BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 364/00 Verkündet am: 8. Januar 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 823 Dc Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Arbeitern, die Bauarbeiten an einer Bahnstrecke ausführen. BGH, Urteil vom 8. Januar 2002 - VI ZR 364/00 - OLG Naumburg LG Magedeburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 8. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. September 2000 au f - gehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ließ im Oktober 1994 an der Bahnstrecke im Bereich des Bahnhofs G. Bauarbeiten ausfhren. Von den vorhandenen vier Gleisen wu r - den die Gleise 3 und 4 zurckgebaut und an Stelle des Gleises 3 neben dem Gleis 2 ein neuer Bahnsteig errichtet. Fr die Absicherung der Baustelle hatte die Streithelferin zu 1 im Auftrag der Beklagten einen Sicherungsplan erstellt. Der Streithelferin zu 2 oblag die Bauberwachung. Mit der Ausfhrung der Fundamentierungsarbeiten war die Streithelferin zu 3 beauftragt. Der bei ihr beschäftigte Kläger war damit beschäftigt, den in die Verschalung eingefllten - 3 - Beton mittels einer Rttelbirne zu verdichten. Dabei wurde er von einem auf dem Gleis 2 fahrenden Gterzug erfaßt und schwer verletzt. Er begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum E r - satz zuknftiger materieller und immaterieller Schden. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Klger seine Ansprche in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht verneint ein Verschulden der Beklagten und ihrer Streithelferinnen. Es meint, eine Sperrung des Gleises 2 sei nicht geboten g e - wesen, weil fr die an diesem Tag vorgesehenen Arbeiten ein Betreten des Gefahrenbereichs dieses Gleises (2,10 m ab Gleism itte) nicht erforderlich g e - wesen sei. Zwar habe sich das Fundament, an dem der Klger gearbeitet h a - be, teilweise innerhalb des Gefahrenbereichs befunden, doch htten die A r - beiten vom frheren Gleis 3 aus und damit von einem Standpunkt außerhalb des Gefahrenbereichs durchgefhrt werden können. Deshalb sei nicht zu b e - anstanden, daß der Sicherungsplan das Gleis 3 als Arbeits- und das Gleis 2 als Nachbargleis ausgewiesen habe. Es habe demgemß auch gengt, das Rottenwarnsignal "Ro 1" ("Vorsicht! Im Nachbargleis nhern sich Fahrzeuge") zu geben; das Signal "Ro 2" ("Arbeitsgleis rumen!") sei nicht erforderlich g e - wesen. Daß einer der drei Sicherungsposten nicht richtig postiert gewesen sei, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Vor dem betreffenden Gterzug sei auch hörbar gewarnt worden. Die erforderliche Hörprobe habe stattgefunden. - 4 - Daû der Unfall durch eine anderweitige Warnung des Klgers htte vermieden werden knnen, lasse sich nicht feststellen. Jedenfalls htten etwaige Pflich t - verstûe der Beklagten oder ihrer Streithelferinnen zurckzutreten, weil der Klger den Unfall ganz berwiegend selbst verschuldet habe (§ 254 BGB), denn er sei trotz der Warnsignale und entgegen der Anweisung, nur vom Gleis 3 aus zu arbeiten, ohne uûeren Anlaû auf die andere Seite des Fundaments in den Gefahrenbereich des Gleises 2 gewechselt. II. Diese Erwgungen halten revisionsrechtlicher Nachprfung nicht stand. 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Gleis 2 habe am Unfalltag nicht gesperrt werden mssen, weil ein Betreten des Gefahrenbereichs fr die vorgesehenen Arbeiten nicht erforderlich gewesen sei, begegnet durchgreife n - den Bedenken. a) Die Revision rgt mit Recht, daû sich das Berufungsgericht nicht hi n - reichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, welche Vorkehrungen erfo r - derlich gewesen wren, um zu verhindern, daû Arbeiter in den Gefahrenb e - reich des Gleises 2 gelangten. