BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 370/02Verkündet am: 30. Mai 2003K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja SachenRBerG § 9 Abs. 2 Nr. 3Ist eine Genossenschaft mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegens-tand zwar nicht formell als Investitionsauftraggeberin aufgetreten, oblag ihr aber vonAnfang an gegenüber der bauausführenden Stelle die Finanzierung des Bauprojektsund erhielt sie nach Bauausführung die Nutzung ohne die Einschränkungen der An-ordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialisti-sche Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 übertragen, so kann sie in entspre-chender Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3SachenRBerG als Rechtsnachfolgerin des Nutzers angesehen werden.BGH, Urt. v. 30. Mai 2003 - V ZR 370/02 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 30. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaierfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 10. Oktober 2002 wird aufKosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin ist aufgrund Zuordnungsbescheids der OberfinanzdirektionCottbus vom 11. Februar 1994 Eigentümerin eines ehemals in Volkseigentumstehenden Grundstücks in S. , dessen Rechtsträger seit Beginn derachtziger Jahre der Rat der Gemeinde S. war. Dieser billigte im März1985 die Errichtung einer Verkaufseinrichtung auf dem Grundstück. Dazuschloß er am 27. Juni 1985 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Ver-einbarung über die "Ablösung einer zentralen Verkaufseinrichtung". Danachübernahm der Rat der Gemeinde als Investitionsauftraggeber den Bau derVerkaufseinrichtung, während sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten ver-pflichtete, das Geschäftsgebäude gegen Zahlung von 965.000 Mark/DDR zuübernehmen. Der Ministerrat der DDR erteilte die erforderliche Standortge-nehmigung. - 4 -Das Projekt wurde 1986/87 verwirklicht. Der Jahresabschluß derRechtsvorgängerin der Beklagten weist zum 31. Dezember 1986 u.a. eine Ver-bindlichkeit in Höhe von 1.099.260 Mark/DDR gegenüber dem bauausführen-den volkseigenen Betrieb aus. Nach Fertigstellung übernahm die Rechtsvor-gängerin der Beklagten den Besitz an dem Gebäude und betrieb dort, über den3. Oktober 1990 hinaus, eine Konsumverkaufsstelle. Im Dezember 1989 wurdeihr auch die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück übertragen.Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe von Grund-stück und Gebäude. Diese beruft sich auf ein Besitzrecht nach dem Sachen-rechtsbereinigungsgesetz. Das Landgericht hat der Klage auf Räumung undHerausgabe stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der- zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung deslandgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung desRechtsmittels.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht bejaht ein Recht der Beklagten zum Besitz nachArt. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 b Satz 3 EGBGB in Verbindung mit §§ 4 Nr. 3, 7Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG. Zwar habe die Rechtsvorgängerinder Beklagten die Bebauung nicht als Rechtsträgerin des Grundstücks vorge-nommen, so daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerGnicht vorlägen. Sie sei aber in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 - 5 -SachenRBerG als Nutzerin anzusehen, da sie, wenngleich nicht formell Inves-titionsauftraggeberin, aufgrund der Vereinbarung vom 27. Juni 1985, die alsKommunalvertrag im Sinne der Verordnung vom 17. Juli 1968 (GBl.-DDR II,661) zu werten sei, von Anfang an in die Planungen einbezogen gewesen seiund die Kosten des Bauvorhabens getragen habe. Wolle man hingegen eineentsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG verneinen, sosei angesichts der wirtschaftlichen Konstellation, die einen Schutz der Rechts-vorgängerin der Beklagten rechtfertige, zumindest der Auffangtatbestand des§ 7 Abs. 1 SachenRBerG anzuwenden.II.Die Revision ist nicht begründet.1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagtenein Recht zum Besitz zusteht, soweit sie einen Anspruch auf Sachenrechtsbe-reinigung hat. Dies folgt aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB, wonach inden Fällen des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 und 121 SachenRBerG das Moratoriumbis zur Bereinigung fortgilt. Damit hat der Gesetzgeber die Moratoriumstatbe-stände authentisch interpretiert. In dem Umfang, in dem der Besitzer von demEigentümer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz die Übertragung desEigentums oder die Belastung des Grundstücks verlangen kann, ist er auch,bis zum Abschluß der Bereinigung, zum Besitz berechtigt (Senat, Urt. v. 4. Juli1997, V ZR 54/96, NJW 1997, 3313). - 6 -2. