BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 37/06 Verk374ndet am: 10. Oktober 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch ohne m374ndliche Verhandlung nach 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 24. September 2007 am 10. Oktober 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 7. Zi-vilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Januar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: Bis 1.200 200. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Ehemann der Kl344gerin h344lt beim Beklagten eine private Krank-heitskostenversicherung, der Musterbedingungen f374r die Krankheitskos-tenversicherung (MB/KK) zugrunde liegen und in die die Kl344gerin als mit-versicherte Person einbezogen ist. Sie begehrt im eigenen Namen die Erstattung des nach Leistungen der Beihilfestelle ihres Ehemannes noch 1 - 3 - offenen Restbetrages von 615,40 200 f374r eine vom behandelnden Arzt am 11. November 2003 in Rechnung gestellte Heilbehandlung. Des Weiteren hatte sie urspr374nglich die Feststellung begehrt, dass die so genannte Schulmedizinklausel des 247 4 Abs. 6 MB/KK 94 nicht Bestandteil des Krankenversicherungsvertrages geworden sei. Nachdem der Beklagte dies gegen374ber dem Ehemann der Kl344gerin schriftlich best344tigt hat, hat die Kl344gerin den Feststellungsantrag f374r erledigt erkl344rt. Dem hat der Beklagte widersprochen und beantragt, die Klage ins-gesamt abzuweisen. Er meint, die Kl344gerin k366nne Rechte aus dem Kran-kenversicherungsvertrag nicht im eigenen Namen geltend machen, und bestreitet hilfsweise die Notwendigkeit der durchgef374hrten Heilbehand-lung. 2 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl344gerin sei nicht aktivlegitimiert, weil ihr die gegen374ber dem Beklagten geltend gemachten Rechte aus dem Krankenversicherungsvertrag nicht selbst zust374nden. Auch eine Abtretung der Rechte ihres Ehemannes an sie sei nicht er-folgt. Die Kl344gerin sei lediglich als mitversicherte Person im Rahmen der 5 - 4 - Familienversicherung anzusehen, und habe, weil sie 374ber kein eigenes Einkommen verf374ge, als reine Gefahrperson keine eigenen Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Denn dieser sei zwar mit Blick auf die Kl344ge-rin als Fremdversicherung im Sinne des 247 74 Abs. 1 VVG anzusehen, der Ehemann als Versicherungsnehmer habe aber allein sein eigenes Inte-resse versichert, vor finanziellen Einbu337en gesch374tzt zu sein, die ihm aus Heilbehandlungen der Kl344gerin entweder 374ber 247 1357 BGB oder auf-grund seiner Unterhaltspflicht drohten. Selbst wenn man die Kl344gerin nicht als blo337e Gefahrperson ans344-he, scheitere die Klage auch an 247 75 Abs. 2 VVG, denn die dort voraus-gesetzte Zustimmung des Versicherungsnehmers versto337e - unabh344ngig davon, ob die Kl344gerin im Besitz des Versicherungsscheins sei oder nicht - gegen das Abtretungsverbot aus 247 6 Abs. 6 MB/KK 94. 6 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 1. Wie der Senat in seinem - erst nach Erlass des hier angefochte-nen Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 8. Februar 2006 (IV ZR 205/04 - VersR 2006, 686 unter 1 b) im Einzelnen dargelegt hat, ist die Anwendung der 247247 74 bis 80 VVG in der privaten Krankheitskostenversi-cherung durch 247 178a Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Wird der Ehepartner des Versicherungsnehmers mitversichert (247 178a Abs. 1 VVG) und ent-halten die Versicherungsbedingungen - wie hier - keine besonderen Be-stimmungen 374ber seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, ist er nicht lediglich als blo337e Gefahrperson eines allein im Eigeninteresse des Versicherungsnehmers abgeschlossenen Versicherungsvertrages anzu- 8 - 5 - sehen, sondern es liegt eine Krankheitskostenversicherung f374r fremde Rechnung vor, die wegen der Unanwendbarkeit der 247247 74 bis 80 VVG uneingeschr344nkt den Regelungen 374ber den Vertrag zugunsten Dritter (vgl. insbesondere 247247 328 Abs. 1, 335 BGB) unterliegt. Darauf, ob der mitversicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbst344tigkeit nachgeht oder durch T344tigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beitr344gt, kommt es f374r die Frage, welches Interesse versichert ist, nicht an (Senat aaO unter 1 c und 2 a). 2. Der mitversicherte Ehepartner kann deshalb nach 247 328 Abs. 1 BGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung gegen374ber dem Versi-cherer in eigenem Namen - auch gerichtlich - geltend machen (Senat aaO unter 2 b). Weiter gibt 247 328 Abs. 1 BGB ihm die Befugnis, das Be-stehen grundlegender Anspruchsvoraussetzungen gerichtlich feststellen zu lassen (Senat aaO unter 2 c). Darin liegt keine Vertragsgestaltung, solange ein Feststellungsantrag nicht auf eine Ver344nderung des beste-henden Vertrages gerichtet ist, sondern nur darauf, dessen Inhalt als Voraussetzung f374r einen Leistungsanspruch festzustellen. Dazu geh366rt unter anderem auch das Begehren, die Wirksamkeit von Vertragsklau-seln anhand der 247247 9 AGBG/307 BGB gerichtlich 374berpr374fen zu lassen. Demgem344337 konnte die Kl344gerin hier im eigenen Namen auf Feststellung klagen, dass die Schulmedizinklausel des 247 4 Abs. 6 MB/KK 94, auf die der Beklagte vorgerichtlich seine Leistungsablehnung gest374tzt hatte, nicht Vertragsbestandteil geworden war. 9 - 6 - 3. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung, weil der Tatrichter die weiteren Voraussetzungen des Klagebegehrens bisher noch nicht gepr374ft hat. 10 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Lampertheim, Entscheidung vom 19.08.2005 - 3 C 107/05 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.01.2006 - 7 S 130/05 -
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