BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 369/12 Verkündet am: 1. Oktober 2013 Holmes Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 (Dc) Zur Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Transportcontainers und zu seiner Haftung gegenüber einem Transporteur, der durch die zuschlagende Tür des Containers verletzt wird. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 369/12 - OLG Düsseldorf LG Krefeld - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Okto ber 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Zoll und Wellner , die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil de s 18 . Zivil senats des Oberl a n- d es gerichts Düsseldorf vom 4 . Juli 201 2 wird auf Kosten des Kl ä- gers zurück ge wiesen. Von Rechts wege n Tatbestand: Der Kläger ist selbstständiger Transportunternehmer. Er ist Eigentümer einer Sattelzugmaschine. Mit dieser und einem von der Beklagten zu 1 ang e- mieteten Chassis für den Transport von Containern führt er selbst als Fahrer Transporte durch . Die Beklagte zu 1 betreibt ein Containerterminal im Hafen von Duisburg, das dem Umschlag von Containern zwischen Containerschiffen und Landtransportmitteln dient. Die Beklagte zu 3 ist ein Unternehmen, das am Frachtverkehr mit Containern teilnimmt. Die B eklagte zu 4 ist eine Reederei mit Sitz in Kuwait. Im Juni 2007 beauftragte die Beklagte zu 1 aufgrund eines ihr von einem dritten Unternehmen erteilten Transportauftrags den Kläger, einen leeren Co n- 1 2 - 3 - tainer von ihrem Betriebsgelände zum Betriebsgelände d er Beklagten zu 3 zu transportieren, den Container dort von der Beklagten zu 3 beladen zu lassen und ihn sodann zurück zum Betriebsgelände der Beklagten zu 1 zu befördern. Der Kläger führte den Transport des Containers zum Betriebsgelände der B e- klagten zu 3 durch, fuhr den Container dort mit geöffneten Türen an die Lad e- rampe und ließ ihn von Mitarbeitern der Beklagten zu 3 auftragsgemäß bel a- den. Die rechte Tür des Containers hatte er mit einem Nylonseil gesichert, we l- ches sich bereits bei der Aufnahme des C ontainers auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1 an dem Container befand. Das Seil war morsch. Es riss, als eine Windböe die Containertür erfasste . Der am Con tainer stehende Kläger wurde von der sodann zuschlagenden Tür am Kopf getroffen und dadurch sc hwer verletzt. Der Kläger verlangt von den Beklagten zu 1 und zu 3 sowie von der Beklagten zu 4 - der Eigentümerin des Containers - Ersatz des ihm en t- standenen materiellen und immateriellen Schadens. Die zunächst auch gegen die Beklagte zu 2 erhobene Klage ist zurückgenommen. Das Land gericht hat d ie Klage a bge w i esen . D as Berufungsgericht hat die Berufung de s Klägers zurückgewiesen . Mit der vom Berufungsge richt zugela s- senen Revision betreffend die Abweisung der gegen die Beklagte zu 4 gericht e- ten Klage ver folg t d er Kläger seinen Klag e antrag insofern weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Im Unterschied zur Beklagten zu 1 habe die Beklagte zu 4 sich bereits erstinstanzlich dahin festgelegt, dass der Contain er vom Hersteller nicht mit ei - 3 4 5 - 4 - ner Sicherungsvorrichtung für die Tür ausgestattet worden sei, und sie habe auch ausdrücklich behauptet, dass der Container bei Übernahme durch den Kläger nicht mit dem Schaden stiftenden Seil ausgestattet gewesen sei, das Se il mithin aus dem Bestand des Klägers gestammt habe. