ECLI:DE:BGH:2018:090118BVIZR367.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 367/16 vom 9. Januar 2018 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat am 9. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Müller und den Richte r Dr. Klein beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 7 . November 201 7 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 14 . November 201 7 verletzt den Anspruch de r Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründ ung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorlieg enden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Galke Wellner von Pentz Müller Klein Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.07.2014 - 324 O 155/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.07.2016 - 7 U 79/14 -
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