ECLI:DE:BGH:201 7:040917BIVZR365.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 365/16 vom 4. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz am 4 . September 2017 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Senatsb e- schluss vom 8. Mai 2017 dahin geändert, dass der Strei t- Gründe: Mit Senatsbeschluss vom 8. Mai 2017 ist der Kläger des Recht s- mittels der Nichtzulassungsbeschwerde unter Auferlegung der Kosten für verlustig erklärt und der Streitwert auf 11 en. Auf seine allein gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorste l- lung, welche inn erhalb der analog geltenden Fri st des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt und mithin zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. J a- nuar 2014 XI ZR 376/12 juris Rn. 2 m .w.N.), war die Streitwertfestse t- zung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern. Maßgebend für den Streitwert der hier erhobenen Klage gegen den Haftpflichtversicherer einer Treuhandgesellschaft ist zunächst die gegen letztere erhobene und vom Kläger zur Insolvenztabelle angemeldete Hauptforderung auf Schadensersatz. Insoweit hat der Senat übersehen, 1 2 - 3 - dass nach dem Klägervortrag von der zur Insolvenztabelle angemeldeten l- lein streitgegenständliche Kapitalbeteiligung des Klägers entfallen , und beide Beträge stattdessen irrtümlich addiert. Richtigerweise ist mithin der Behauptung des Klägers im Haftpflichtprozess entstandenen Kosten a- nuar 1976 IV ZR 123/ 74, VersR 1 976, 477 unter I [juris Rn. 34]; S e- natsbeschluss vom 11. Januar 2017 IV ZR 354/15, juris Rn. 4 m.w.N.). Die weiteren gegen die Insolvenzschuldnerin erhobenen Nebenforderu n- gen wirken sich auf den Streitwert nicht aus (vgl. Senats beschluss vom 1 1. Januar 2017 a aO). Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.03.2016 - 27 O 9065/15 - OLG München, Entscheidung vom 21.11.2016 - 28 U 1618/16 -
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