ECLI:DE:BGH:2016:160216UVIZR367.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 36 7 /1 5 Verkündet am: 16. Februar 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23 1. Die Frage, ob in dem Online - Archiv einer Tageszeitung nicht mehr aktuelle Beiträge (Altmeldungen) zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen über den Verdacht einer Stra ftat im Zusammenhang mit einem - später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten - Ermittlungsverfahren berichtet und in d e- nen der Beschuldigte - durch Namen und/oder Bild - identifizierbar bezeic h- net wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlic hkeit s- rechts des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs - und M e- dienfreiheit zu entscheiden. 2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung ist im Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, ob sie ursprünglich z u- lässig war. Ist dies nicht der Fall, ist das Bereithalten der Beiträge zum Abruf in einem Online - Archiv grundsätzlich unzulässig, soweit der Beschuldigte weiterhin identifizierbar bezeichnet bzw. dargestellt ist. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 3 67/15 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 6 . Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d i e Richter Wellner und Stöhr und die Richterin nen von Pentz und Müller für Recht erkann t: Auf die Revision de s Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurück verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D e r Kläger , ein de utschlandweit bekannter Fußball profi , nimmt d i e B e- klagte in Anspruch, es zu unterlassen, fünf Beiträge in deren Online - Archiv zum Abruf bereitzuhalten , soweit in identifizierbarer Weise über ih n berichtet wird . Zudem verlangt er Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das Anfang des Jahres 2012 gegen den Kläger wegen de s Verdachts des sexuellen Mis s- brauchs widerstandsunfähiger Per sonen eingeleitet worden war. Hintergrund war die Strafanzeige einer jungen Frau, die behauptete, nach einer Feier im 1 2 - 3 - Haus des Klägers von einem oder mehreren Männern mit sogenannten K.O. - Tropfen betäubt und a n schließend missbraucht worden zu sein. Im Ap ril 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren g e- gen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein . Im Zeitraum von Januar bis April 2012 berichtete die Beklagte - wie auch weitere Nachrichtenpo r tale - auf ihr em Onlineportal mit insgesamt sechs Art i- keln über das Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Klägers . Fünf Artikel , von denen vier mit einem Lichtbild des Klägers versehen sind, sind derzeit - jeweils mit Datumsangabe gekennzeichnet - noch im Online - Archiv der Beklagten abrufbar und durch eine gezielte Suche zum Ermittlungsverfahren über Suchmaschinen auffindbar . Die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 befassen sich mit der Einleitung bzw. dem Fortgang des Ermittlu ngsverfahrens, zwei Artikel vom 27. April 2012 mit dessen Einste l- lung. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergänzte die Beklagte die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um eine Fußzeile mit folgendem Inhalt: " Anmerkun g der Redaktion: Bei de m Artikel handelt es sich um eine A r- chivberichterstattung vom [Name des Klägers] wurde im April 2012 eingestellt. " Auf eine außergerichtliche Aufforderung des Klägers, alle das Ermit t- lungsverfahren betreffenden Artikel aus dem Onlineportal zu löschen, teilte die Beklagte mit, die geforderte Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen. Sie löschte jedoch lediglich einen Artikel vom 21. Januar 2012, in dem erstmalig über den Sachverhalt b erichtet worden war. Auf eine erneute 3 4 5 6 - 4 - Aufforderung des Klägers unter konkreter Nennung aller weiteren Artikel ve r- weigerte die Beklagte deren Löschung. Auf die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte die Beklagte nicht. Das Landgericht hat es der Beklagte n antragsgemäß verboten , die fünf verbliebenen Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierb a- rer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichung über den Kläger berichtet wird. Auf die Berufung de r Beklagten hat das Oberlande s- gericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt de r Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Entscheidungs gründe: A. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB an a- log i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zusteh e , weil die weitere Bereithaltung der ihn identifizierenden Ber ichte im Online - A rchiv nicht rechtswidrig in sein allgeme i- ne s Persönlichkeitsrecht eingreife . Allerdings stelle das Bereithalten der Berichte im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil hiermit sein angebl i- ches Fehlverhalten öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der A d- ressaten - auch bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung - negativ qualif i- ziert werde. 