BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 366/02Verkündet am: 11. April 2003K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja EGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 3Zuteilungsfähig ist, wer bei Ablauf des 15. März Mitglied einer LPG war. Ob er auf-grund einer Delegation an einen Betrieb außerhalb der Landwirtschaft arbeitstätigwar oder ob seine Mitgliedschaft im Hinblick auf die Wahl in ein hauptberuflich aus-zuübendes Amt ruhte, ist insoweit ohne Bedeutung.BGH, Urt. v. 11. April 2003 - V ZR 366/02 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 11. April 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom26. September 2002 aufgehoben und das Urteil der10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. August 2001abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ausder Bodenreform.Bei Ablauf des 15. März 1990 war G. W. als Eigentümerder im Grundbuch als aus der Bodenreform stammend gekennzeichnetenGrundstücke eingetragen. Er verstarb am 6. Juni 1987 und wurde von seinen - 3 -Kindern, den Beklagten, beerbt. Das klagende Land (Kläger) verlangt die Auf-lassung der Grundstücke. Die Beklagten wenden die bessere Berechtigung derBeklagten zu 2 (Beklagte) ein, die seit 1947 auf dem Hof ihrer Eltern landwirt-schaftlich tätig war. 1968 wurde sie Mitglied der LPG "G. " in D. , alsderen Hauptbuchhalterin sie arbeitete. 1974 wurde sie von der LPG in den Ratdes Kreises Brandenburg delegiert und anschließend zur Bürgermeisterin derGemeinde R. gewählt, in deren Gebiet sich ein Teil der von der LPGbewirtschafteten Flächen befindet. Ihr Amt übte die Beklagte auch am 15. März1990 noch aus.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag-ten ist erfolglos geblieben. Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revi-sion erstreben sie die Abweisung der Klage.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hält die Klage nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2Buchst. c EGBGB für begründet. Es meint, eine bessere Berechtigung der Be-klagten nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Buchst. b EGBGB bestehe nicht. Die Be-klagte sei nicht zuteilungsfähig. Zuteilungsfähig im Sinne von Art. 233 § 12Abs. 3 EGBGB sei nur, wer am 15. März 1990 in der Land-, Forst- oder Nah-rungsgüterwirtschaft tätig gewesen sei. Daran fehle es bei einer Tätigkeit aufder Grundlage eines Arbeitsverhältnisses zu einem Dritten außerhalb derLand-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft. Die bloße Mitgliedschaft in einer - 4 -LPG könne die Tätigkeit in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft alsMerkmal der Zuteilungsfähigkeit nicht ersetzen.II.Die Revison hat Erfolg. Ein Auflassungsanspruch des Klägers bestehtnicht. Der geltend gemachte Anspruch scheitert an der besseren Berechtigungder Beklagten aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EGBGB. Die Mitglied-schaft der Beklagten in der LPG "G. " läßt sie im Sinne von Art. 233 § 12Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig sein.1. Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2, 3 EGBGB zeichnen die Zuteilungs-grundsätze der Besitzwechselverordnung in pauschalierter Form nach. Ziel derRegelungen ist es, die Grundstücke aus der Bodenreform demjenigen zu über-tragen bzw. zu belassen, der bei Beachtung der Übertragungsgrundsätze derBesitzwechselverordnung durch die Behörden der DDR im Zeitpunkt der Auf-hebung der Beschränkungen, die für die Grundstücke aus der Bodenreformgalten, ihr Eigentümer gewesen wäre (st. Rechtspr., vgl. Senat, BGHZ 132, 71,72; Urt. v. 21. Juni 1996, V ZR 284/95, VIZ 1996, 523, 524; Urt. v.13. Dezember 1996, V ZR 42/96, WM 1997, 783, 784; Urt. v. 4. Mai 2001, V ZR21/00, WM 2001, 618, 619). Mit diesem Ziel steht es nicht in Einklang, die Zu-teilungsfähigkeit eines Erben im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuverneinen, obwohl die Übertragung eines landwirtschaftlich nutzbaren Grund-stücks auf ihn nach der Besitzwechselverordnung möglich war.Die Besitzwechselverordnung regelte die Übertragung der Grundstückeaus der Bodenreform unter Lebenden und die Folgen ihres Erwerbs im Wegeder Erbfolge im Hinblick auf die mit dem Eigentum an Grundstücken aus der - 5 -Bodenreform verbundenen Rechte und Pflichten. Zu den Pflichten der Eigen-tümer gehörte es insbesondere, die landwirtschaftlich nutzbaren Grundstückeeigenhändig zu bewirtschaften. Durch die Kollektivierung der Landwirtschafterfuhr die Verpflichtung zur eigenhändigen Bewirtschaftung