BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 37/06 Verk374ndet am: 17. Januar 2007 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 123 Abs. 1, Abs. 2 Ein im Voraus vertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger T344uschung ist mit dem von 247 123 BGB bezweckten Schutz der freien Selbstbestim-mung unvereinbar und deshalb unwirksam, wenn die T344uschung von dem Ge-sch344ftspartner selbst oder von einer Person ver374bt wird, die nicht Dritter im Sinne des 247 123 Abs. 2 BGB ist. BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 37/06 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wie-chers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 4. April 2005 zur374ckgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war gesch344ftsf374hrender Alleingesellschafter der DER R. GmbH (im folgenden "R. ") und der D. GmbH (im folgenden "R. S."; zusammen "die Gesellschaften"). 1 Anfang des Jahres 2002 verhandelten der Kl344ger und die Ph. und M. GmbH (im folgenden "Ph. ") 374ber den Er- 2 - 3 - werb von Gesch344ftsanteilen an diesen Gesellschaften durch eine noch zu gr374n-dende Holding Gesellschaft, die sp344tere Beklagte. Ph. beauftragte die Streithelferin zu 2) mit der Durchf374hrung einer sich auf die Verm366gens-, Fi-nanz- und Ertragslage der Gesellschaften sowie auf steuerliche Risiken bezie-henden Sorgfaltspr374fung. Diese erbat daraufhin vom Kl344ger und dem Steuerbe-rater der Gesellschaften, dem Zeugen S. , neben anderen Informationen mehrfach Auskunft 374ber die Ursache eines auff344lligen Umsatzr374ckgangs bei der R. im Jahre 2001. Mit Datum vom 28. Juni 2002 erstellte sie einen Pr374fungsbericht und erarbeitete f374r die Gesellschaften einen Bewertungsvor-schlag, der unter 2.1 und 5.2 zu der R. folgende Aussagen enth344lt: "2.1 (205) Der zwischenzeitlich gestiegene Materialeinsatz wird durch einen Vertrag mit der Bundesknappschaft erkl344rt, der unter-proportionale Rohertr344ge generierte und daher in 2001 gek374ndigt wurde. Durch die K374ndigung dieses Vertrages nahmen auch die Umsatz-erl366se 2001 ab und werden auch in 2002 weiter r374ckl344ufig sein. Der Materialeinsatz wird gleichzeitig wieder auf rund 44 % zur374ck-gehen, so dass sich ein Rohgewinn I von rund 56 % errechnen m374sste. (205) Nach der K374ndigung des Vertrages mit der Bundesknappschaft wurde einigen Mitarbeitern gek374ndigt, (205) 5.2 Bei der Bewertung der R. GmbH kommt der Zu-kunftsplanung wesentliches Gewicht zu, da die bisherigen Struktu-ren nach der K374ndigung des Vertrags mit der Bundesknappschaft nicht mehr aufrecht erhalten werden (205). Insoweit wird der Bewer-tungsvorschlag vorrangig aus einer Planung auf Basis eines Um-satzes von TDM 1.350, Personalkosten von TDM 421 (205) sowie sonstiger Betriebskosten von TDM 190 abgeleitet. (205). Bei einem Alternativzins von 12% errechnet sich ein Wert f374r das Gesamtun-ternehmen von TDM 395, der unter dem Wert der Vergangen-heitsanalyse liegt (205). Besondere Synergien aus Sicht des K344u-fers ergeben sich aus der Adresskartei der Gesellschaft, die f374r - 4 - den Vertrieb anderer Produkte der Ph. /Pha. -Gruppe interessant ist, so dass aus Erwerbersicht auch ein h366herer Kauf-preis vertretbar ist." 3 Die in dem Pr374fbericht der Streithelferin zu 2) enthaltenen Angaben zur Beendigung des Vertrages mit der Bundesknappschaft waren unzutreffend, weil eine (fristlose) K374ndigung des Vertrages erst von Seiten der Bundesknapp-schaft mit Schreiben vom 23. April 2002 wegen Lieferschwierigkeiten der R. ausgesprochen worden war. Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. September 2002 erwarb die Beklag-te vom Kl344ger je einen 75% Gesch344ftsanteil an der R. und an der R. S. Der Kaufpreis belief sich auf 385.000,00 200 und war in drei Teil- betr344gen an den aus der Gesch344ftsf374hrung ausscheidenden Kl344ger zu zahlen. Der Kaufvertrag enth344lt unter VI. folgende Regelung: 4 "In Bezug auf die 374bertragenen Gesch344ftsanteile und die Gesell-schaften gew344hrleistet der Verk344ufer im Rahmen eines selbst344n-digen Garantieversprechens gegen374ber P. [= Bekl.] folgendes: (205) 15. Stellt sich heraus, dass eine der in den vorstehenden Bestim-mungen 374bernommenen Garantien unzutreffend ist, wird der Ver-k344ufer die K344uferin (205.) so stellen, wie sie st374nde, wenn die betreffende Gew344hrleistung zutreffend w344re. Sollte die Herstellung des von dem Verk344ufer garantierten Zustandes nicht m366glich sein oder nicht innerhalb angemessener Frist, sp344testens jedoch in-nerhalb eines Monats ab Zugang eines Verlangens von P. , er-folgt sein, so kann P. statt dessen Schadensersatz verlangen. Ausgeschlossen ist das Recht von P. , R374ckg344ngigmachung des Kaufvertrags zu verlangen. 16. Alle Anspr374che von P. (205) nach Ma337gabe dieser Ziffer VI. erj344hren am 31. M344rz 2005, soweit der Verk344ufer nicht vors344tzlich oder arglistig gehandelt hat." - 5 - Am 22. Mai 2003 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen bei-der Gesellschaften er366ffnet. Mit Anwaltsschreiben vom 21. Juli 2003 erkl344rte die Beklagte die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger T344uschung. 5 6 Mit seiner Klage verlangt der Kl344ger - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Zahlung des restlichen Kaufpreises in H366he von 92.500 200. Wi-derklagend begehrt die Beklagte R374ckzahlung des von ihr f374r die Gesellschaf-ten entrichteten Kaufpreisteils von 292.500 200 sowie Schadensersatz in H366he von 143.495,35 200 f374r von ihr nach Erwerb der Gesch344ftsanteile an die Gesell-schaften gew344hrte Darlehen und Zusch374sse. Sie behauptet, der Kl344ger habe sie 374ber den wahren Grund der Beendigung des Vertrages mit der Bundes-knappschaft und 374ber die Finanz- und Ertragslage der Gesellschaften ge-t344uscht. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung des restlichen Kaufpreises stattgegeben und die Klage im 334brigen (bez374glich eines nicht in die Revisions-instanz gelangten Anspruchs) sowie die Widerklage abgewiesen. Das Oberlan-desgericht hat die Berufung des Kl344gers und die - als "Berufung der Streithelfe-rin zu 2) sowie Anschlussberufung der Beklagten" bezeichnete - Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungs- und Widerklagebegehren weiter. 7 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 9 Das Berufungsgericht hat - soweit f374r das Revisionsverfahren noch er-heblich - ausgef374hrt: Der notarielle Kaufvertrag vom 27. September 2002 374ber die Gesch344fts-anteile der beiden Gesellschaften sei wirksam. M366gliche Ersatzanspr374che der Beklagten auf der Grundlage von Ziffer VI.15 des Kaufvertrages st344nden der Verpflichtung der Beklagten zur vollst344ndigen Entrichtung des Kaufpreises nicht entgegen, denn dabei handele es sich nicht um unselbst344ndige Verrechnungs-posten, sondern um selbst344ndige Gegenanspr374che, die die Beklagte schl374ssig vortragen und zur Aufrechnung h344tte stellen m374ssen. 10 Die von der Beklagten erkl344rte Anfechtung f374hre nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages. Die Parteien h344tten in Ziffer VI. eine R374ckabwicklung des Kaufvertrages ausgeschlossen und damit auch die M366glichkeit der Anfechtung abbedungen. Dass sich diese Regelung auch auf arglistiges Handeln beziehe, ergebe sich aus der Verj344hrungsregelung in VI.16 des Vertrages. Der vertragli-che Ausschluss des Anfechtungsrechts sei auch nicht deshalb unwirksam, weil der Kl344ger die behauptete T344uschung selbst verursacht habe. Zwar sei die An-fechtung wegen einer durch den Gesch344ftspartner selbst ver374bten T344uschung grunds344tzlich unabdingbar, weil