BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESANERKENNTNISURTEILVI ZR 370/02Verkündet am: 3. Juni 2003Böhringer-Mangold,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 3. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammerdes Landgerichts Hannover vom 13. September 2002 teilweiseaufgehoben.Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils desAmtsgerichts Hannover vom 18. Dezember 2001 verurteilt, an denKläger über den vom Landgericht Hannover mit dem angefochte-nen Urteil vom 13. September 2002 ausgeurteilten Betrag von162,03 n DM) nebst Zinsen hinaus weitere 1.890,56 (3.697,62 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem23. Januar 2001 zu zahlen.Im übrigen bleibt die Klage - soweit nicht die Erledigung desRechtsstreits festgestellt ist - abgewiesen und die Berufung zu-rückgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Klä-ger 8% und die Beklagte 92% zu tragen (§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu - 3 -6% und der Beklagten 94% zur Last (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Ko-sten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 91Abs. 1 ZPO).Streitwert: 1.890,56 MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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