ECLI:DE:BGH:2018:071118BIVZR369.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 369/16 vom 7 . November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Bro ckmöller und Dr. Bußmann am 7. November 2018 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil de s Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 1 7 . No - vember 201 6 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind mittlerweile nicht mehr gegeben. Der Senat hat mit Urteil vom 17. Oktober 2018 (IV ZR 106/17, j u- ris), dem ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschi e- den, dass bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell der Versich e- rungsnehmer mit der Belehrung, dass e r "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Absch luss des Vertrages" zurücktreten könne, über das 1 2 - 3 - für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend i n- formiert wurde. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a- gen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelas senen Revis i- on steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 7 m . w . N . ). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfo lg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 346 Abs. 1 BGB nicht zu, weil er den Rücktritt nicht fristgerecht erklärt hat. Zur Zeit der Rücktrittserklärung im September 2013 war die Rücktrittsfrist von vierzehn Tagen nach Abschluss d es Vertrages (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F.) längst abgelaufen. Die Frist begann mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 24 . Februar 1997, weil der Kläger über sein Rücktrittsrecht ordnungsgemäß belehrt worden war und die Belehrung durch Unterschrift bes tätigt hatte (§ 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F.). Die in dem Antragsformular enthaltene Belehrung über das Rüc k- trittsrecht ist aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargele g- ten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, inhaltlich ni cht zu beanstanden. Auch in formaler Hinsicht hat das Berufungsgericht die Belehrung ohne Rechtsfehler als ordnungsgemäß gewertet. Nach der Rechtspr e- chung des erkennenden Senats musste die Belehrung über das Rüc k- trittsrecht zur Erreichung ihres gesetzl ichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel 3 4 5 6 7 - 4 - Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmer k- sam zu machen un d das maßgebliche Wissen zu vermitteln (Senatsb e- schluss vom 17. Mai 2017 - IV ZR 501/15, juris Rn. 10 m . w . N . ). An di e- sen Maßstäben hat sich das Berufungsgericht orientiert. Es hat die aus seiner Sicht maßgeblichen Umstände, aus denen sich die ordnungsg e- mäß e Belehrung und deren Bestätigung durch den Kläger erg e b en , im Einzelnen dargelegt. Diese tatrichterliche Würdigung lässt auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keine revisionsrechtlich b e- achtlichen Fehler erkennen. Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidun g vom 04.03.2016 - 22 O 539/15 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.11.2016 - 1 U 48/16 -
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