BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 363/01 Verkündet am: 14. Februar 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2 (EGZPO § 26 Nr. 5) Die fehlerhafte Bezeichnung einer Partei als "Berufungsbeklagte" allein rechtfertigt es nicht, die Berufung als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Ber u - fungsschrift ergibt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird. BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 - VII ZR 363/01 - OLG Frankfurt LG Hanau - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 14. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten ber die Abrechnung eines Werkvertrages. Die Klgerin hat im ersten Rechtszug eine Forderung von insgesamt 308.761,59 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 23.991,99 DM entsprochen und sie im brigen abgewiesen. Dem Eingang des landgerichtlichen Urteils ist zu entnehmen, daß die Beklagte durch die Rechtsanwlte Kl. und Kollegen vertreten war. Die Entscheidung ist den Prozeßbevollmchtigten der Parteien am 4. Februar 2000 zugestellt worden. - 3 - Gegen dieses Urteil haben die Streithelfer der Beklagten mit am 1. Mrz 2000 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Der Berufungsschrift war eine vollstndige Fotokopie des angefochtenen Urteils beigefgt. Der von der Klgerin beauftragte Rechtsanwalt W. legte am 6. Mrz 2000 (Montag) Berufung ein. In dem Schriftsatz heiût es u.a.: "BERUFUNG der ..........AG............, Berufungsklgerin und Klgerin - Prozeûbevollmchtigter: RA W. gegen die ..................GmbH & Co. KG, Berufungsbeklagte und Beklagte - Prozeûbevollmchtigter I. Instanz: RAe Kl. und Kollegen Namens und auftrags der Beklagten und Berufungsklgerin wird gegen das ............................Urteil des Landgerichts ........................................ BERUFUNG eingelegt." - 4 - In der mndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die B e - klagte die Berufung vor Antragstellung zurckgenommen. Ihre Streithelfer h a - ben sich der Rcknahmeerklrung angeschlossen. Das Berufungsgericht hat sodann die Berufung der Klgerin als unzulssig verworfen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klgerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurckve r - weisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht meint, die Berufung der Klgerin sei unzulssig. Eingang und weiterer Text der Berufungsschrift widersprchen sich. Daher sei nicht zu erkennen gewesen, fr welche Partei die Berufung habe eingelegt werden sollen. Die Tatsache, daû dem Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil vorgelegen habe, habe daran nichts gendert. Aus ihm habe sich erg e - ben, daû beide Parteien als Berufungsklgerinnen in Betracht gekommen se i - en. II. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daû an die eindeut i - ge Bezeichnung des Rechtsmittelklgers strenge Anforderungen zu stellen sind. Das bedeutet jedoch nicht, daû die erforderliche Klarheit ber die Person des Rechtsmittelklgers nur durch dessen ausdrckliche Benennung zu erzi e - len wre. Sie kann auch durch Auslegung der Berufungsschrift und der etwa - 5 - sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97, BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibe- zeichnung 16 m.w.N., Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01, EBE/BGH 2002 -Ls 25/02). Dabei sind smtliche Umstnde des Einzelfalles zu berc k - sichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt und dem Rechtsmittelgegner zugnglich sind. Daher ist auch das angefochtene Urteil einzubeziehen, wenn es dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Ber u - fungsfrist vorliegt. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht erkannt, daû die B e - rufungsschrift der Klgerin jedenfalls in Verbindung mit der ihm vorliegenden Fotokopie des angefochtenen Urteils den genannten Voraussetzungen g e - ngte. Bei Wrdigung dieser Schriftstcke ergibt sich mit hinreichender Deu t - lichkeit, daû die Berufung fr die Klgerin eingelegt ist. Die Berufungsschrift bezeichnet im Eingang die Klgerin als Berufung s - klgerin. Im weiteren Text jedoch ist ausgefhrt, die Berufung werde "namens und auftrags der Beklagten und Berufungsklgerin" eingelegt. Anders als das Berufungsgericht meint, ist im vorliegenden Fall auch dem Eingangssatz der Berufungsschrift - in Verbindung mit dem landgerichtl i - chen Urteil - entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. BGH, Beschluû vom 15. Juli 1999 - IX ZB 33/99, NJW-RR 1999, 1587). Diese wird mit den Worten "BERUFUNG der ...... AG ...." eingeleitet. Diese Partei wird als Klgerin und Berufungsklgerin benannt, vertreten durch den Unterzeichner der Berufung s - schrift Rechtsanwalt W.. Die Beklagte wird mit Nennung ihrer Prozeûbevol l - mchtigten I. Instanz Rechtsanwlte Kl. und Koll. zugleich als Berufungsb e - klagte bezeichnet. Auch dem vorliegenden Urteil des Landgerichts ist zu en t - nehmen, daû die Beklagte im ersten Rechtszug durch die Rechtsanwlte Kl. - 6 - und Kollegen vertreten worden ist. Damit wird deutlich, daû sich an der Pr o - zeûvertretung dieser Partei bis dahin nichts gendert hat. Rechtsanwalt W. hingegen hat sich in der Berufungsschrift als neuer zweitinstanzlicher Proze û - bevollmchtigter der Klgerin benannt. Die von ihm eingereichte und unte r - zeichnete Berufungsschrift lût somit ohne durchgreifende Zweifel erkennen, daû die Berufung im Namen der Klgerin gegen die Beklagte gerichtet ist. Ullmann Hausmann Wi e - bel Kuffer Kniffka
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