EC LI:DE:BGH:2016:070916BIVZR370.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 370/13 vom 7. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karcze wski und die Richterin Dr. Bußmann am 7. September 2016 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. Oktober 2013 (in der Fassung des Berichtigung s- beschlusses vom 16. Oktober 2013) durch Beschluss nach § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerin , die bis Dezember 2004 bei der A . T . beschäftigt war, ist bei der Beklagten, einer Zusatzversorgungskasse für Angestellte des öffentlichen Dienstes, 1 - 3 - versichert. Sie fordert die Nachzahlung monatlicher Zusatz ren te wegen Erwerbsminderung für die Zeit von Mai 2004 bis einschließlich Ju n i 2009 in Höhe e- richtlicher Rechtsverfolgungskosten. § 31 Satz 1 der Satzung der Beklagten ( im Folgenden ZVKThS) bestimmt unter anderem , dass der Versicherungsfall und damit auch der Anspruch auf eine Zusatz rente wegen Erwerbsminderung (vgl. § 30 Buchst. b ZVKThS) - grundsätzlich am Ersten des Monats eintritt, von dem an der Anspruch einer versicherten Person auf gesetzliche Rente wegen teilweiser oder vollständiger Erwerbsminderung besteht. Rentenleistun gen erbringt die Beklagte nach § 45 Abs. 1 Satz 1 ZVKThS allerdings nur auf Antr ag. Dazu bestimmt § 52 ZVKThS (" Au s- schlussfristen " ): " (1) Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwe i Jahre vor dem Ersten des Mona t s liegt, in dem de r Antrag bei der Kasse eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gem acht werden (Ausschlussfrist). Dem A n- trag steht eine Mitteilung des Berechtigten gleich, die zu (4) Diese Vorschrift gilt nicht für die freiwillige Versich e- rung." Die Klägerin ist voll erwerbsunfähig und bezieht deswegen seit dem 1. Mai 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Dezember 2004 endete ihr B e- schäftigungsverhältnis bei der . Aus diesem Anl ass kam es im se l- ben Monat zu mehreren Telefongesprächen der Klägerin mit Mitarbeitern der Beklagten, die den Fortgang des Versicherungsverhältnisses zum 2 3 4 - 4 - Gegenstand hatten. Unstreitig wies die Klägerin bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass sie bereits ei ne gesetzliche Erwerbsminderungsrente beziehe. Die Klägerin wurde nicht darauf hingewiesen, dass sie deshalb auch eine Zusatzrente wegen Erwerbsminderung beantragen könne. Ihr wurde vielmehr geraten, die Zusatzversicherung als freiwillige Versich e- rung fort zuführen. Unter dem 20. Dezember 2004 übermittelte die Kläg e- rin der Beklagten einen " Kurzbrief " , in dem es auszugsweise heißt: " r- schriebenen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung zu. Aufgrund der Ä nderung der persönlichen Verhältnisse (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) möchte ich zunächst mtl . d evtl . Erst in einem Schreiben an die Bek lagte vom 25. Juli 2011 bat die Klägerin unter Hinweis auf die ihr gewährte gesetzliche Rente um " Pr ü- fung des Versicherungsfalles " . Dieses Schreiben behandelte die Bekla g- te als Antrag auf Rentenleistungen un d stellte mit Schreiben vom 18. August 2011 fest, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Zusatzre n- te wegen Erwerbsminderung seien seit dem 1. Mai 2004 erfüllt. Nachfo l- gend bewilligte die Beklagte diese Rente unter Hinwei s auf die in § 52 ZVKThS geregelte zweijährige Ausschlussfrist aber erst für die Zeit ab dem 1. Juli 2009. Die Klägerin meint, schon ihr oben zitierter Kurzbrief vom 20. D e- zember 2004 habe konkludent den Antrag auf rückwirkende Rentenbewi l- ligung ab dem 1. Mai 2004 enthalten, weshalb die Beklagte die Rente n- zahlungen auch für die Zeit von Mai 2004 bis Juni 2009 schulde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. 