BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 363/02 vom30. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diede-richsen, die Richter Stöhr und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlan-desgerichts Frankfurt a.M. vom 10. September 2002 wird zurück-gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätz-liche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidungdes Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die vonder Beschwerde zur Überprüfung gestellte Rechtsfrage, ob derSchädiger, der nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263StGB haftet, nur den Schaden zu ersetzen hat, der stoffgleich ist,stellt sich nicht, weil die Vorinstanzen eine solche Auffassung nichtvertreten haben. Das Landgericht, auf dessen Ausführungen sichdas Berufungsgericht bezieht, geht ausdrücklich davon aus, daßdie Haftung auch Folgeschäden umfassen kann. Es meint nur,daß die hier geltend gemachten Schäden, obgleich sie durch dieTäuschungshandlung der Beklagten veranlaßt wurden, keine Fol-ge des Betruges im rechtlichen Sinne seien; sie fielen nicht in denSchutzbereich der verletzten Norm. Die Auffassung, daß ein Be-trüger keinesfalls für alle adäquat verursachten Schadensfolgendes Betruges haftet, sondern nur für solche Schäden, die vomSchutzbereich der verletzten Norm erfaßt sind, entspricht indesder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 57, 137,142 f.). Hinsichtlich der daran anknüpfenden Bewertung des vor- - 3 -liegenden Einzelfalls durch das Berufungsgericht liegen die Vor-aussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor.Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 46.656,92 MüllerWellnerDiederichsenStöhrZoll
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