7 8 9 - 5 - Die notwendige Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Pers ö nlichkeit und Achtung s eines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs - und Medienfreiheit führe im Streitfall jedoch zu de m Ergebnis, das s der Kläger die weitere Vorhaltung der B e richterstattung im Onl i ne - Archiv der Beklagten zu dulden habe. Bei der beanstandeten Berichterstattung der Beklagten handele es sich um wahre Ta t sachenbeha u ptungen in Form der Verdachtsberichterstattung. Diese sei ursprünglich angesichts der Schwere des in Rede stehenden Delikts und der Prominenz des Klägers zulässig gewesen, da die Bekla gte in allen fünf angegriffenen Beiträgen in ausgewogener Art und Wei se über den Tatvorwurf und den G ang des Verfahrens berichtet habe. Bei der Abwägung der gegense i- tigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger trotz der Ei n- stellung des Ermittlungsverfahrens durch die fortwährende Bereithaltung der Berichterstattung eine besondere Stigmatisierung oder Ausgrenzung drohe. Alle fünf Beiträge entsprächen auch heute noch der Wahrheit und seien angesichts des Nachtrags über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens weder unvol l- ständig noch spiegelten sie den Anschein einer nicht bestehenden Akt u alität vor. Zwar habe der Kläger ein I nteresse daran, mit dem Vorwurf einer Sexua l- straftat, dem in der Öffentlichkeit ein beson d ers hoh e s Unwerturteil b eigeme s- sen werde, nicht mehr konfrontiert zu werden. Allerdings berichte die Beklagte in den angegriffenen Beiträgen nicht in einer Art und Weise, durch die der durchschnittliche Rezipient von einer Schuld o d er Strafbarkeit des Klägers au s- gehe , sondern ste lle lediglich einen früher gegen diesen bestehenden Verdacht dar. Außerdem bestehe aufgrund der Art des Delikts, de r Beteiligten sowie der Tatumstände ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Zudem gehe von den Beiträgen der Beklagten auch keine erheb liche Breitenwirkung aus, da di e- se nur bei einer ge zielten Suche zu finden seien. Um die durch eine Verdacht s- berichterstattung hervorgerufene Störung abzustellen, sei ein Nachtrag geei g- 10 11 - 6 - net, erforderlich, aber im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit a uch au s- reichend. B. Die Revision ist zulässig. Angegriffen ist entgegen der Ansicht der Rev i- sionserwiderung nach wie vor allein das Bereithalten der den Kläger identifizi e- renden Altmeldungen i n de m Online - Archiv der Beklagte n . C. Das angefochtene U rteil hält revisionsrechtliche r Nachprüfung nicht stand . Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme, das we i- tere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wort - und Bildbeiträge sei rechtmäßig, nicht. I. Wortberichterstattung: 1 . Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereitha l- ten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeine n Persönlichkeitsrecht s des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches 12 13 14 15 - 7 - Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der A d- ressaten negativ qualifiziert (Senatsurteil e vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31 ; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN ). Dies gilt nicht nur be i aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Run d- funk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Strei t fall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darste l- lungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (Senatsu r- teil e vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 mwN ; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 34 mwN ; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 8 ). An dem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeine n Persönlichkeit s- recht s des Klägers vermag auch d ie Tatsache nicht s zu ändern, dass mit den Beiträgen vom 27. April 2012 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde und in der Fußzeile zu den Beiträge n vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 auf die Einstellung hinge wiesen wurde. Denn alleine der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen gegen den Kl ä- ger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Ei n- leitung eines Ermi ttlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvo r- wurf " etwas hängenbleibt " ( Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aa O Rn. 14 ; jeweils mwN ). 16 - 8 - Entgegen der Auffassung der Revision ist zwar nicht die absolut g e- schützte Intimsphäre des Klägers betroffen. Denn sexuelle r Missbrauch wide r- standsunfähiger Personen , um den es in dem Ermittlungsverfahren ging, ist in § 179 StGB unter Strafe gestellt. Wäre eine Sexualstraftat begangen worden, fiele sie nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensge staltung (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 20 13 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN ; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26 ). Das Bereithalten von Beric h- ten, die den Ver dacht zum Gegenstand haben , der Kläger habe nach Einsatz von K.O. - Tropfen eine schwere Sexualstraftat begangen, stellt aber einen schw erwiegenden Eingriff in dessen persönliche Ehre dar (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24). 2. Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Kl ä- gers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs - und Medienfre i- heit zu e ntscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Mensche n- rechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzi nteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt ( st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil e vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 22; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 10; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO R n. 11; jeweils mwN). 17 18 - 9 - 3. Ein solches Überwiegen hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfe h- ler haft verneint . a) Im Rahmen der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Ta t- sachenbehauptungen in den angegriffenen Beiträge n im Zeitpunkt ihrer erstm a- li gen Veröffentlichung zulässig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO 2. Leitsatz u. Rn. 18 ). Da Gegenstand der Berichte r- stattung nicht nur das Ermittlungsverfahren , sondern auch der von der Bekla g- ten als "Anfangsverdacht" bezeic hnete Verdacht ist, der namentlich benannte Kläger habe eine 21jährige Frau anlässlich einer Feier in seinem Haus betäubt und sexuell missbraucht oder Beihilfe hierzu geleistet, müssen die Vorausse t- zungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein ( Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 , aaO, 203 ). Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dies ange nommen hat. Sie ist mit diesem Einwand nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kl ä- ger in den Vorinstanzen die Unzulässigkeit der ursprünglichen Verdachtsb e- richterstattung für nicht streiterheblich gehalten hat. Denn dabei handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage, deren Beantwortung für die Beurteilung des strei t- gegenständlichen Unterlassungsanspruchs unabdingbar ist. Sie ist daher von den Gerichten auch dann zu prüfen, wenn die Parteien diese Frage für une r- he b lich halten ; sollte hierzu weiterer Tatsachenvortrag der Parteien erforderlich sein, ist darauf gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Dementsprechend h a- ben sich die Vorins tanzen zu Recht - wenn auch nicht umfassend - mit der Fr a- ge befasst, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentl i- chung zulässig war. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesve r- fassungsgerichts darf eine Tats achenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt u n- 19 20 21 22 - 10 - geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Intere ssen für erforderlich halten darf ( Art. 5 GG, § 193 StGB ). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige R e- cherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfä l- tige n Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufkl ä- rungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Pr i- vatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt wer den, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grun d- rechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO , 23 f. m wN; vom 7. D e- zember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 15). Dies e Grundsätze gelten auch fü r die Berichterstattung über Ermittlung s- verfahren unter namentlicher N ennung des Beschuldigten . In diesem Verfa h- rensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wu r- de, in der Regel ist aber nicht geklärt , ob der Beschuldigte die ihm zur Last g e- legte Straftat begangen hat . Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der M e- dien, Ver fehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 12 ; vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, aaO Rn . 11; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerke n- nendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter 23 - 11 - begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 14; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 13; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 11; AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96; jeweils mwN). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfa h- ren - erst der Verdacht einer Straft at, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwi e genden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorg e- hen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, a aO , 24 ; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 28 mwN ). