch § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG bestimmte Bindungswirkung ins Lee-re und die mit der Regelung erstrebte Verfahrensbeschleunigung läßt sichnicht erreichen; der Rechtsstreit ist im Gegenteil zu einer abschließenden Ent-scheidung durch Prozeßurteil reif. Der Normzweck rechtfertigt es daher nicht,den Erlaß eines Prozeßurteils in solcher Lage als Verstoß gegen § 17 a Abs. 2Satz 1 GVG zu behandeln (vgl. Senat, Beschl. v. 19. November 1992, aaO;Musielak/Wittschier, ZPO, 3. Aufl., § 17 a GVG Rdn. 5). Im vorliegenden Fallliegen die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Entscheidung durch Pro-zeßurteil vor. Die Verweisung des Rechtsstreits an ein Verwaltungsgerichtkommt nicht in Betracht, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichtsüber den bereits im Dezember 1990 gestellten Antrag des Klägers auf Rück-übertragung des Grundstücks noch immer nicht entschieden ist.2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im vorliegendenFall der Zivilrechtsweg eröffnet.a) An einer Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs istder Senat nicht durch § 17 a Abs. 5 GVG gehindert. Nach dieser Bestimmungfindet eine Überprüfung des Rechtswegs nur dann nicht mehr statt, wenn dasRechtsmittelgericht über eine Entscheidung in der Hauptsache zu befinden hat.Das setzt voraus, daß nach einer Entscheidung über den Rechtsweg eine Ent-scheidung in einer weiteren Sachfrage getroffen worden ist (vgl. BGHZ 119,246, 249 f). Daran fehlt es hier; denn das Berufungsurteil befaßt sich aus- - 6 -schließlich mit der Frage der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zuden ordentlichen Gerichten.b) Zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Grund-buchberichtigung (§ 894 BGB) sind die ordentlichen Gerichte berufen (§ 13GVG). Dem stehen die durch das Vermögensgesetz auch in verfahrensrechtli-cher Hinsicht exklusiv ausgestatteten Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. Senat,Beschl. v. 19. November 1992, aaO) im vorliegenden Fall nicht entgegen.aa) Hat der Kläger sein Eigentum an dem Grundstück nicht verloren, sokann er von der Beklagten die Zustimmung zur Grundberichtigung verlangen(vgl. Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, V ZR 47/99, NJW 2000, 2419). Der Klägerblieb Eigentümer, wenn der Enteignungsbeschluß (§ 12 Abs. 3 BaulG) rechtlichnicht existent wurde, weil entgegen § 20 BaulG, § 9 Abs. 3 BaulG-DVO eineBekanntgabe ihm gegenüber unterblieben ist (vgl. Senat, BGHZ 129, 112,116 ff; Urt. v. 12. Mai 2000, aaO, 2420). Dem Kläger selbst ist der En-teignungsbeschluß unstreitig nicht bekanntgemacht worden. Zu einer Bekannt-gabe an einen verfügungsbefugten Verwalter, die für ein Wirksamwerden desEnteignungsbeschlusses ausreichen könnte (vgl. Senat, BGHZ 129, 112, 121 f;Urt. v. 12. Mai 2000, aaO), hat das Berufungsgericht keine Feststellungen ge-troffen. Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten des Klägers zu un-terstellen, daß auch eine solche Bekanntgabe unterblieben ist und ihm dem-nach der eingeklagte Berichtigungsanspruch ) Ein Verlust des Eigentums nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB schei-tert bereits an der Fristhemmung wegen des anhängigen Restitutionsverfah-rens (Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Auch eine Heilung nach Art. 237 § 1 - 7 -Abs. 3 EGBGB ist ausgeschlossen; denn der Enteignung kommt im vorliegen-den Fall der Charakter einer unlauteren Machenschaft im Sinne des Vermö-gensrechts (§ 1 Abs. 3 VermG) zu. Eine Enteignung, die wie hier gegenübereinem Westeigentümer unter dessen bewußter Nichtbeteiligung in der Spät-phase der DDR nach dem 18. Oktober 1989, dem Rücktritt des Staatsratsvor-sitzenden Honecker, durchgeführt wurde, stellt grundsätzlich eine schädigendeMaßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG dar (Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, aaO,2419). Abgesehen davon, daß dieser - ausdrücklich als solcher formulierte -Grundsatz es erlaubt, dem jeweils im Einzelfall erreichten Niveau des Wand-lungsprozesses der DDR zu einem Rechtsstaat Rechnung zu tragen, weichtder Senat damit nicht in einer Weise, die für die vorliegende Entscheidung er-heblich ist, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. EineVorlage an den Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundeskommt daher nicht in Betracht (vgl. GemSOGB, BGHZ 75, 340, 342). Zwar hatdas Bundesverwaltungsgericht seine - vom Senat herangezogene - Entschei-dung vom 28. April 1999 (BVerwGE 109, 81) durch zwei spätere Beschlüsse(ZOV 2001, 360, 361; 2002, 120, 121) dahin klargestellt, daß der geschilderteGrundsatz für den Zeitraum bis zur Verlautbarung des Schreibens des Staats-sekretärs im Ministerium der Finanzen und Preise sowie des Leiters des Amtesfür Rechtsschutz des Vermögens der DDR an den ersten Stellvertreter derVorsitzenden der Räte der Bezirke vom 26. Januar 1990 (abgedruckt in ZOV1996, 412) nicht gelte, vielmehr könne die Frage, ob formale Verstöße gegendie Vorschriften des Baulandgesetzes der DDR als manipulativ zu werten sei-en, nur unter umfassender Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfal-les beantwortet werden. Die hier zu prüfende Enteignung erfolgte aber erst inder Zeit nach dem genannten Schreiben, so daß auch nach der Rechtspre-chung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen einer unlauteren - 8 -Machenschaft nach § 1 Abs. 3 VermG erfüllt sind. Umstände, die eine Aus-nahme von dem geschilderten Grundsatz begründen könnten, sind nicht gege-ben. Es spricht im Gegenteil alles dafür, daß in manipulativer, sittlich vorwerf-barer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR nicht "alles mitrechten Dingen" zugegangen ist. So fehlt etwa jeder Hinweis dafür, daß vordem Entzug des Eigentums die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BaulG undim Hinblick auf den angeblich beabsichtigten Eigenheimbau die weiteren Vor-aussetzungen des § 12 Abs. 4 BaulG in die Prüfung einbezogen wurden.c) Die Verwirklichung des Tatbestandes unlauterer Machenschaftennach § 1 Abs. 3 VermG hindert den Kläger indessen nicht, die zivilrechtlichenFolgen einer unwirksamen Enteignung vor den Zivilgerichten geltend zu ma-chen.aa) Nach der Rechtsprechung des Senats findet der Vorrang des Ver-mögensgesetzes, der zur Wahrung eines sozialverträglichen Ausgleichs undzum Schutz des redlichen Erwerbers zu respektieren ist, dort seine Grenzen,wo der fehlerhafte Erwerb auch im System des funktionierenden Sozialismuskeinen Bestand gehabt hätte.(1) Unter den geschilderten Umständen ist der Erwerb mit dem allge-meinen Verkehrsrisiko belastet, das derjenige, der seinen Erwerb auf eine Un-rechtshandlung zurückführt, mit jedem anderen teilt, der am Rechtsverkehr inder DDR teilgenommen hatte. Zu dem Bereich des allgemeinen Verkehrsrisikoszählen auch solche Mängel, die auf Grund der veränderten tatsächlichen undrechtlichen Verhältnisse in der Spätphase der DDR den Erwerb erschütterthätten. Da der Beginn dieser Phase durch den Rücktritt Honeckers am - 9 -18. Oktober 1989 markiert wird, kann von diesem Zeitpunkt an die vermögens-rechtliche Abwicklung regelmäßig keinen Vorrang mehr gegenüber dem Zivil-recht beanspruchen (Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, aaO, 2420; vgl. auch Senat,BGHZ 145, 383, 387; Urt. v. 14. Januar 2000, V ZR 439/98, WM 2000, 1105,1107). Gesichtspunkte des redlichen Erwerbs bleiben hierbei ohne Bedeutung,weil sie in erster Linie an wirksame Unrechtsgeschäfte anknüpfen und derenvon dem Vermögensgesetz erst eröffneten Rückabwicklung