ECLI:DE:BGH:2017:230317BIVZR365.13.0 BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS IV ZR 365 /1 3 vom 23. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, de n Richter Lehmann , die Richterin nen Dr. Broc kmöller und Dr. Bußmann am 23. März 2017 beschlossen: D ie Revision de s Klägers gegen das Urteil des Hanseat i- schen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 29 . Okt o- ber 201 3 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Ko s- ten zurück gew i e sen. Der Streitwert f ür das Revisionsverfahren wird auf 4.432,38 festgesetzt. Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO z u- rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulass ung nicht vorli e- gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. Der Schriftsatz d es Klägervertreters vom 24. Februar 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. 1 2 - 3 - Es kann dahinstehen, o b im Jahr 2003 das Versicherungsverhäl t- nis automatisch oder - wie die Revision meint - im Wege einer echten Vertragsübe rnahme auf d. VN überging. I m letzteren Fall hätte ein etwa i- ges Widerspruchsrecht d. VN nicht ein Zustandekommen des Versich e- rungsvertrages von Anfang an verhinder n können . Diese Wirkung möchte d. VN mit seiner Widerspruchs - /Widerrufserklärung vom 28. Janu ar 2013 erreichen. Diese Erklärung enthält zwar keine ausdrücklich e Bezugna h- me auf den Vertragsschluss durch den früheren Arbeitgeber d. VN im Jahr 2001 . Sie bezieht sich aber nach ihrer dem Versicherer als Empfä n- ger erkennbaren Zielrichtung auf den Versic herungsvertrag als solchen und nicht auf die Übernahme desselben. Wie die Revision in ihrer Ste l- lungnahme zum Hinweis des Senats einräumt, will sich d. VN " im größ t- möglichen Umfang " rückwirkend vom Versicherungsverhältnis lösen. Demgemäß verlangt er auswei slich der Forderungsaufstellung alle - nicht nur die von ihm, sondern auch die von seinem früheren Arbeitgeber g e- zahlten - Prämien zu rück . E in möglicherweise auf d. VN übergegangenes Rücktrittsrecht g e- mäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG kann der Revision schon d eshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie insoweit aus dem i n de m Hinweisbeschluss g e- nannten Gründen nicht zugelassen ist. Auch wenn das Berufungsgericht die zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG genannten Gründe für "uneingeschränkt auf die Problematik einer etwaig en Europarechtswidrigkeit des § 8 Abs. 5 3 4 - 4 - Satz 4 VVG (a.F.)" übertragbar gehalten hat , hat es die Zulassung ei n- deutig und wirksam auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten B ereich e- rungsanspruch beschränkt . Mayen Harsdorf - Gebh ardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2013 - 332 O 90/13 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2013 - 9 U 116/13 -
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