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, daû der Beton vom Gleis 3 aus eingefllt werden konnte und die Arbeiter angewi e - sen waren, alle Arbeiten ausschlieûlich von dieser Seite der Verschalung her auszufhren. Indessen war dies nur eine von mehreren Mglichkeiten der A r - beitsausfhrung und schloû - wie der Unfall zeigt - eine Gefhrdung der A r - beiter nicht zuverlssig aus. Auch wenn es nach den Feststellungen des B e - rufungsgerichts nicht erforderlich war, in den eigentlichen Gefahrenbereich zu treten, und der etwa 75 bis 80 cm breite Fundamentgraben zudem eine natrl i - - 5 - che Grenze bildete, die nicht unwillkrlich berschritten werden konnte, so b e - stand fr die Arbeiter doch gleichwohl schon deswegen eine Gefahrenlage, weil die Arbeiten jedenfalls in einem relativ geringen Abstand zu dem befahr e - nen Gleis 2 auszufhren waren. Die von diesem Gleis ausgehende Gefhrdung war nicht zuletzt auch wegen der Geschwindigkeit der vorbeifahrenden Zge erheblich. So fuhr der Gterzug, der den Klger erfaûte, nach den Feststellu n - gen des Berufungsgerichts mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h. Unter diesen Umstnden war der Verkehrssicherungspflicht nicht schon damit Genge getan, daû die Arbeiter angewiesen waren, sich ausschlieûlich in einem ungefhrdeten Bereich aufzuhalten. Selbst wenn die Durchfhrung der Betonierungsarbeiten ein Betreten des Gefahrenbereichs nicht erforderte, so war es doch nicht ausgeschlossen, daû ein Arbeiter dabei versehentlich in den Gefahrenbereich gelangte, sei es aufgrund kurzfristiger Unaufmerksamkeit oder auch aus Bequemlichkeit. Wie der Unfall zeigt, stellte die Breite des Gr a - bens fr sich allein kein ausreichendes Hindernis dar. Allerdings kann nicht unbercksichtigt bleiben, daû es hier nicht um den Schutz unbeteiligter oder unerfahrener Dritter ging, sondern um die Sicherheit von Personen, die im U m - gang mit Gefahren auf einer Baustelle - mglicherweise auch im Bahnbereich - vertraut waren. Auf einer Baustelle ist grundstzlich nur ein beschrnkter Ve r - kehr zugunsten der am Bau beschftigten Handwerker, des Architekten, des Bauherrn, der Beamten der Bauaufsichtsbehrde usw. erffnet. Der Erffnung eines so beschrnkten Verkehrs entsprechend ist die Verkehrssicherung s - pflicht begrenzt (Senatsurteile vom 10. Juli 1956 - VI ZR 133/55 - VersR 1956, 554 und vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 292/82 - VersR 1985, 360 f. jeweils m.w.N.). Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaûnahmen hat sich an den Sicherungserwartungen von mit den Gegebenheiten und den blichen Gefa h - ren einer Baustelle vertrauten Personen auszurichten (Senatsurteil vom - 6 - 1. Oktober 1968 - VI ZR 121/67 - VersR 1969, 37). Andererseits muû auch derjenige, der es gewohnt ist, in Gefahrensituationen zu arbeiten, so weit wie mglich davor geschtzt werden, daû er durch ein unbedachtes, jedoch nah e - liegendes Verhalten zu Schaden kommt. Nicht zuletzt deshalb gelten Unfal l - verhtungsvorschriften der Berufsgenossenschaften fr alle Beschftigten o h - ne Rcksicht auf ihre mehr oder weniger groûe Berufserfahrung; sie sollen vor typischen Gefhrdungen des jeweiligen Gewerbes schtzen und nicht Erfa h - rungsdefizite ausgleichen (Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 - VersR 1989, 109, 110). Bei den hi er ausgefhrten Betonierungsarbeiten (A b - ziehen mit einem Richtscheit, Verdichten mit einer Rttelbirne) lag ein Betreten des Gefahrenbereichs nicht fern, denn der in den Fundamentgraben eingefllte Beton muûte gleichmûig ber die gesamte Breite abgezogen und verdichtet werden. Da es sich nie verhindern lût, daû z.B. das Arbeitsgert sich irgen d - wo verhakt oder einem Arbeiter aus der Hand fllt, muû mit der Mglichkeit g e - rechnet werden, daû der betreffende Arbeiter seine Aufmerksamkeit kurzfristig ausschlieûlich auf das Arbeitsgert richtet und dabei in den Gefahrenbereich gelangt. Auch vor einem solchen Fehlverhalten muû der Arbeiter soweit wie mglich geschtzt werden. Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend b e - dacht. Hier war ein Schutz nicht nur mglich (etwa durch eine Sperrung des Gleises 2, durch eine besondere Absperrung sowie durch das Warnsignal "Ro 2": "Arbeitsgleis rumen!"), sondern nach den eigenen Bestimmungen der Beklagten sogar geboten. Die Revision weist hierzu auf die Anordnung hin, welche die Beklagte in ihrem an alle bauausfhrenden Firmen gerichteten Schreiben vom 5. Mai 1994 - also vor dem hier in Rede stehenden Unfall - b e - kanntgegeben hat. Darin heiût es wrtlich, daû knftig "in allen geeigneten Fllen - sowohl auf Arbeitsstellen im gesperrten Gleis als auch im Baugleis - - 7 - Arbeitskrfte am Betreten des Gefahrenbereichs von Nachbargleisen durch Einsatz 'sichtbarer Abgrenzungen' ( feste Absperrung) zu hindern" sind. Mit Recht rgt die Revision als Verstoû gegen § 286 ZPO, daû das Beru fungsg e - richt diese Weisung nicht gewrdigt hat. b) Weiter rgt die Revision mit Erfolg, das Berufungsgericht habe auûer acht gelassen, daû die Sicherungsmaûnahmen auch nach Einschtzung des von der Berufsgenossenschaft beauftragten Sachverstndigen Dipl. -Ing. W. in mehrfacher Hinsicht unzureichend waren. Der Gutachter bemngelt u.a., daû die Arbeiten entgegen der Weisung des Vorstandes der Beklagten und der Deutschen Reichsbahn vom 29. Oktober 1993 im nicht gesperrten Gleis au s - gefhrt wurden und daû statt des seiner Beurteilung nach erforderlichen S i - gnals "Ro 2" das Signal "Ro 1" ("Vorsicht! Im Nachbargleis nhern sich Fah r - zeuge") gegeben wurde. Mit dieser Bewertung des Sachverstndigen hat sich das Berufungsgericht nicht befaût, obwohl der Klger sich darauf bezogen und in einem nachgelassenen Schriftsatz beantragt hatte, ein Gutachten eines E i - senbahnsachverstndigen einzuholen. Diesen Beweisantrag hat das Ber u - fungsgericht verfahrensfehlerhaft bergangen. Zwar ist die Beantwortung der Frage, ob die getroffenen Sicherungsmaûnahmen hier ausreichend waren, dem Gericht vorbehalten, doch darf der Tatrichter ohne Darlegung eigener Sachkunde die von einer Partei in diesem Zusammenhang vorgetragene Ei n - schtzung eines Sachverstndigen im allgemeinen nicht unbercksichtigt la s - sen. Das gilt auch bei Fragen der Arbeitssicherung. c) Durchgreifende Einwendungen erhebt die Revision auch gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur sogenannten Hrprobe bezglich des Warnsignals. Sie weist darauf hin, daû diese nach den Ausfhrungen des Sachverstndigen W. unter den gleichen akustischen Bedingungen htte - 8 - durchgefhrt werden mssen, die zur Unfallzeit herrschten, also nicht nur bei laufendem Betonmischer, sondern auch bei laufendem Rttler und unter B e - rcksichtigung der konkreten Entfernung der Arbeiter von dem Signalgeber. Von daher macht die Revision mit Recht geltend, die Auffassung des Ber u - fungsgerichts, eine erneute Hrprobe sei nicht erforderlich gewesen, weil sich die Verhltnisse nicht nachteilig verndert htten, werde von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. So lût sich dem Berufungsurteil weder en t - nehmen, ob auch bei der am Vortag durchgefhrten Hrprobe ein Rttler in Betrieb war, noch, ob die Signalgebung aus derselben Entfernung erfolgte wie am Unfalltag. 