der T344uschende anderenfalls einen Vorteil er-lange, der dem gesetzlichen Leitbild der vollst344ndigen R374ckabwicklung arglistig erlangter Rechtspositionen widerspreche. F374r den hier vorliegenden Sonderfall des Kaufs von Gesch344ftsanteilen einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung 11 - 7 - werde dieser Grundsatz aber durch das Anmeldeprinzip des 247 16 GmbHG und die Rechtsgrunds344tze zur fehlerhaften Gesellschaft 374berlagert. Die sich daraus ohnehin ergebende Beschr344nkung werde von der unter VI.15 des Vertrages getroffenen Regelung angemessen aufgegriffen, indem sie den kompliziert ab-zuwickelnden R374ckgew344hranspruch in einen Erf374llungsanspruch auf das positi-ve Interesse umwandle und so einen im wohlverstandenen Interesse beider Parteien liegenden Ausgleich bestimme. Die Widerklage sei deshalb auch insoweit unbegr374ndet, als sie sich auf Ersatz der f374r die Gesellschaften get344tigten Aufwendungen richte. Insoweit ver-lange die Beklagte einen ihr nicht zustehenden Ersatz des negativen Interes-ses; eine im Einklang mit der Garantieregelung in Ziffer VI.15 stehende Scha-densberechnung und Widerklagebegr374ndung liege nicht vor. 12 II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt den Angriffen der Revision im entscheidenden Punkt nicht stand. 13 Nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalt ist die Beklagte durch eine arglistige T344uschung des Kl344gers zum Abschluss des Kaufvertrages veranlasst worden. Die hierauf gest374tzte Anfechtung der Beklag-ten mit Schreiben vom 21. Juli 2003 f374hrt zum Wegfall des Kaufvertrages (247 123 Abs. 1, 247 142 Abs. 1 BGB). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerich-tes steht die in Ziffer VI.15 des Kaufvertrages getroffene Regelung der Anfech-tung nicht entgegen. 14 1. a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die Anfechtung wegen arglistiger T344uschung sei von der Regelung unter VI.15 des Kaufvertra- 15 - 8 - ges nicht umfasst. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist als tatrichterliche W374rdigung in der Revisionsinstanz nur beschr344nkt 374berpr374fbar. Sie kann nur insoweit nachgepr374ft werden, als gesetzliche oder allgemein anerkannte Ausle-gungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungss344tze oder Verfahrensvor-schriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90, WM 1991, 495 unter I 3 a; BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 unter II 3 a). Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf. Das vom Tatrichter gefundene Ergebnis ist m366glich und daher f374r die Revi-sionsinstanz bindend (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 unter II 3 c). b) Die Beklagte kann sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht darauf berufen, dass Zweifel bei der Auslegung der vertraglichen Regelung zu Lasten des Kl344gers gehen, 247 305 c Abs. 2 BGB. Abgesehen davon, dass solche Zweifel nach dem oben Ausgef374hrten bereits nicht aufgezeigt sind, hat das Be-rufungsgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass es sich bei den im Kaufvertrag vom 27. September 2002 enthaltenen Vereinbarungen um All-gemeine Gesch344ftsbedingungen handelt. Die Darlegungs- und Beweislast f374r das Vorliegen von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen tr344gt derjenige, der sich - wie hier die Beklagte - auf die Schutzvorschriften der 247247 305 ff BGB beruft (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, NJW 1992, 2160 unter III 2 a; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, NJW-RR 2002, 1344, unter III 2). 334bergangenen Vortrag der Beklagten dazu zeigt die Revision nicht auf. 16 2. Die vom Berufungsgericht demnach rechtsfehlerfrei als vertraglicher Ausschluss des Anfechtungsrechts ausgelegte Regelung in Ziffer VI.15 des An-teilskaufvertrages ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unwirksam. 