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte U n- schuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsve r- fahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleib t" (S e- natsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheits gehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlic h- keitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des B e- troffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken , der Betroffene sei der ihm vorgeworf e- nen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile 24 - 12 - vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26 ; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 16 mwN; vgl. auch BVerfGK 9, 317, 322). bb) Im Streitfall tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme, die Beklagte habe die Erfordernisse einer zulässigen Verdachtsb e- richterstattung eingehalten, nicht. Über den Umstand hinaus, dass gegen den Kläger au fgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen von Bewei s- tatsachen getroffen, die für den Wahrhei tsgehalt dieses Verdachts gesprochen haben. (1) Die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genügt jedenfalls nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindes t- bestands an Beweistatsachen (Soehring in Soehring/Hoene, Presse recht, 5. Aufl., § 19 Rn. 36; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 272; BeckOK InfoMedienR/ Söder, § 823 BGB Rn. 244 (Stand: 01.11.2015); HH - Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 59; Lehr, NJW 2013, 728, 730; Schumacher, K&R 2014, 381, 382 Fn. 14). Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die b loße Möglichkeit einer ve r- folgbaren Straftat gegeben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; BVerfGK 3, 55, 61; jeweils mwN). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 14 11, 1412); es genügen schon entferntere Verdacht s- gründe (BVerfG, NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer ve r- 25 26 - 13 - folgbaren Straftat begründen (Beulke in Löwe - Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründ e- te, unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (Soehring, aaO). (2 ) Aus den Feststellungen des Berufungs gerichts lässt sich nichts We i- tergehendes herleiten. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend gemacht hat - die angegriffenen Beiträge auf den Kläger identifizierenden amtlichen Verlautbarungen der Staatsanwalts chaft beruhen. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 30; vom 11. Dez ember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Dies beruht auf der Erwägung, dass B e- hörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtl i- che Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorz u- nehmen haben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; jeweils mwN). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatza n- spruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlic h- keitsrechts gegen die zuständige Gebietskör perschaft als Träger der Behörde gegeben sein (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951 ff.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697). Daher i st regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grun d- 27 28 - 14 - rechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwal t- schaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlung s- verfahren unterrichten wird , wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht b e- reits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das en t- lastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsbericht erstattung eine N a- mensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH - Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; H H - Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55). Im Streitfall ist schon nicht festgestellt, ob und wann die Staatsanwal t- schaft die Öffentlichkeit unter Namensnennung über das gegen den Kläger g e- führte Ermittlungsverfahren unterrichtete . D ies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht bereits hinreichend klar aus den angefochtenen Meldun g en . So ist aus dem Bericht vom 23. Januar 2012 nicht erkennbar, von wem die Information stammte, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr auch g e- gen den Kläger ermittelte. Soweit in den Meldungen vom 23. Januar 2012 und vom 11. Februar 2012 von Erklärungen der Staatsanwaltschaft die Rede ist, ist denkbar, dass sich diese auf das Ermittlungsverfahren gegen namentlich nicht genannte Teilnehmer der Feier bezogen. b) Kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen nicht von der Z ulässigkeit der u r- sprünglichen Berichterstattung über den Verdacht, der Kläger habe eine schw e- re Sexualstraftat b egangen, ausgegangen werden , so kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob das w eitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wortbeiträge zum Abruf aus dem Online - Archiv einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar stellt . 