der Grundstückeaus der Bodenreform insofern eine Einschränkung, als die Kollektivierung dieArbeitsteilung innerhalb der Landwirtschaft ermöglichte und dies auch für dieGrundstücke aus der Bodenreform zu gelten hatte. Eine eigenhändige Bewirt-schaftung im Sinne der Bodenreformverordnungen bzw. der Besitzwechselver-ordnung war auch dann gegeben, wenn der Begünstigte die ihm übertragenenGrundstücke in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft einbrachte,deren Mitglied er war. Ob er innerhalb der LPG an der Feldarbeit mitwirkte oderandere Tätigkeiten für die Genossenschaft ausübte, war ohne Bedeutung. DieBewirtschaftung der in die LPG eingebrachten Grundstücke gewährleistete ihrezweckentsprechende Nutzung und bedeutete aufgrund der Arbeitstätigkeit derMitglieder für die LPG die eigenhändige Bewirtschaftung der Grundstücke imSinne der Bodenreformvorschriften (vgl. Krüger, AgrarR 1999, 332, 334).Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer von der LPG, deren Mitglied erwar, an einen anderen Betrieb delegiert wurde, weil die Arbeitstätigkeit einesdelegierten Mitglieds in diesem Betrieb die Erfüllung der Arbeitspflicht aus derMitgliedschaft in der delegierenden Genossenschaft bedeutete (BGHZ 129,267, 271; Autorenkollektiv, LPG-Recht, Lehrbuch, S. 271). Allein für die Rechteund Pflichten des Delegierten zu dem Delegationsbetrieb galten die Regelun-gen, die für die Mitarbeiter des Delegationsbetriebs allgemein galten (Richter,Gestaltung der Arbeits- und Lebensverhältnisse der LPG-Mitglieder, S. 50 f). - 6 -Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, daß die Delegierung in ei-nen Bereich außerhalb der Landwirtschaft erfolgte. Derartige Delegierungenwaren möglich. Sie brauchten nicht befristet zu sein (Kommentar zum Muster-statut LPG (P) S. 85; Arlt, Agrarrecht für Staats- und Wirtschaftsfunktionäre,2. Aufl., S. 172 f; Richter, aaO., S. 48) und konnten auch in den Staatsapparaterfolgen (Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, S. 35). Fürdie von dem Mitglied des Erben eingebrachten Bodenreformgrundstücke be-deutete dies, daß sie von ihrem Eigentümer zweckentsprechend bewirtschaftetwurden. Eine Rückführung in den Bodenfonds kam daher nicht Betracht (§ 9BesitzwechselVO).Hieran änderte sich auch dann nichts, wenn das Mitglied in ein staatli-ches Amt gewählt wurde. Die Genossenschaften waren gehalten, ihren Mitglie-dern die Ausübung von Tätigkeiten in der staatlichen Verwaltung zu ermögli-chen (vgl. Kommentar zum Musterstatut LPG (P), S. 36). Eine hauptberuflicheTätigkeit in einem Wahlamt konnte allerdings nicht auf der Grundlage einerDelegierungsvereinbarung ausgeübt werden. Die Mitgliedschaft in der Genos-senschaft mußte vielmehr für die Dauer der Ausübung des Amtes, in das derBetroffene gewählt worden war, zum Ruhen gebracht werden (Autorenkollektiv,LPG-Recht, Lehrbuch, S. 125; Arlt, Rechte und Pflichten der Genossen-schaftsbauern, S. 35). Die Vereinbarung des Ruhens der Mitgliedschaft sus-pendierte die Arbeitsverpflichtung gegenüber der Genossenschaft auf Zeit. DerBestand der Mitgliedschaft wurde hiervon nicht berührt. Das Nutzungsrecht derLPG an den von dem Betroffenen eingebrachten Grundstücke blieb erhalten,die LPG bewirtschaftete die Grundstücke weiter. Umgekehrt ließ das Ruhender Mitgliedschaft das Recht des Betroffenen auf die Auszahlung von Boden-anteilen unberührt (Art, aaO., S. 35). Die zweckentsprechende Bewirtschaftung - 7 -der eingebrachten Grundstücke war gewährleistet, so daß eine Rückführung inden Bodenfonds ausschied. Dasselbe galt in dem - hier vorliegenden - Fall,daß das LPG-Mitglied Bodenreformland erbte. Da es dieses auch bei einemRuhen der Mitgliedschaft einzubringen hatte, war die zweckentsprechendeBewirtschaftung der Grundstücke ebenfalls gewährleistet (§ 4 Abs. 1 Be-sitzwechselVO).2. Daß die Beklagte nach ihrer Wahl zur Bürgermeisterin oder späteraus der LPG ausgetreten wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Seine Be-rechtigung als Fiskus aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB ist nach-rangig. Damit obliegt es dem Kläger, zur Begründung des geltend gemachtenAuflassungsanspruchs darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen,daß ihm kein Besserberechtigter vorgeht (Senatsurt. v. 4. Mai 2001, V ZR21/00, WM 2001, 1902, 1903). Daran fehlt es.Wenzel RiBGH Tropf ist wegen Klein Urlaubs gehindert, zu unterschreiben. Karlsruhe, den 14. April 2003 Wenzel Lemke Schmidt-Räntsch
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