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte in ent-sprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2Nr. 2 SachenRBerG anspruchsberechtigt ist, hält einer rechtlichen Prüfungstand. Es kommt daher auf die Gegenrüge der Revisionserwiderung nicht an,das Berufungsgericht habe übersehen, daß aus den in den Tatsacheninstan-zen überreichten Anlagen zu ersehen sei, daß die Rechtsvorgängerin der Be-klagten von Anfang an als Rechtsträgerin vorgesehen gewesen sei, was dieAnwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG rechtfertige.a) Soweit die Revision meint, es fehle an einer die entsprechende An-wendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG rechtfertigenden planwidrigenRegelungslücke, ist ihr nicht zu folgen. Zuzugeben ist allerdings, daß der Ge-setzgeber in Kenntnis der Problematik nicht alle Fälle der Bereinigung unter-worfen hat, für deren Einbeziehung Sachgründe angeführt werden können. Sogibt es Konstellationen, in denen staatliche Stellen der DDR Gebäude errichtetund dann auf vertraglicher Basis Genossenschaften mit gewerblichem oderhandwerklichem Geschäftsgegenstand zur Nutzung übertragen haben. Hierbestand nach der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicherGrundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 (im fol-genden: Anordnung vom 11. Oktober 1974; GBl.-DDR I, 489) für den Staat dieMöglichkeit, sich von den Kosten der Bauinvestition zu entlasten. Die Übertra-gung der Grundmittel erfolgte nämlich gegen ein sog. Nutzungsentgelt in Höhedes Zeitwertes. Obwohl es sich somit letztlich um Investitionen der Genossen-schaften gehandelt hat, hat der Gesetzgeber diese Fälle bewußt nicht in denKatalog der zu bereinigenden Sachverhalte (§ 7 Abs. 2 SachenRBerG) aufge-nommen (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 56 ff.; Czub, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 7 Rdn. 142 ff.). Ihre Rechtfertigung - 7 -findet diese Ausgrenzung in dem Umstand, daß die Rechtsposition der Genos-senschaft in den unter die Anordnung vom 11. Oktober 1974 fallenden Sach-verhalten lediglich vertraglich abgesichert war und unter dem Vorbehalt stand,daß die Grundmittel für staatliche Aufgaben dringend benötigt wurden oderwegen Veränderung in der Produktion oder Aufgabenstellung der Genossen-schaft nicht mehr effektiv genutzt werden konnten (§ 6 Abs. 2 der Anordnung).Eine Absicherung durch die Verleihung eines Nutzungsrechts mit dinglichemCharakter sah das Recht nicht vor (vgl. Czub aaO Rdn. 148).b) Dies hat das Berufungsgericht aber auch nicht verkannt. Es hält denvorliegenden Fall für anders strukturiert und meint, er sei entgegen dem in den§§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG zum Ausdruck gekommenen Rege-lungsplan nicht erfaßt worden und müsse daher gleichbehandelt werden. Demtritt der Senat bei.aa) § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG erweitert die Bestimmung des durch§ 7 SachenRBerG geschützten Nutzers durch eine Fiktion der Rechtsnachfolge(vgl. Czub aaO § 9 Rdn. 134). Dabei geht es bei der Einbeziehung der Genos-senschaften als Investitionsauftraggeber nicht vorrangig um die Anerkennungeines sachenrechtsähnlichen Nutzungsverhältnisses. Denn die Norm setztnicht voraus, daß die Nutzung zu DDR-Zeiten auf einer dinglich abgesichertenRechtsgrundlage beruhte oder eine solche Absicherung jedenfalls angestrebtwurde. Vielmehr knüpft die Unterstellung dieser Sachverhalte unter das Sa-chenrechtsbereinigungsgesetz an der Investition der Genossenschaft an, diediese, verbunden mit der Übertragung der Nutzung, als wirtschaftliche Eigen-tümerin der Grundmittel erscheinen läßt. Dabei bestehen zu den von der An-ordnung vom 11. Oktober 1974 erfaßten Fällen, die nicht der Sachenrechtsbe- - 8 -reinigung unterliegen (s. oben), nur graduelle, für die Bewertung aber ent-scheidende U) In beiden Fällen trägt die Genossenschaft letztlich die Kosten derBaumaßnahme. In den von der Anordnung vom 11. Oktober 1974 geregeltenFällen geschieht dies aber nicht in der Weise, daß