29 30 - 15 - aa) Für den Fall, dass - wie von der Revision geltend ge macht - die Wortb erichte ursprünglich unzulässig gewesen sein sollte n , ist grundsätzlich dav on auszugehen, dass ihr Bereithalten in dem Online - Archiv der Beklagten unzulässig ist , soweit sie den Kläger weiterhin identifizieren . (1) Eine abweichende Beurteilung wäre vorliegend nicht deshalb ge b o- ten , weil die Berichte vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um den Zusatz in der Fußzeile ergänzt wurden , dass es sich um eine " A r- chivberi chterstattung " handelt und das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im April 2012 eingestellt wur de . So, wie schon mit den Berichten über die Ei n- stellung des Ermittlungsverfahrens vom 27. April 2012 zwangsläufig auch der dem Verfahren ursprünglich zugrund e liegende Verdacht transportiert und pe r- petuiert wurde , ist durch die n a chträglich eingefügt e Fußzeile bei den Berichten über die Einleitung und den Fortgang des Ermittlungsverfahrens dieser Ve r- dacht nicht ausgeräumt worden. Denn beim Leser kann der Eindr uck entstehen, dass der Kläger trotz der Verfahrenseinstellung "in Wahrheit" Täter der ihm vo r- geworfenen Tat ist und lediglich die Strafverfolgung - zum Beispiel mangels ausreichender Beweise, wie in den Berichten vom 27. April 2012 erwähnt - nicht fortgef ührt wurde (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15). Es ist aber gerade die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, die nicht für, sondern g e- gen die Abrufbarkeit jedenfalls einer unzulässigen Berichterstattung i n Online - Archiv en spricht. Sollte es näm lich schon anfangs an einem Mindestbestand an Beweistatsachen als Voraussetzung für eine zulässige Berichterstattung gefehlt haben und ist das Ermittlungsverfahren sodann mangels ausreichender B e- weisgrundlage eingestellt worden , so gäbe es keinen anerkenne nswerten Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit der Berichte im Internet . E ine Einste l- lung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO dient - anders als eine Einstellung nach § 153a StPO (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 25 m wN) - auch der Rehabilitation des Betroffenen (BGH, Beschluss 31 32 - 16 - vom 26. Juni 1990 - 5 AR (VS) 8/90, BGHSt 37, 79, 83) ; dieser Zweck wird durch die weitere Abrufbarkeit einer identifizierenden Verdachtsberichtersta t- tung konterkariert . Ein anerkennenswertes Öf fentlichkeitsinteresse, das bei U n- zulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung schon von Anfang an als sehr gering eingeschätzt werden müsste, besteht demgegenüber im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO in noch geringere m Maße (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 211; Prinz/Peters, Med i- enrecht, Rn. 107, 272; HH - Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 92; KG, NJW 1989, 397, 398; vgl. auch Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort - und Bildberi chterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 167; Soehring in Soe h- ring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 37). Im Übrigen geht aus dem von der Beklagten eingefügten Zusatz in der Fußzeile nicht hervor , dass das Ve r- fahren mangels hinreichenden Tatverdachts eing estellt wurde. (2 ) D ie Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrec h- te vom 16. Juli 2013 ( abgedruckt in AfP 2014, 517 ) steht der Beurteilung, von Anfang an unzulässige Berichte dürften grundsätzlich auch nicht als Altmeldu n- gen im Online - A rchiv bereit gehalten werden, nicht entgegen. Der Gerichtshof hat es in dem dort zugrunde liegenden Fall für den Schutz des Einzelnen g e- mäß Art. 8 EMRK nicht für zwingend geboten gehalten , dass das nationale G e- richt für rechtswidrige, in einem Online - Archiv zugreifbare Artikel die Lö schung anord net. Hierzu führt die Entscheidung aus, dass e ine geltend gemachte Ve r- letzung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte (Achtung des Privatlebens) durch geeignete Maßnahmen nach nationalem Recht behoben werden sollte ( aa O Rn. 66). D e n Vertragsstaaten komme aber ein weite r Einschätzungsspie l- raum bei der Bestimmung der Maßnahmen zu , um die Einhaltung der Konvent i- on unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der Gemeinschaft und des Einzelnen zu gewährleisten ( aaO Rn. 55). Wie sich aus dem von der Revisionserwiderung zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 33 - 17 - 10. März 2009 in dem Verfahren Times Newspapers Ltd. v. The Uni ted Kin g- dom Judg ment (Bsw. 3003/03 und Bsw. 23676/03 , Rn. 45 ) ergibt, ist der staatl i- ch e Ermessenspielraum bei der Abwägung zwischen den betroffenen Intere s- sen noch größer, wenn es nicht um aktuelle Berichterstattung geht, sondern um Nachrichtenarchive über vergangene Ereignisse. Entscheidend ist, dass der Staat bzw. das nationale Gericht se ine Verpflichtung erfüllt, den Umständen des jeweiligen Falles entsprechend einen Ausgleich zwischen den von Art. 10 EMRK gewährten Rechten einerseits und den von Art. 8 EMRK gewährten Rechten andererseits zu schaffen (EGMR, abgedruckt in AfP 2014, 517 Rn. 68). Dem trägt der oben genannte Grundsatz Rechnung. Hier kommt hinzu, dass der Kläger ohnehin nicht die vollständige Löschung der Beiträge aus dem Internet verlangt. bb) F ür den