BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 363/12 Verkündet am: 19. November 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 (Gb) Wird eine im Ber eich einer Autobahn befindliche Baustellenabsicherungsanlage durch ein Kraftfahrzeug beschädigt, kann dem Unternehmer, der die Anlage im Auftrag der zuständigen Behörde errichtet hat, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe des Werklohns zustehen, den ein gewerbl i- cher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verla n- gen kann. BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12 - LG Koblenz AG Koblenz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh andlung vom 1 9 . Nov ember 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d ie Richter Zoll, Well ner und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Klägerin wird das Urteil de r 6 . Zivil kammer des Land gerichts Koblenz vom 1 0 . Juli 2 012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Koste n der Revision , an das Berufungsgericht zurück ver wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Beklagte n ha ben de r Kläger in unstreitig den bei einem Verk ehrsu n- fall a m 2 7 . Juni 200 7 entstandenen Schaden zu ersetzen . Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das komplette Baustellenabsicherungsanlagen errichtet. Am Unfalltag geriet ein vom Beklagten zu 2 gesteuerter, bei der Beklagten zu 1 ve r- sicherter Lkw auf der A 61 im Bereich der Gemarkung D . aufgrund eines g e- platzten Vorderreifens ins Schleudern und kollidierte mit einer von der Klägerin errichteten Baustellenabsicherungsanlage, wobei diese beschädigt wurde. Die Beklagte zu 1 hat auf den von der Klägerin in Rechnung gestellten Ersatzbetrag insgesamt (zuzüglich einer Schadenspauschale) erbracht. Der Ersatzbetrag setzt sich im 1 2 - 3 - W esentlichen zusammen aus der Höhe der Netto - Materialkosten, d en abg e- rechneten Arbeitsstunden und de n Fahrzeugkos ten. D ie Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Ersatzfähigkeit der P ositio nen Materialg e- meinkostenzuschlag, Fertigungsgemeinkostenzuschlag, Kosten der Schaden s- bekämpfung, Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Wagnis und Gewinn. Das Amts gericht hat d ie Klage abgewiesen . D as Berufungsgericht hat die Berufung de r Klägerin unter Abweisung der erweiterten Klage zurückgewi e- sen . Dagegen wen det sich d ie Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision . Entscheidungsgründe : I. Das Berufun gs gericht führt im Wesentlichen aus: Der Bundesgerichtshof lasse zu, dass, wenn bei einer Beschädigung e i- ner Sache der Geschädigte die Sache im eigenen Betrieb reparieren lasse, di e- ser neben dem Lohn - und Materialaufwand auch anteilige Gemein - kosten - a ußer Unternehmergewinn - geltend machen könne. Der Bundesg e richtshof habe jedoch klargestellt, dass der Geschädigte nur die Kosten der j e weiligen Schadensbeseitigung beanspruchen könne. Der Anspruch sei auf die dem G e- schädigten erwachsenen unfallbedingten Selbstkosten beschränkt. Mithin k ö n- n e der Geschädigte nur die Mehrkosten verlangen, die ihm durch den jeweiligen konkreten Unfall entstanden s eien , die also als solche durch die Schaden sb i- lanz - und nicht durch eine betriebswirtschaftliche Kalkulation - au s gewiesen w ü rden. 3 4 5 - 4 - Die geltend gemachten Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Kosten der Schadensbekämpfung und Kosten der allgemeinen Verwaltung s o- wie Wagnis und Gewinn seien in diesem Sinne nicht auf das konkrete Unfalle r- eignis bezogen. Bei den Kosten handele es sich um solche, die sich aus dem Geschäftsmodell der Klägerin bzw. aufgrund der "klassischen Mühewaltung" ergäben und die durch den "normalen Geschäftsbetrieb", nicht aber durch Schadensfälle erwirtschaftet werden müssten. II. Die dag egen gerichtete Revision ist begründet . Die Abweisung der Klage kann mit der vom Berufungsgericht gege benen Begründung nicht aufrecht erha l- ten werden . 1. Die Auffassung des Berufungsgericht s, ein Anspruch de r Kläger in sei zu verneinen, weil die streitige n Positionen nicht durch das konkrete Unfalle r- eignis bedingt seien, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB , wonach dann, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, der Gläubiger statt der Herstellu ng den dazu e r- forderlichen Geldbetrag verlangen kann. a) Das Berufungsgericht meint , seiner Entscheidung die Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 31. Mai 1983 (VI ZR 241/79, VersR 1983, 755) zugrunde legen zu können (ähnlich auch OLG Zwe ibrücken, VersR 2002, 1566) . Das ist indes nicht der Fall. Jene Entscheidung greift Erwägungen des Senatsurteil s vom 26. Mai 1970 (VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 8 7 f. ; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59, JZ 1961, 420, 421 ) auf. Dies en E ntscheidungen lieg t jeweils zugrunde, dass ein Verkehrsbetrieb unfal l- 6 7 8 9 - 5 - bedingt einen Schaden an seinen Fahrzeugen erlitt. Der erkennende Senat hat entschieden, dass ein Verkehrsbetrieb, der eine Werkstätte unterhält, die nur zur Instandsetzung der eigenen Fa hrzeuge bestimmt ist, von dem Beschädiger eines Fahrzeugs nicht ohne weiteres Ersatz der höheren Kosten einer nicht vorgenommenen Fremdreparatur fordern kann, dass vielmehr in der Regel l e- diglich nach den Selbstkosten einer solchen Betriebswerkstatt zuzügl ich anteil i- ger Gemeinkosten abgerechnet werden kann, weil nur diese Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich sind. Bei der vorliegenden Fallgestaltung liegen die Dinge anders. Ein Ve r- kehrsbetrieb, der seine eigenen Fahrz euge in einer eigenen Werkstatt repariert, ist nicht als Reparaturbetrieb gegenüber Dritten gewerblich tätig. Er führt die Reparaturen durch, um seine Leistungen als Verkehrsbetrieb unter Inanspruc h- nahme der reparierten Verkehrsmittel erbringen zu können. Es ist deshalb g e- rechtfertigt, ihn auf die Selbstkosten der durchgeführten Reparaturen zuzüglich anteiliger Gemeinkosten zu verweisen. Die Klägerin erbringt hingegen die Einrichtung und Wartung von Bauste l- lenabsicherungsanlagen als typische Fremdleistu ng für die beauftragenden Straßenverwaltungen. Auch die Reparatur einer unfallbeschädigten Baustelle n- absicherungsanlage erfolgt , sofern nicht ohnehin ein gesonderter Auftrag für die Reparatur eine r Fremdanlage vorliegt , um die dem Auftraggeber geschuldete L eistung vertragsgemäß zu erbringen. Nach der Rechtsprechung des erke n- nenden Senats hat aber ein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbri n- gend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebs dazu benutzt, beschädigtes E i- gentum selbst zu reparieren, einen An spruch darauf, dass ihm die Kosten einer Fremdreparatur ersetzt wer den . Dies gilt selbst dann, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne gesonderte Vergütung vor nimmt . Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb an sonsten u n- 10 11 - 6 - genutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können ( vgl. Senatsurteil e vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO S. 8 7 ; vom 19. Juni 1973 - VI ZR 46/72, BGHZ 61, 56, 5 8 ; BGH, Urteil vom 30. Juni 1997 - II ZR 186/96, VersR 1997, 12 87 , 1288 f. ; OLG Hamm, VersR 1991, 349 f. ). Für Let z teres ist der Schädiger darlegungs - und beweisbelastet (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2012, 2977 ; LG Bochum, NJW - RR 1989, 1195 ; LG Mühlhausen, Urteil vom 8. N o- vember 2011 - 2 S 95/11, juris Rn. 10; a.A. wohl OL G Saarbrücken, r+s 2013, 520, 522 ), wobei allerdings dem Geschädigten im Rahmen der sekundären Da r legungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Ausla s tungssituation obliegt (LG Hannover, SP 2012, 364; dazu Wenker, jurisPR - VerkR 1/2013 Anm. 3). b) Dass der Betrieb der Klägerin nicht ausgelastet gewesen wäre, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Demgemäß hätte es darauf abstellen müssen, welchen Werklohn ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlang en k ann . Denn das ist der zur Herstellung erforde r- liche Betrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei sich die Grenzen aus § 632 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12 und - VI ZR 471/12, z.V.b. ). Üblich im Sinne de s § 632 Abs. 2 BGB ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allg e meiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfan gs sind und die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältni s- se in zahlreichen Einzelfällen voraussetzt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151 , 152). Auf die Ausführungen des Berufungsg e- richts zu den einzelnen von der Klägerin in Rechnung gestellten Positionen kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die betriebswirtschaftlichen Ausfü h- rungen der Revision. 12 - 7 - c) D emnach ist d as angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . B ei der neuen Verhan dlung und En t- scheidung wird das Berufungsgericht im Rahmen freier Schadensschätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) den Umfang der üblichen Vergütung und den danach zu bemessenden zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag festzustellen haben. Galke Zoll Wellner Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 18.06.2008 - 142 C 273/08 - LG Koblenz, Entscheidung vom 10.07.2012 - 6 S 197/08 - 13
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