BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 370/02 vom14. Januar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert undWendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felschbeschlossen:Die Erinnerung des Klägers vom 17. November 2003 ge-gen die Gebührenrechnung Nr. 7800 3103 1606 wird zu-rückgewiesen.Gründe: Der Kläger hat seine Erinnerung allein darauf gestützt, daß er ge-gen den - seine Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden - Beschlußdes Senats vom 24. September 2003 mit Schreiben vom 7. Oktober 2003eine Gegenvorstellung erhoben habe. Insoweit ist ihm jedoch bereits mitSchreiben des Vorsitzenden vom 14. Oktober 2003 mitgeteilt worden,daß das Verfahren abgeschlossen sei und Rechtsmittel nicht mehr inBetracht kämen. - 3 -Einwendungen, die ihren Grund im Kostenrecht haben, sind nichtersichtlich.Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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