5 6 7 - 5 - II. Sein er Auffassung nach enthielt der Kurzbrief der Klägerin vom 20. Dezember 2004 zwar keinen fristwahrenden Antrag auf Rentenbewi l- ligung im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVKThS , weil ein Rentenbege h- ren darin nicht zum Ausdruck komme, der Kurzbrief enthalte mi t seinem Verweis auf die durch " Rente wegen Erwerbsunfähigkeit " geänderten persönlichen Verhältnisse aber eine dem Rentenantrag gleichgestellte Mitteilung, die zu einem h öheren Anspruch führe ( § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVKThS ) . Sowohl die teleologische als auch die an den Interessen der Vertragsparteien orientierte Auslegung der Ausschlussfristklausel erg e- be, dass § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVKThS auch auf Mitteilung en über U m- stände anzuwenden sei, die nicht lediglich zur Erhöhung eines bereits bestehenden Rentenanspruche s führten, sondern einen solchen A n- spruch erst begründeten. Wolle man dem nicht folgen, könne sich die Versicherte jedenfalls auf die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB berufen. Wegen dieser Auslegung hat das Berufungsgericht die Revision zugelas sen. III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind i n- des nicht gegeben, und die Revision der Beklagten hat auch keine Au s- sicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich und höchstricht erlich ungeklärt angesehene Frage der Auslegung von § 52 Abs. 1 ZVKThS stellt sich im Streitfall deshalb nicht, weil die Beklagte sich auf die dort geregelte zweijährige Ausschlussfrist schon infolge u n- zureichender Beratung der Klägerin nicht berufen kann. Denn die Kläg e- 8 9 10 11 - 6 - rin hat, wie sie in den Vorinstanzen zutreffend geltend gemacht hat, g e- gen die Beklagte infolge falscher Beratung einen Schadensersatza n- spruch, kraft dessen sie so zu stellen ist, als sei sie im Dezember 2004 auf die Möglichkeit hingewiesen worden, einen Antrag auf eine Zusat z- rente wegen Erwerbsminderung zu stellen und habe sich beratungsko n- form verhalten. a) Auch wenn im Dezember 2004, als sich die Klägerin infolge der Beendigung ihrer Tätigkeit bei der unstreitig mit dem Wunsch an die Beklagte wandte, sich hinsichtlich der Fortführung ihrer Zusatzverso r- gung beraten zu lassen, § 6 VVG in der Fassung vom 23. November 2007 (VVG n.F.) noch nicht in Kraft getreten war und die Frage einer Hinweis - und Beratungspflicht der Beklagten des halb nach der früheren Rechtslage zu beurteilen ist, ist der Beklagten die Verletzung einer aus § 280 Abs. 1 BGB abzuleitenden Hinweis - und Beratungspflicht vorz u- werfen. Es bestand schon vor Inkrafttreten des neuen Versicherungsve r- tragsgesetzes in Lit eratur und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass den Versicherer solche Pflichten treffen, wenn für ihn erkennbar wird, dass der Versicherungsnehmer einer Belehrung bedarf, weil er über e i- nen für ihn wesentlichen Vertragspunkt etwa die Reichweite des be st e- henden Versicherungsschutzes irrige Vorstellungen hat. Einem sich d a- raus ergebenden Aufklärungsbedürfnis durfte sich der Versicherer auch nach der früheren Rechtslage nicht verschließen (Senatsurteil vom 13. April 2005 IV ZR 86/04, r+s 2005, 455 unt er II 3 m.w.N.). Folge einer Verletzung von Hinweis - und Beratungspflichten wä h- rend des laufenden Versicherungsvertrages kann ein Schadensersatza n- 12 13 14 - 7 - spruch des falsch beratenen Versicherungsnehmers oder bei Versich e- rung für fremde Rechnung auch des Versicherten aus positiver Ve r- tragsverletzung sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 VI ZR 217/88, BGHZ 108, 200 unter II 2 b, bb [juris Rn. 17]), der darauf geric h- tet ist, den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß beraten wor den wäre, wobei in diesem Fall für den Ve r- sicherungsnehmer im Weiteren die Vermutung beratungsgerechten Ve r- haltens streitet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 IX ZR 125/10 , BGHZ 193, 193 Rn. 36 m.w.N.) . b) Hier hat die Klägerin uns treitig sowohl während der Telefong e- spräche mit Mitarbeitern der Beklagte n im Dezember 2004 als auch in i h- rem danach an diese Mitarbeiter gerichteten "Kurzbrief" vom 20. Deze m- ber 2004 darauf hingewiesen, dass sie bereits eine gesetzliche Rente wegen Erwerb sunfähigkeit bezog. Wegen des von der Klägerin geäuße r- ten Wunsches, die Zusatzversicherung als freiwillige Versicherung mit ei verringerten Monatsprämie fortzuführen, musste sich den mit den Sa t- zungsbedingungen der Zusatzversicherung vertrauten Mitarbeite r n der Beklagten aufdrängen, dass die Klägerin nicht im Blick hatte, dass info l- ge der Bewilligung der gesetzlichen Rente auch in der Zusatzversich e- rung der Versicherungsfall eingetreten war und sie deshalb anstatt we i- terhin Versicherungsprämien zu zahlen - einen