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestehe nicht. Zwar sei die Beklagte zu 4 als Eigentümerin des Containers verkehrssicherungspf lichtig. Ausgehend vom Vortrag der Beklagten zu 4 komme di e Verletzung einer Verkehrssich e- rungspflicht schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht damit habe rechnen müssen, dass ein Benutzer den lediglich für einen Transport benötigten Conta i- ner mit e inem solchen Zubehörteil ausstatte und sodann mit diesem Zubehörteil versehen zurückgebe. Zum anderen sei es der Beklagten aber auch nicht z u- mutbar, den Container nach jedem Einsatz bei der Rückgabe daraufhin unte r- suchen zu lassen, ob er mit einem Sicherun gsseil nachgerüstet worden sei. Ob man es angesichts des Umstandes, dass das Seil fachgerecht durch Spleiß an der Türstange befestigt gewesen sei, als erwiesen ansehen könne, dass der Container entweder bereits vom Hersteller mit diesem Seil ausgerüstet worden sei oder jedenfalls die Beklagte zu 4 diese Nachrüstung in Auftrag g e- geben habe, könne dahinstehen, weil die Beklagte zu 4 auch dann bezogen auf das Sicherungsseil keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Es sei unstreitig, dass die ei nschl ägigen Regelungen der CSC ( Container Safety Convention) - Richtlinien den Eigentümern von Seecontainern nicht die Pflicht auferlegten, die Container mit einer Sicherungsvorrichtung für die Co n- tainertüren auszustatten. Ebenso wenig enthielten die dem Eigent ümer aufe r- legten Wartungs - und Kontrollpflichten eine Regelung bezüglich der hier in R e- de stehenden Türsicherungsvorrichtungen. Soweit der Kläger sich zur Herle i- 6 7 8 - 5 - tung einer Verkehrssicherungspflicht auf Ziffer 2.1.3 der CTU ( C argo T ransport U nit) - Packrich tlinien berufe, trage diese Begründung nicht, weil die Beklagte zu 4 als Eigentümerin nicht Adressat dieser Richtlinie sei. Die CTU - Packrichtlinien regelten die fachgerechte Stauung von Frachtgut in Containern. D iese Richtlinien enthielten unter anderem au ch die Empfehlung eine r Kontrolle des Containers von innen und außen im Zuge der Beladung , ob sein Zustand den techni schen Anforderungen entspreche . Im Zusammenhang mit der Bel a- dung w ie se n die Richtlinie n in Ziffer 2.1.3 die Stauer von Containern darauf hi n, dass während der Beladung die geöffneten Containertüren gegen ein Zuschl a- gen gesichert werden müssten. Dass die Richtlinie n die Stauer - und nur di e se - in der Pflicht sähen, eine Sicherung für die geöffneten Türen während der Bel a- dung zu stellen, sei k onsequent, weil die Bauvorschriften für Container die He r- steller eben nicht verpflichteten, die Container mit einer Türsicherung auszusta t- ten. Aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zur Verkehrssicherungspflicht lasse sich ebenfalls keine haftungsbegründ ende Pflichtverletzu ng der Beklagten zu 4 herleiten. D ie Eigentümer von Containern hätten keine zumutbare Mö g- lichkeit, eine Gefährdung der Transportbeteiligten durch einen augenscheinlich nicht erkennbaren Verschleißschaden des Sicherungsseils zu vermeiden . Einen regelmäßigen Austausch von Sicherungsseilen oder dergleichen logistisch zu organisieren, sei den Eigentümern wirtschaftlich nicht zuzumuten, zumal es keine Erkenntnisse zur regelmäßigen Haltbarkeit von Sicherungsseilen und auch keine entsprechenden Empfehlungen gebe. Auch regelmäßige labortec h- nische Untersuchungen seien den Eigentümern wirtschaftlich nicht zumutbar; die Kosten stünden außer Verhältnis zu dem Aufwand, den die jeweiligen Transportbeteiligten betreiben müssten, um sich selbst wirksam z u schützen. 9 - 6 - II. Die Entscheid ung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Übe r- prüfung stand. 1. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen vertraglichen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 4. Die Revision wirft insoweit die Frage auf, ob zwischen der Beklagten zu 4 und der Beklagten zu 1 ein Mietve r- trag betreffend den Container bestand, wer insoweit beweispflichtig wäre und ob der Kläger in den Schutzbereich eines solchen Mietvertrags einbezogen war. Sofern es auf das Vorlieg en eines Mietvertrags überhaupt ankommen könnte, kann dem Berufungsgericht jedenfalls keine mangelnde Aufklärung des Sac h- verhalts vorgeworfen werden. Es wäre die Sache des Klägers gewesen, für das Bestehen eines solchen Vertrages Beweis anzutreten, etwa du rch die Bene n- nung der verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten zu 1 und zu 4 als Zeugen. Bereits im Urteil des Landgerichts ist darauf hingewiesen, dass ein Beweisa n- tritt für das Bestehen eines Mietvertrags fehlt. Die Revision zeigt nicht auf, dass das B erufungsgericht insoweit gestellte Beweisanträge des Klägers verfa h- renswidrig übergangen hat. Im Übrigen zeigt die Revision auch nicht auf, dass die vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Ve r- kehrssicherungspflicht verneinte Veran twortlichkeit der Beklagten zu 4 für die vom Kläger erlittenen Verletzungen im Rahmen einer mietvertraglichen Haftung abweichend zu bejahen sein könnte. 