17 - 9 - a) Ein vertraglicher Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger T344u-schung ist nach allgemeiner Auffassung unwirksam, wenn die T344uschung - wie es nach der revisionsrechtlich zu unterstellenden Darstellung der Beklagten hier der Fall ist - von dem Gesch344ftspartner selbst oder von einer Person ver374bt worden ist, die nicht Dritter im Sinne des 247 123 Abs. 2 BGB ist (Staudin-ger/Singer/v. Finckenstein, BGB (2004), 247 123 Rdnr. 87; M374nch-KommBGB/Kramer, 5. Aufl., 247 123 Rdnr. 28; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., 247 123 Rdnr. 44; Flume, Allgemeiner Teil des B374rgerlichen Rechts, 2. Band, 3. Aufl., 247 19; vgl. auch Lips/Stratz/Rudo in Beck222sches Mandatshandbuch Unterneh-menskauf, 2004, 247 4 Rdnr. 154). Wird die Anfechtung f374r den Fall der arglisti-gen T344uschung im Voraus ausgeschlossen, liefert sich der Erkl344rende der Will-k374r des Vertragspartners aus und gibt seine - durch 247 123 BGB gesch374tzte (vgl. Mot. I, 247 103) - freie Selbstbestimmung vollst344ndig auf. Dem T344uschenden wird erm366glicht, Vorteile aus seiner T344uschung zu ziehen, ohne eine R374ckabwick-lung des Vertrages bef374rchten zu m374ssen. Daf374r verdient der arglistig T344u-schende nicht den Schutz der Rechtsordnung. Es ist ferner unerheblich, ob der T344uschende - wie hier - im Vertrag Garantien f374r verschiedene Umst344nde, die f374r die rechtlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Kaufgegenstandes von Bedeutung sein k366nnen, 374bernimmt und auf Herstellung des garantierten Zu-standes haftet. Denn der get344uschte K344ufer wird jedenfalls auf das Erf374llungsin-teresse verwiesen. Er m374sste darlegen, inwiefern sich seine wirtschaftliche Si-tuation g374nstiger dargestellt h344tte, wenn die Umst344nde, 374ber die er arglistig ge-t344uscht worden ist, tats344chlich vorgelegen h344tten. Dies w374rde ihn vor kaum zu 374berwindende Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten stellen, wie auch die hier behauptete T344uschung 374ber die Ursachen eines Umsatzr374ckgangs und den Grund der Beendigung des Vertrags mit der Bundesknappschaft zeigt. Der Get344uschte m374sste ferner das Risiko der zuf344lligen Verschlechterung des 18 - 10 - Kaufgegenstandes tragen. Die weitaus einfachere M366glichkeit der R374ckg344n-gigmachung des Kaufvertrages bliebe ihm versperrt. 19 b) F374r den Erwerb von Gesellschaftsanteilen gilt entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts nichts anderes. Weder das Anmeldeprinzip des 247 16 GmbHG noch die Rechtsgrunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft stehen der Anfechtung und R374ckabwicklung eines fehlerhaften Anteilserwerbs entge-gen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1990 - II ZR 25/89, WM 1990, 505 unter 7 zur einer durch T344uschung veranlassten Anteils374bertragung unter Aufgabe seiner fr374heren Rspr.; Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 409/02, WM 2005, 282 unter II 2). Die Fehlerhaftigkeit des Anteilserwerbs und eine daran ankn374pfende R374ckwirkungsfolge der Anfechtung ist zwar gem344337 247 16 GmbHG auf den Be-stand der Gesellschaft und auf die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ohne Einfluss (BGH, Urteil vom 22. Januar 1990, aaO). Da-von zu unterscheiden sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Ver344u337erer und dem Erwerber des Gesellschaftsanteils; in diesem Verh344ltnis greift die R374ckwirkung der Anfechtung mit der Folge, dass die Anteils374bertragung, jeden-falls aber das der Anteilsabtretung zugrunde liegende Verpflichtungsgesch344ft im Falle einer berechtigten Anfechtung von Anfang an unwirksam ist (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004, aaO). Es