Rentenantrag hätte ste l- len können. Soweit die Kläger in geltend gemacht hat, sie sei seinerzeit irrig von der Annahme ausgegangen, Versicherungsfall in der Zusatzve r- sorgung sei allein das Erreichen der Altersgrenze und die deswegen b e- willigte gesetzliche Rente , hat sich die Beklagte diesen Vortrag zu eigen g emacht. Soweit die Klägerin weiter vorbringt , ihr sei erklärt worden, E r- werbsunfähigkeit sei vom Versicherungsschutz nicht erfasst, hat die B e- 15 - 8 - klagte auch dem nicht widersprochen, sondern ihre Verteidigung darauf beschränkt, unter Hinweis auf die Entscheidu ng des Landgerichts Karl s- ruhe vom 25. August 2008 ( 6 T 12/08 , juris Rn. 12 ) ihre Hinweispflicht aus Rechtsgründen in Abrede zu stellen. c) Diese auch vom Landgericht zur Verneinung einer Hinweispflicht herangezogene Entscheidung befasst sich allerding s nur mit der Frage, ob es Zusatzversorgungsträgern allgemein zugemutet werden kann, j e- den einzelnen Versicherten über seine Leistungsansprüche zu belehren. Insoweit hat das Landgericht Karlsruhe (aaO) angenommen, eine so weitgehende Hinweispflicht übersch reite in Anbetracht der großen Zahl von Versicherten das Maß des Zumutbaren, weil einem unverhältnism ä- ßig em Verwaltungsaufwand die Mögli chkeit der Versicherten gegenüber stünde, sich mit ausdrücklichen Fragen an den Versicherer zu wenden. Im Streitfal l geht es nicht darum, den Versicherer zur regelmäß i- gen Überprüfung seiner Leistungspflicht mittels wiederholter Sicht ung a l- ler Bestandsdaten und entsprechender Belehrung der jeweiligen Vers i- cherten ohne Anlass anzuhalten, sondern lediglich um die Hinweisp flicht aus Anlass einer von der Versicherten nachgesuchten Beratung. Mithin wird der Beklagten nicht abverlangt, ihren gesamten Bestand an Vers i- cherten regelmäßig darauf zu überprüfen, inwieweit bereits Versich e- rungsfälle eingetreten sind. Vielmehr leitet sich ihre Pflicht, die Klägerin auf die Möglichkeit eines Antrages auf Erwerbsunfähigkeitsrente hinz u- weisen, allein aus der ihr von der Klägerin im Rahmen ihres Beratung s- ersuchens gegebenen Information über den bereits laufenden Bezug der gesetzlichen Erwe rbsunfähigkeitsrente und der ersichtlichen Unkenntnis der Klägerin über den daraus folgenden Eintritt d es Versicherungsfalles " Rente wegen Erwerbsminderung " ab. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand 16 17 - 9 - ist mit der Forderung nach einer solchen anlassbezogenen Beratu ng nicht verbunden. Vielmehr hätten die Mitarbeiter der Beklagten allein aufgrund ihrer Vertrautheit mit den Satzungsbestimmungen die Klägerin darauf hinweisen können und müssen , dass sie infolge des Bezuges der gesetzlichen Rente wegen Erwerbs minderung an stelle der Fortführung des Versicherungsverhältnisses als freiwillige Versicherung bereits im Dezember 2004 einen Antrag auf Zusatzrente hätte stellen können und sich eine rechtzeitige Antragstellung gerade auch wegen der in § 52 Abs. 1 ZVKThS geregelten A usschlussfrist empfahl. Ein vernünftiger Versicherter in der Situation der Klägerin hätte nach einer solchen B e- lehrung zeitnah einen entsprechenden Rentenantrag gestellt. d) Hat die Beklagte die Klägerin nach allem so zu stellen, als hätte sie bereits im Dezember 2004 ihre dargelegte Hinweispflicht erfüllt und als h ätte sich die Klägerin danach beratungsgerecht verhalten und zei t- nah einen Rentenantrag gestellt , so erweist sich worauf die Klägerin in ihrem im Berufungsverfahren gestellten Prozesskostenhilfegesuch zu Recht hingewiesen hat - ihre Berufung au f die Ausschlussfrist des § 52 Abs. 1 ZVKThS als treuwidrig , denn sie berühmt sich einer Recht s ste l- lung, an der sie aus den dargelegten Gründen des Schadensersatzes nicht festhalten darf. 2. Inwieweit auch die Regelung des § 52 Abs. 4 ZVKThS der Ber u- fung der Beklagten auf § 52 Abs. 1 ZVKThS entgegensteht, weil die Kl ä- gerin ihre Zusatzversorgung jedenfalls mit Wirkung ab Dezember 2004 als freiwillige Versicherung fortgeführt hat, bedarf keiner Entscheidung. 18 19 - 10 - 3 . Die Revision der Beklagten hat aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Mühlhausen, Entscheidung vom 06.03.2013 - 3 O 526/12 - OLG Jena, Entscheidung vom 15.10.2013 - 4 U 277/13 - 20
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