ECLI:DE:BGH:2016:130916BVIZR365.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 365/14 vom 13. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterin nen Dr. Oehler, Müller u nd den Richter Dr. Klein beschlossen: Die Anhörungsrüge de s Kläger s gegen den Senatsbeschluss vom 16. August 201 6 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 1 6 . August 2016 verletzt den Anspruch de s Kläger s auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht v on einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 1 2 - 3 - Von dieser Möglichkeit hat de r Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen de s Kläger s in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Galke Offenloch Oe hler Müller Klein Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 08.01.2013 - 10 O 523/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.07.2014 - 3 U 31/13 - 3
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