2. Dem Berufungsgericht kann nach den bisherigen Feststellungen auch nicht darin gefolgt werden, daû etwaige Ansprche jedenfalls wegen berwi e - genden Mitverschuldens des Klgers gemû § 254 BGB ausgeschlossen w - ren. Allerdings gehrt die Abwgung der Verantwortlichkeiten nach § 254 BGB in den dem Revisionsgericht nur begrenzt zugnglichen Bereich der tatrichte r - lichen Wrdigung (Senatsurteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239). Eine Nachprfung ist dem Revisionsgericht dahin mglich, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstnde vollstndig und richtig b e - rcksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsstze verstoûen hat (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - VersR 1988, 412, 413; vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - aaO; vom 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443 und vom 12. Mrz 1996 - VI ZR 12/95 - VersR 1996, 715, 718). Entscheidend fr die Haftungsverteilung nach § 254 Abs. 1 BGB ist, ob das Verhalten des Schdigers oder das des Geschdigten den Eintritt des Schadens in wesentlich hherem Maûe wahrscheinlich g e - macht hat. Das beiderseitige Verschulden ist ein Faktor der Abwgung. Ane r - kannt ist, daû bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsanteile nur - 9 - unstreitige oder bewiesene Umstnde zu bercksichtigen sind (vgl. Senatsu r - teile vom 7. Juni 1988 - VI ZR 203/87 - VersR 1988, 842 und vom 24. Juni 1975 - VI ZR 159/74 - VersR 1975, 1121, 1122). Gegen diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht verstoûen, weil es zu Lasten des Klgers angenommen hat, er sei "ohne uûeren Anlaû" auf die andere Seite des Fundaments g e - wechselt. Diese Annahme wird von den getroffenen Feststellungen nicht getr a - gen. In der Beweisaufnahme konnte nmlich nicht geklrt werden, weshalb der Klger in den Gefahrenbereich gelangt ist. Bleibt der Grund hierfr offen, ist dem Vorwurf des Berufungsgerichts, der Klger habe "jegliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt auûer Acht gelassen", die Grundlage entzogen. Hinzu kommt, daû auch nicht festgestellt ist, ob der Klger das Warnsignal berhaupt gehrt hat. Da er selbst nach eigenen Angaben keine Erinnerung an den Unfallhergang hat, kann ihm die Ungeklrtheit des Unfallgeschehens - entgegen der Auffa s - sung des Berufungsgerichts - auch nicht mit der Begrndung entgegengehalten werden, er habe es "grundstzlich abgelehnt, genauer vorzutragen, wo er sich im Zeitpunkt des Unfalls aufgehalten habe". III. Nach alledem muû das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurckverwiesen werden. Sollte die weitere B e - weiserhebung ergeben, daû eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherung s - pflicht einer der Streithelferinnen anzulasten ist, wird noch zu prfen sein, i n - wieweit dafr auch die Beklagte verantwortlich ist (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1982 - VI ZR 129/81 - VersR 1983,152 m.w.N.). Dr. Mller Dr. Dressler Dr. Greiner Diederichsen Pauge - 10 -
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