die Genossenschaft als In-vestorin auftritt und wie eine Eigentümerin nutzt. Vielmehr wird die Finanzie-rung der Baumaßnahme, die an sich der handelnden staatlichen Stelle obliegt,durch die Vereinbarung eines Nutzungsentgelts (§ 5 der Anordnung) sicherge-stellt. Die Genossenschaft erhält die Nutzung auch nicht generell übertragen,sondern unter dem Vorbehalt, daß die Erfüllung staatlicher Aufgaben Vorranggenießt oder eine effektive Nutzung durch die Genossenschaft nicht mehr ge-währleistet ist (§ 6 Abs. 2 der Anordnung). Die Genossenschaft ist darauf ver-wiesen, daß im Regelfall die Vertragsdauer eine Amortisation der Investitionermöglicht (vgl. Czub aaO § 7 Rdn. 150).cc) Im vorliegenden Fall ist die Investition der Rechtsvorgängerin derBeklagten strukturell anders, nämlich in einer Weise geregelt, wie sie dem in§ 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG enthaltenen Grundmuster entspricht. Sie warzwar formell nicht Investitionsauftraggeberin, wie an sich von der Norm voraus-gesetzt. Sie erfüllte aber in materieller Hinsicht alle Kriterien, die für den Ge-setzgeber Grund waren, eine bereinigungsrechtliche Lösung zu wählen. Eswäre plan- und sachwidrig, den vorliegenden Fall aus formalen Gründen hier-von auszuschließen. Es ist - anders als bei den Fällen der Anordnung vom11. Oktober 1974 - nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber in Kenntnis derProblematik den vorliegenden Fall von der sachenrechtlichen Bereinigung hatausschließen wollen, obwohl sich eine Gleichbehandlung bei wertender Be- - 9 -trachtung anbot. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dieRechtsvorgängerin der Beklagten nur deswegen nicht selbst als Investitions-auftraggeberin aufgetreten, weil der Rat der Gemeinde über die für die Ver-wirklichung des Bauprojekts planungsrechtlich notwendigen Investitions- odermateriellen Kennziffern verfügte, nicht aber sie selbst. Dem Rat der Gemeindefehlten demgegenüber die für die Durchführung des Projekts erforderlichenfinanziellen Mittel, die wiederum der Rechtsvorgängerin der Beklagten zurVerfügung standen. Danach war der Rat der Gemeinde nicht derjenige, dermateriell als Investor anzusehen war und der wirtschaftlich das Projekt in Hän-den hielt. Dies war vielmehr die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Entspre-chend der nur formalen Stellung des Rates der Gemeinde oblag ihr von Anfangan die Finanzierung. Diese wurde nicht durch die Vereinbarung eines Nut-zungsentgelts mit dem Rat der Gemeinde dargestellt, sondern die Rechtsvor-gängerin der Beklagten war von Beginn des Bauvorhabens an diejenige, dieder bauausführenden Stelle die Kosten für das Bauvorhaben schuldete, dieVerbindlichkeit in ihrem Jahresabschluß 1986 auch einstellte und die Forde-rung mit ihren Mitteln beglich. Sie war damit, materiell betrachtet, Investitions-auftraggeberin und erhielt dementsprechend, ohne die Einschränkungen des§ 6 der Anordnung vom 11. Oktober 1974, die Nutzung des Objekts übertra-gen, später folgerichtig auch die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück. Auswirtschaftlicher Sicht kam ihr eine eigentümerähnliche Stellung zu, wie sie demRegelungsmuster des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG entspricht. Dies rechtfer-tigt die analoge Anwendung dieser Norm.Dieser Bewertung ist nicht dadurch die Grundlage entzogen, daß dieRevision die zugrundeliegenden Feststellungen mit einer Verfahrensrüge be-kämpft. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Revision verkennt selbst nicht, daß - 10 -die Feststellungen auf der Aussage des Zeugen W. beruhen. Ihre Annah-me, es sei nicht erkennbar, ob die Einbeziehung des Rates der Gemeinde ausformellen Gründen sowohl der Vorstellung der Rechtsvorgängerin der Beklag-ten als auch der des Rates der Gemeinde entsprochen habe oder möglicher-weise nur einseitig, und daher unbeachtlich, der der Rechtsvorgängerin derGemeinde, ist fernliegend. Aus dem Zusammenhang, insbesondere dem Um-stand, daß der Rat der Gemeinde das Bauvorhaben selbst nicht finanzierenkonnte, drängt sich der von dem Berufungsgericht bei unbefangenem Ver-ständnis seiner Ausführungen gezogene Schluß auf, daß auch und geradedem Rat der Gemeinde Sinn und Zweck der gewählten Konstruktion bewußtwar.III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO.WenzelTropf KrügerKleinGaier
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