BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 366/02 vom1. April 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 823 Ah Abs. 1, 1004; StGB§ 218 a Abs. 1Die auf Handzetteln öffentlich verbreitete Äußerung, in einer - namentlich benann-ten -gynäkologischen Praxis würden rechtswidrige Abtreibungen durchgeführt, kanngegen den betroffenen Arzt eine nicht hinnehmbare Prangerwirkung entfalten unddeshalb gerichtlich untersagt werden. Dem steht nicht entgegen, daß Schwanger-schaftsabbrüche, die nach der Beratungsregelung des § 218 a Abs. 1 StGB vorge-nommen werden, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechts-widrig sind.BGH, Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsenund die Richter Stöhr und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des OberlandesgerichtsStuttgart vom 18. September 2002 wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Streitwert: 40.000 Gründe: I.Der Kläger betreibt in H. eine gynäkologische Praxis. In deren unmittel-barer Nähe verteilte der Beklagte im Oktober 2001 durch Einwerfen in Brief-kästen und Anheften an Fahrzeuge Handzettel. Auf deren Deckblatt hieß es:Stoppt rechtswidrige Abtreibungen in der Praxis Dr. [es folgen Name und An-schrift des Klägers]. Weiter hieß es auf dem Handzettel u.a.: Wußten Sieschon, daß in ... der Praxis von Dr. ... rechtswidrige Abtreibungen durchgeführtwerden?. Das Landgericht hat den Beklagten auf die Klage des Klägers verur-teilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellenund / oder zu verbreiten, der Kläger führe in seiner Praxis rechtswidrige Abtrei-bungen aus. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des - 3 -Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtetsich die Beschwerde des Beklagten.II.Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft undin förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der Sachehat sie keinen Erfolg, weil der Beklagte keinen Grund für die Zulassung der Re-vision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 ZPO). Sie wirft keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen undklärungsfähigen Rechtsfragen auf, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung fürdie Allgemeinheit haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02und V ZB 16/02 - NJW 2002, 2957 und 3029, sowie vom 1. Oktober 2002- XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67). Die grundlegenden Voraussetzungen, unterdenen Äußerungen im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Persönlichkeits-rechts oder sonstiger geschützter Grundrechtspositionen eines Dritten durchgerichtliche Entscheidung untersagt werden können, sind geklärt (vgl. nurBVerfGE 97, 391; 99, 185; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW 1999, 2358und VersR 2000, 778; Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR2000, 1162; jeweils mit weiteren Nachweisen). Neue klärungsbedürftige Fragenstellen sich im Streitfall nicht. Insoweit ist auch eine Zulassung der Revision zurFortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht angezeigt.2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei kann dahinstehen, unter wel- - 4 -chen Voraussetzungen dieser Revisionsgrund bei Fehlern des Tatrichters imRahmen der Abwägung zwischen den Grundrechten der Parteien aus Art. 2Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegebensein kann. Die Einschränkung, die die Äußerungsfreiheit des Beklagten durchdie vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung erfährt, ist zumindest im Er-gebnis hinnehmbar. Ein Einschreiten des Revisionsgerichts ist daher nicht er-forderlich.Der Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzugeben, daß unter Berücksichti-gung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 88, 203)die in der Praxis des Klägers durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche, so-weit sie unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 StGB erfolgen, nicht alsrechtmäßig angesehen werden können und deshalb rechtswidrig sind (vgl. auchSenatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768; fer-ner Senatsurteil BGHZ 129, 178, 182 ff. zu § 218 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 StGBa.F.). In der beanstandeten Äußerung des Beklagten wird der erforderliche Be-zug zu dieser Rechtsprechung jedoch nicht hergestellt. Die außerkontextuelleVerwendung des Wortes rechtswidrig ist deshalb am allgemeinen Sprach-gebrauch zu messen. Das Berufungsgericht meint, daß der durchschnittlicheAdressat die Äußerung als Hinweis auf verbotene Schwangerschaftsabbrücheim Sinne strafbarer Handlungen verstehe. Ob dieses Verständnis zwingend ist,kann dahinstehen.Jedenfalls hat der Beklagte den durch die Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts geprägten Begriff der Rechtswidrigkeit, der im Rahmen derin § 218 a Abs. 1 StGB geregelten Beratungslösung ein legales, straflosesHandeln des Arztes nicht ausschließt, in einer Weise verwendet, die ersichtlicheine Prangerwirkung gegen den als Einzelperson genannten Arzt erzeugt hatund auch erzeugen sollte. Darin liegt im vorliegenden Fall eine Verletzung des - 5 -Persönlichkeitsrechts des Klägers, die so schwer wiegt, daß das Grundrechtdes Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zurücktreten muß (zur Bedeutungeiner Prangerwirkung bei Abwägung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Ver-bindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vgl. etwa BVerfGE97, 391, 406; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW 1999, 2358, 2359; Se-natsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f. undvom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117 f.).III.Die Beschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-rückzuweisen.Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
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