ist zwar richtig, dass im Verh344ltnis zur Gesellschaft eine vollst344ndige R374ckabwicklung nicht m366glich ist. Insoweit bestimmt 247 16 Abs. 1 GmbHG, dass die Gesellschaft im eigenen Interesse, aber auch zum Schutz von Ver344u337erer und Erwerber berechtigt und verpflichtet ist, unabh344ngig von der wahren Rechtslage jeden, der sich einmal ihr gegen374ber als Erwerber ausgewiesen hat, so lange als solchen zu behandeln, bis eine Rechts344nderung bei ihr angemel-det und nachgewiesen ist. Wer einen Gesch344ftsanteil anfechtbar erworben hat, kann sich der Haftung f374r die zum Zeitpunkt der Anmeldung r374ckst344ndigen Leis- 20 - 11 - tungen auf den Gesch344ftsanteil nicht durch nachtr344gliche Anfechtung entzie-hen. Er haftet ferner f374r die bis zum Widerruf der Anmeldung bzw. zur Anmel-dung des wirklichen Gesellschafters f344llig gewordenen Leistungen auf den Ge-sch344ftsanteil (BGHZ 84, 47, 49 f.; BGH, Urteil vom 22. Januar 1990, aaO; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., 247 16 Rdnr. 22; Rowedder/Pentz, GmbHG, 4. Aufl., 247 16 Rdnr. 41; a.A. f374r zum Zeitpunkt des Widerrufs r374ckst344ndige Leis-tungen Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 18. Aufl., 247 16 Rdnr. 4, 12; Lut-ter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 16. Aufl., 247 16 Rdnr. 19; Michalski/Ebbing, GmbHG, 2002, 247 16 Rdnr. 61). Es ist ferner richtig, dass die R374ckabwicklung eines Anteilskaufs erhebliche Probleme bereiten kann (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 172/05, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt, WM 2006, 1829 unter II 2 a; Ballerstedt in Festschrift f374r Schilling, 1973, S. 289 ff.; G374nther in M374nchener Vertragshandbuch, Band 2 Wirtschaftsrecht I, 5. Aufl. 2004, III Anm. Nr. 106; Lips/Stratz/Rudo, aaO, 247 4 Rdnr. 174, 175); vergleichba-re Schwierigkeiten treten aber auch au337erhalb des Gesellschaftsrechts auf, et-wa bei der R374ckabwicklung einer Unternehmensver344u337erung oder des Ver-kaufs einer freiberuflichen Praxis. Diese Umst344nde rechtfertigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Abweichung von den oben zum Aus-schluss der Anfechtung wegen arglistiger T344uschung dargestellten Grunds344t-zen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1990, aaO; G374nther, aaO, III 1, 2 Anm. Nr. 98 unter (3)). Bei einer negativen Unternehmensentwicklung d374rfte das Risiko der inzwischen eingetretenen nachteiligen Ver344nderungen im 334brigen in erster Li-nie den Verk344ufer treffen (G374nther, aaO, III, 1, 2 Anm. Nr. 106 am Ende; vgl. auch Jedlitschka, Die R374ckabwicklung der unwirksamen 334bernahme einer GmbH-Anteilsmehrheit, 2004, B II). Es muss daher der Entscheidung des Ge-t344uschten 374berlassen bleiben, ob er auch angesichts der tats344chlichen Schwie-rigkeiten der R374ckabwicklung und trotz der Rechtsfolgen des 247 16 Abs. 1 GmbHG den Anteilserwerb anfechten oder auf die vertragliche Regelung, die - 12 - f374r ihn im Einzelfall ebenfalls mit erheblichen Darlegungs- und Beweisproble-men verbunden sein kann, zur374ckgreifen m366chte; f374r eine Privilegierung des arglistig t344uschenden Verk344ufers besteht kein Anlass. 21 3. Aus den vorstehenden Ausf374hrungen folgt ferner, dass der Beklagten auch der mit der Widerklage verfolgte Schadensersatzanspruch wegen der f374r die Gesellschaft get344tigten Aufwendungen nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung versagt werden kann. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen einer arglistigen T344uschung getroffen hat. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung 22 - 13 - an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 04.04.2005 - 3 O 333/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2006 - 27 U 101/05 -
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