BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 366 /1 3 vom 21. Januar 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - De r VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll , Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de s Kläger s gegen das Urteil der 8 . Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 24 . Juli 20 1 3 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurüc k- zuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision l iegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung erfo rderlich. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist durch d as Senats urteil v om 4 . Dezember 20 07 ( VI Z R 2 4 1 / 06 , VersR 2008, 369 ) geklärt. Danach kommt , wenn im Falle der Be schädigung eines gewerblich genutzten Kr aftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ers atzfahrzeug zur Verfügung steht, ein Anspruch auf Nu t- zungsentschädigung grundsätzlich nur bei einer fühlbaren wirtschaftlichen B e- einträchtigung in Betracht. Dient das beschädigte Fahrzeug unmittelbar zur E r- bringung gewerblicher Leistungen, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss 1 - 3 - der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, 203). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf weitere Nutzungsen t- schädigung versagt. a) Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung kann dem Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht mit der Begründun g ve r- sagt werden, der bei dem Verkehrsunfall beschädigte VW - Bus diene unmitte l- bar der Erbringung gewerblicher Leistungen. Wie die Revision mit Recht ge l- tend macht, wird ein Kraftfahrzeug nur dann im Sinne der Rechtsprechung des Senats unmittelbar zur Gewin nerzielung genutzt, wenn der Gewinn, wie bei e i- nem Taxi, einem Reisebus oder einem Lkw, unmittelbar mit Transportlei s tungen erzielt wird . Ist dies der Fall, hat der Geschädigte den ihm durch den Ausfall des Fahrzeugs entgangenen Gewinn konkret zu berechnen . Im Streitfall erzielt der Kläger seinen Gewinn dagegen nicht aus Transportleistungen, sondern aus einer anderen gewerblichen Tätigkeit . Soweit er hierfür auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist und dieses unfallbedingt ausfällt, kann sich der Ertrag zwar ve r- ringern , doch schlägt sich die Gebrauchsentbehrung hier nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags nieder. b) Ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschäd i- gung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schad en nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, wird in der Rechtspr e- chung der Instanzgerichte und auch in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. Senatsurteil vom 4. D ezember 2007 - VI ZR 241/06 aaO Rn. 9 mwN). Der 2 3 4 - 4 - Senat hat diese Frage bisher nicht abschließend entschieden. Sie kann auch im Streitfall offen bleiben. Da es sich bei dem beschädigten VW - Bus um ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug handelt, kann eine Nu tzungsentschädigung des Klägers nur bei einer durch den Ausfall eingetretenen fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträcht i- gung in Betracht kommen. Davon kann nach den vom Berufungsgericht g e- troffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Die Revision zeigt a uch nicht auf, dass der Kläger dazu hinreichenden Sachvortrag gehalten habe. Sie macht zwar geltend, d er Kläger habe dargelegt, dass er durch den Ausfall des VW - Busses " erheblich und fühlbar wirtschaftlich beeinträchtigt " gewesen sei; er habe Aufträge zurü ckgestellt und einen Gewinnausfall durch vermehrte A n- strengungen kompensiert, indem er seinen zweiten Bus vermehrt eingesetzt und erhebliche zeitaufwendige logistische Anstrengungen unternommen habe, um seinen Betrieb weiterzuführen. Mit diesem Vorbringen wird der Kläger se i- ner Darlegungslast jedoch nicht gerecht. Konkrete - im Falle des Bestreitens einer Beweisaufnahme zugängliche - Umstände, denen sich eine fühlbare wir t- schaftliche Beeinträchtigung entnehmen ließe, zeigt die Revision nämlich nicht auf. Be i dieser Sachlage kommt schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht in Betracht. 5 - 5 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Galke Zoll Wellner P auge Stöhr Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 24.02.2012 - 21 C 8144/11 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 24.07.2013 - 8 S 2097/12 - 6
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