BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 3 67 /14 Verkündet am: 26. November 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z iv ilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 2 9 . Oktober 2014 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des Oberlandesgerichts München 14. Zivilsenat vom 20. September 2012 aufgehoben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisio nsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert wird auf 7.782,94 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversich e- rung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Juli 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der 1 2 - 3 - bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) a b- geschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgeri chts wurde d. VN nicht in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. belehrt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2011 erklärte d. VN "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. den Widerspruch nach § 8 VVG , bzw. den Widerruf nach § 355 BGB höchstvorsorglich die A n- fechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kündigung". Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte d. VN den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 9. März 2011 erklärte d. VN nochmals "den Widerspruch gem. § 5a VVG a .F. bzw. nach § 8 VVG , bzw. den Widerruf nach § 355 BGB". Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts, insgesamt 7.782,94 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des B erufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe d. VN zwar nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über das Widerspruch s- recht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. II. Die Revision ist begründet. 1. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung fol gt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- sp ruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 V VG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht or d- nungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchsrecht. Die mit dem Versicherungsschein übermittelte Belehrung 6 7 8 9 10 11 - 5 - war wie das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt hat nicht druc k- technisch hervorgehoben. Soweit sich der Versicherer auf die Bel ehrung gemäß Schreiben vom 30. Juni 2003 beruft, hat das Berufungsgericht den vom Versicherer zu führenden Beweis des - vom VN mit Nichtwissen bestrittenen - Zugangs dieses Schreibens als nicht erbracht angesehen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanst anden. Für d en Fall , dass die Widerspruchsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht in Gang gesetzt worden war, bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruc hsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre s- frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europ äischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11 VersR 2014, 817 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die R e- gelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert we r- den, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Rich t- linie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur L e- bensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht for tbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Vers i- cherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die hilfsweise erklärte Kündigung des Versicherungsve rtrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 12 13 14 - 6 - 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem E ffektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 4 1 - 44). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereic herungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). 15 16 - 7 - Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 23.02.2012 - 13 O 2059/11 - OLG München in Augsb urg, Entscheidung vom 20.09.2012 - 14 U 1511/12 - 17
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