sozialverträglicheGrenzen setzen sollen (Senat, Urt. v. 14. Januar 2000, aaO). Der Rechtspre-chung des Senats kann aus diesem Grunde nicht entgegengehalten werden,sie lasse sich mit dem durch § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG erstrebten sozialen Aus-gleich nicht vereinbaren (BVerwG, ZOV 2001, 360, 361; Fritsche, NJ 2000,650 f; Hermann, OV-spezial 2000, 350, 353 f; Kolb, NJ 2003, 209). Der Befrie-dungsfunktion der Ausschlußfrist des § 30 a VermG ist in diesem Zusammen-hang ebensowenig ein Argument zu entnehmen (a.A. BVerwG, ZOV 2001, 360,361), weil sich hier das allgemeine Verkehrsrisiko realisiert und nicht etwa eineRückabwicklung durch das Vermögensgesetz erst eröffnet werden muß.(2) Gegen die Auffassung des Senats spricht ferner nicht die Regelung,die der Gesetzgeber in Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB getroffen hat. Gegenstanddieser Vorschrift ist lediglich die Abgrenzung des Anwendungsbereichs desVermögensgesetzes von dem Anwendungsbereich des Art. 237 § 1 EGBGB(Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/7275 S. 42). Umden Restitutionsanspruch des (früheren) Eigentümers nicht zu gefährden, sollverhindert werden, daß die durch Art. 237 § 1 EGBGB eröffneten Heilungs-möglichkeiten auch Sachverhalte erfassen, die den Tatbestand des Vermö-gensgesetzes erfüllen (Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, aaO, 2420). Eine weiterge-hende Regelung hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Hierfür mag seine Ein- - 10 -schätzung der Rechtsprechung der zuständigen obersten Gerichtshöfe desBundes maßgebend gewesen sein, dies genügt jedoch nicht, um einen "un-mißverständlich geäußerten Willen des Gesetzgebers" feststellen zu können,der darauf gerichtet sein soll, daß das Vermögensgesetz in seinem Anwen-dungsbereich eine abschließende Sonderregelung enthalte und mithin zivil-rechtliche Ansprüche verdränge (so aber BVerwG, ZOV 2001, 360, 361). Der inihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers ist ent-scheidend für die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift (BGHZ 49, 221, 223m.w.N.); an einem Gesetz, das eine Regelung für den vorliegenden Fall trifft,fehlt es aber ) Der Senat sieht danach keinen Anlaß, seine bisherige Rechtspre-chung aufzugeben. Er weicht hiermit nicht von der Ansicht des Bundesverwal-tungsgerichts zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ab; eine Vorlagean den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes kommtdemnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht (vgl. GemSOGB,BGHZ 88, 353, 357; 91, 111, 114). Das Bundesverwaltungsgericht (ZOV 2001,360, 361) hat zwar Art. 237 § 1 EGBGB dahin ausgelegt, daß nach dieser Vor-schrift zivilrechtliche Ansprüche auch bei Vorgängen nach dem 18. Oktober1989 verdrängt seien. Dieser Beschluß hat aber nur die Prüfung einer Zulas-sung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1VwGO) zum Gegenstand. Entsprechend der Zuständigkeit der Verwaltungsge-richte befaßt sich die Entscheidung nur mit dem Klärungsbedarf hinsichtlicheiner Rechtsfrage zu § 1 Abs. 3 VermG. Demgemäß hat das Bundesverwal-tungsgericht selbst in der genannten Entscheidung seine Auslegung desArt. 237 § 1 EGBGB ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich bezeichnet. - 11 -3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben (§ 562Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Beru-fungsgericht keine Feststellungen zu einer Bekanntgabe des Enteignungs-beschlus- - 12 -ses an einen etwa verfügungsbefugten Verwalter (vgl. Senat, BGHZ 129, 112,121 f) getroffen hat. Damit dies nachgeholt werden kann, ist die Sache an dasBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).WenzelTropfKrügerLemkeGaier
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