2. Hinsichtlich der Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht der Bekla g- ten zu 4 für den in ihrem Ei gentum stehenden Container ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, 10 11 12 13 - 7 - die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schäd i- gung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssich e- rung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreich end hält, um andere vor Schäden zu bewahren (Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, VersR 2006, 233 Rn. 9; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, VersR 2007, 659 Rn. 14; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, VersR 2008, 1083 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 Rn. 10; vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, VersR 2010, 544 Rn. 5; vom 15. Februar 2011 - VI ZR 176/10, VersR 2011, 546 Rn. 8; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, BGHZ 1 95, 30 Rn. 6 , jeweils mwN). Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, aaO; BGH, Urteile vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05, VersR 2006, 803 Rn. 12 und vom 16. Februar 2006 - III ZR 68/05, VersR 2006, 665 Rn. 13). b) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vo r- beugend begegnet werd en kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu g e- fährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung au s- schließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urt eil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getro f- fen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderl i- chen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung 14 - 8 - für erforderlich hält. Daher reich t es anerkanntermaßen aus, diejenigen Siche r- heitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den U m- ständen nach zuzumuten sind (Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, aaO Rn. 10; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO Rn. 15; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, aaO; vom 9. September 2008 - V I ZR 279/06, aaO; vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, aaO Rn. 6; vom 15. Februar 2011 - VI ZR 176/10, aaO Rn. 9; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, aaO Rn. 7, jeweils mwN). c) Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen g e- troffen werden mu ssten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausg e- schlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Sch a- den, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfa ll sein mag - den Sch a- den selbst tragen (Senatsurteil vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, aaO Rn. 8 ). Er hat ein "Unglück" erlitten und kann dem Schädiger kein "Unrecht" vorhalten (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 , VersR 1975, 812; vom 1 5. Juli 2003 - VI ZR 155/02 , VersR 2003, 1319; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, aaO Rn. 11; vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05, VersR 2006, 1083 Rn. 8). d ) Soweit eine Gefahrenquelle dem Einflussbereich des zunächst Ve r- kehrssicherungspflichtigen ganz o der teilweise entzogen ist, kann sich eine neue Zuständigkeitsverteilung ergeben . Wer aufgrund vertraglicher Vereinb a- rung den Gefahrenbereich nunmehr beherrscht, kann nach allgemeinen D e- liktsgrundsätzen für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen verantwort lich sein (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88, VersR 1989, 526; 15 16 - 9 - vom 26. September 2006 - VI ZR 166/05, VersR 2007, 78 Rn. 11 ). Entspr e- chendes muss gelten , wenn sich aufgrund der faktischen Gegebenheiten einer Geschäftssparte die Verlager ung der Möglichkeiten zur primären Gefahrbeher r- schung auf weitere Beteiligte nicht vermeiden lässt . Der ursprünglich Verkehr s- sicherungspflichtige wird durch den Übergang seiner Pflichten auf einen Dritten zwar nicht völlig entlastet, bleibt vielmehr weiter hin zur Überwachung des Dri t- ten verpflichtet und ist insofern neben diesem selbst noch verantwortlich (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 , VersR 1976, 62 , 64 f. ; vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 125/83 , VersR 1984, 1190 f. ; vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/8 8 , aaO ; vom 26. September 2006 - VI ZR 166/05, aaO; BGH, U r- teil vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98, BGHZ 142, 227, 233). Er darf aber im A l l- gemeinen darauf vertrauen, dass der Dritte seinen Verpflichtungen auch nac h- kommt, solange nicht konkret e Anhaltspunkte bestehen, die dieses Vertrauen erschüttern. Das gilt insbesondere auch dann , wenn die primäre Z u ständigkeit für einen Gefahrenbereich auf ein Fachunternehmen übergeht ; der Beaufsicht i- gung eines Fachunternehmens sind durch das Erfordernis ei ner vertrauensvo l- len Zusammenarbeit sowie durch dessen Selbstständigkeit und Weisung su n- abhängigkeit Grenzen gesetzt (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2006 - VI ZR 166/05, aaO m w N). Verringern sich die Überwachungs - und Eingriff s- möglichkeiten des zunächs t Verkehrssicherungspflichtigen spartentypisch auf ein Mindestmaß, wie es etwa bei internationalen Warenlieferungs - oder Tran s- portketten der Fall ist, tritt die Verkehrssicherungspflicht derjenigen in den Vo r- der grund, die drohende Gefahren vor Ort beherrsc hen können. e) Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist vielfach nicht nur der Schädiger zur A b- wehr oder Minderung der Verletzung in der Lage, sondern Eintritt und Umfang des Schadens hängen ebenso von den Sorgfaltsvorkehrungen des später G e- schädigten ab. D iese r ist aufgerufen, sich auch selbst zu schützen; die Verha l- tensanforderungen an die eine Seite lassen sich vielfach nur auf der Grundlage 17 - 10 - einer Annahme über das Sorgfaltsniveau der Gegenseite formulieren. Der durch die Gefahr Bedrohte muss auf erkennbare Ge fahrquellen vor allem durch eigene Sorgfaltsanstrengungen reagieren (vgl. Senat, U rteil e vom 11. Deze m- ber 1984 - VI ZR 218/83, VersR 1985, 336, 337; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 71/84, VersR 1985, 1093, 1094; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl. 2013, § 823 Rn. 340 f . ; Soergel/Krause, BGB, 13. Aufl., § 823 Anh . II Rn. 30 f.; Wu s- sow/Hemmerich - Dornick, 15. Aufl., Kap. 3 Rn. 16 ) . Das gilt insbesondere, wenn er die Gefahr selbst beherrschen kann und dazu im Verhältnis zu Dritten au f- grund vertraglicher oder faktischer Zuwe isung der Verkehrssicherungspflicht auch verpflichtet ist. Zwar können auf verschiedenen Stufen Verkehrssich e- rungspflichtige auch untereinander ersatzpflichtig sein (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88, aaO mwN). Eine Haftung des - inzwisc hen weit von der Gefahrenquelle entfernten - ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen gegenüber demjenigen Verletzten , dem selbst die Gefahrabwen dungspflicht zugewachsen und der diese r nur unzureichend nachgekommen ist, wird alle r- dings regelmäßig zu vern einen sein, wenn faktisch die mangelnde Gefahrb e- herrschung durch den Verletzten im Vordergrund steht und ein Auswahl - oder Überwachungsverschulden des ursprünglich Sicherungspflichtigen nicht festg e- stellt werden kann. 3 . Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, dass die Beklagte zu 4 für den dem Kläger entstandenen Sch a- den nicht hafte, im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Die Beklagte zu 4 traf keine weiter gehende Verantwortlichkeit als den Kläger , der die Containertür selbst mit dem Seil befestigt hatte . Ein Transpo r- teur wie der Kläger weiß, dass der Zustand von im internationalen Transpor t- verkehr eingesetzte n Container n sich aufgrund der verschiedenen Transpor t- vorgänge, des Eingriffs befugter und u nbefugter Personen sowie aufgrund 18 19 - 11 - technischer Gegebenheiten gefahrenträchtig verändern kann. Er weiß ferner, dass die Container von deren möglicherweise weit entfernt im Ausland residi e- renden Eigentümern am jeweiligen Einsatzort nicht mit zumutbarem Aufwan d auf ihre Funktionstüchtigkeit und ihren verkehrssicheren Zustand überprüft we r- den kön nen. Dies ist auch , sofern der Container bei der Inverkehrga be in Or d- nung war, dem Eigentümer keine Beden ken mitgeteilt werden und technisch vorgegebene Prüffristen nich t versäumt wurden , nicht erforderlich. Der Eige n- tümer darf sich darauf verlassen, dass die in der Transportkette jeweils veran t- wortlich handelnden Beteiligten erkennbare Gefahrenquellen zum Anlass ne h- men, um sich selbst und Dritte vor Schädigungen zu schüt zen. b) Für die genannten Ausnahmen, die ein Eingreifen de r Beklagten zu 4 als Eigentü merin hinsichtlich des zum Schadenszeitpunkt in Deutschland ei n- gesetzten Containers erforder t hätte n, ist im Streitfall nichts festgestellt. Die von der Revision vorg ebrachten Rügen überzeugen vor diesem rechtlichen und ta t- sächlichen Hintergrund nicht. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht insbeso n- dere nicht von dem ungeschriebenen Rechtssatz aus, dass dann, wenn beso n- dere Sicherheitsvorkehrung en zur Abwendung einer Gefahr nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind, diejenigen Sicherheitseinrichtungen, die ohne eine dahi n- gehende Rechtspflicht angebracht wurden, sich nicht in verkehrssicherem Z u- stand befinden müssen. Das Berufungsgericht führt zutref fend aus , dass nach den einschlägigen Regelungen der CSC - Richtlinien die Eigentümer von See - containern nicht verpflichtet s ind , die Container mit einer Türsicherung ausz u- statten oder etwa doch vorhan dene Türs icherungen regelmäßig zu war ten und zu kontrolli eren. Es stellt darauf jedoch nicht unter Verkennung des Zweck s der Verkehrssicherungspflicht ab . Ersichtlich geht das Berufungsgericht davon aus, dass ungeachtet der CSC - Richtlinien eine Verletzung der allgemeinen Ve r- 20 21 - 12 - kehrssicherung spflicht der Beklagten z u 4 hinsichtlich gefahrenträchtige r Mä n- gel de s in ihrem Eigentum stehenden Container s in Erwägung zu ziehen sein kann . Es verneint eine solche Verletzung aber letztlich mit der Begründung, dass der Verschleiß des an dem Container angebrachten Seils nicht e rkennbar und Überprüfungsmaßnahmen der Beklagten zu 4 nicht zumutbar waren. D a- gegen bringt die Revision nichts Konkretes vor. Sie macht lediglich allgemein geltend, der Eigentümer eines Containers müsse eben dafür sorgen, dass sich der Transporteur nicht d urch das Vorhandensein eines Sicherungsseils in ve r- meintlicher Sicherheit wiege und auf den Einsatz der von ihm selbst mitgefüh r- ten Sicherungsseile verzichte. Welche zielführenden Maßnahmen insoweit vom Eigentümer im Massentransportgeschäft in zumutbarer W eise ergriffen werden könnte n , ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Dass - wie die Rev i- sion rügt - das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches G e- hör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt haben könnte , ist nicht ersichtlich . Der Re - - 13 - v isionsbegründung ist nicht zu entnehmen, welchen konkreten Sachvortrag des Klägers das Berufung sgericht übergangen haben soll. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 22.01.2010 - 7 O 28/08 - OLG Düsseldorf, Ent scheidung vom 04.07.2012 - I - 18 U 37/10 -
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