Fall, dass - wie von der Revisionserwiderung geltend g e- macht - die Wortb e richterstattung ursprünglich zulässig gewesen sein sollte, könnte für die auch dann gebotene umfassende Abwägung der Grundrechtsp o- sitionen unter anderem von Bedeutung sein , welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs für eine Beteiligung des Klägers a n einer Straftat sprachen . II. Bildberichterstattung: Mit dem von dem Antrag des Klägers erfassten und im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Verbot, den Kläger identifizierend darstellende Bildni s- se in den angegriffenen Beiträgen online zum Abruf bereitzuhalten, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht gesondert befasst. Auch insoweit tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage nicht. 34 35 36 - 18 - 1. Als Teil der Artikel vom 23. Januar, 26. Januar und 11. Februar 2012 un d des zweiten Artikels vom 27. April 2012 d ürfen die den Kläger zeigenden Bilder mangels dessen Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG) nur dann zum Abruf im Internet bereitgehalten werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Verbreitung b e- rechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Anderenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbre i- tung der in den Artikeln enthaltenen Bilder entsprechen d §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m . §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu (vgl. Senatsurtei l vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, AfP 2010, 16 2 Rn. 31 f. mwN ). Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschich te i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK anderer seits . Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlic h- keit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht sch rankenlos. Vielmehr wird der Ei n- bruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit be grenzt . Bei der Gewichtung der kollidierenden Interessen kommt dem Anlass und dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Be deutung zu , wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter B e- rücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist . Entsche i- dend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse e rnsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Inform a- tionsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - l e- 37 38 - 19 - diglich die Neugier der Leser befriedigen (Senats urteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 33 ff . ; vom 7. Juni 2011 - VI Z R 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 17 ff.; vom 8. März 2012 - VI ZR 125/12, AfP 2013, 399 Rn. 12 f. ; jeweils mwN ) . Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichte r- stattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Pers ö nlichkeit ei n- greift, weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und se i- ne Person in de n Augen der Adressaten von vornherein negativ qualif i ziert (vgl. Senatsurteil e vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10 , aaO Rn. 19 ff. ) . Insbesondere ist auch in diesem Zusa m- menhang im Hinblick auf die Unschuldsvermu tung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfa h- rens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und dass der Eindruck, der A b- gebildete sei ein Straftäter, selbst bei einer späteren Einstellung des Er mit t- lungsverfahrens nicht beseitigt wird. Ob im Einzelfall dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder dem Informationsinteresse Vorrang gebührt, hängt unter anderem von dem Verdachtsgrad ab, dem der Beschuldigte ausgesetzt war und gegebenenfalls noch ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10 , aaO Rn. 25) . 2. Ob nach diesen Grundsätzen das Bereithalten der Fotos des Klägers als Teil der Berichterstattung zum Abruf im Internet zu beanstanden ist, kann ohne weitere Feststellungen nicht absch ließend beurteilt werden. Durch Anlas s und Gegenstand der Berichterstattung werden die den Klä ger in seinem Beruf als Fußballspieler zeigenden Bilder mit dem Verdacht, eine schwere Sexua l- straftat begangen zu haben, in unmittelbare Verbindung gebracht. Ob d ies b e- rechtigte Interessen des Klägers verletzt e bzw. verletzt , hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang - jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung erstmals "in das Netz" gestellt wurde , - Tatsachen vorlagen, die den 39 - 20 - Tatvorwurf stützten . Im Grundsatz kann auch bei der Bildberichterstattung d a- von ausgegangen werden, dass eine von Anfang an unzulässige Meldung auch nicht als Altmeldung im Online - Archiv zum Abruf bereitgehalten werden darf. D . Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - erforderlichen - falls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen nach zuholen haben. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2014 - 28 O 220/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2015 - 15 U 13/15 - 40
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