BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 37/07 vom 17. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ARB 94 247 3 (1) d) dd) Zur Anwendbarkeit der so genannten Baufinanzierungsklausel gem344337 247 3 (1) d) dd) ARB 94 auf Beteiligungen an Immobilienfonds. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Schlichting, Seiffert, Wendt und Dr. Franke am 17. Oktober 2007 gem344337 247 552 a ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Streitwert: 32.611,84 200 Gr374nde: I. Der Senat hat den Parteien gem344337 247 552a ZPO folgenden Hin-weis erteilt: 1 1. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung liegen nicht vor. Grund-s344tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon dann zu, wenn sie lediglich in Zusammenhang mit einer abstrakt generellen Rechtsfrage bei der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen gebracht wird. Erforderlich ist weiter - au337er dass de-ren Auslegung 374ber den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtspre-chung und Rechtslehre oder der beteiligten Verkehrskreise umstritten ist (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 2 - 3 - 166 unter II 2) -, dass die Rechtssache eine solche Rechtsfrage im kon-kreten Fall als entscheidungserheblich, kl344rungsbed374rftig und kl344rungs-f344hig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). Das ist hier insgesamt nicht der Fall. Anderes vermag auch das Berufungsurteil oder die Revisionsbe-gr374ndung nicht aufzuzeigen. a) Ob der Vorvertragseinwand - wie vom Berufungsgericht ange-nommen - durchgreift, weil die Widerrufsbelehrung nach dem HWiG bei Vertragsschluss 1993 und damit vor Abschluss der Rechtsschutzversi-cherung 1999 nicht erteilt worden ist, begegnet allerdings Bedenken. Dabei wird au337er Acht gelassen, dass es f374r den Eintritt des Rechts-schutzfalles gem344337 247 4 (1) c) ARB 94 auf den Versto337 ankommt, den der Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner anlastet. Das ist zuletzt in dem Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 504 noch einmal ausf374hrlich dargelegt worden. Bei der danach vorzu-nehmenden Festlegung des Versicherungsfalles als die dem Vertrags-partner vorgeworfene Pflichtverletzung kommt es dann auf den Tatsa-chenvortrag an, mit dem der Versicherungsnehmer den Versto337 begr374n-det. Als fr374hestm366glicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Anspruch hergeleitet wird (vgl. Senatsurteil vom 19. M344rz 2003 - IV ZR 139/01 - VersR 2003, 638 unter 1 a). Nach dem Kl344gervortrag ist der fr374heste Zeitpunkt f374r den Beginn des Pflichtversto337es die der KSK angelastete Ablehnung der Widerrufsberechtigung 2004, aus der der Kl344ger seinen Anspruch auf R374ckg344ngigmachung der Darlehensvereinbarung ableitet. 3 - 4 - 4 Der Kl344ger begr374ndet demgem344337 sein Interesse an der R374ckab-wicklung des Kreditvertrages ab 2004 mit dem Vorwurf, die KSK habe vertragswidrig seine Widerrufsberechtigung zu diesem Zeitpunkt bestrit-ten. Dieser dem Vertragspartner angelastete Versto337 liegt in versicherter Zeit. Der Rechtskonflikt war auch bei Vertragsschluss noch nicht im Sin-ne der vorgenannten Senatsrechtsprechung vorprogrammiert. Eine Vor-verlagerung des Haftungsausschlusses gem344337 247 4 (3) a) ARB 94 schei-det danach ebenfalls aus. Kl344rungsbed374rftiges ist nach der angef374hrten gefestigten Senatsrechtsprechung insoweit nicht dargetan oder sonst er-sichtlich. b) Auch ein Zulassungsgrund im Sinne der vorgenannten Voraus-setzungen bei der Auslegung und Anwendung der Risikoausschl374sse des 247 3 (1) d) ARB 94 wird weder in dem Berufungsurteil noch in der Revisi-onsbegr374ndung dargelegt. 5 Der Senat hat zuletzt in seinen Urteilen vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 und 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 684 insbesondere zu dem Leistungsausschluss in 247 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94 (Baufinanzierungsklausel) umf344nglich Stellung genommen und darin auch die - im Verh344ltnis zu der Vorg344nger-regelung des 247 4 (1) k) ARB 75 - weitergehende Fassung herausgearbei-tet. Danach bezieht sich der Risikoausschluss - zusammengefasst - auf s344mtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverh344ltnissen, die der Versi-cherungsnehmer f374r die Realisierung von ihm zuzuordnender Bauvorha-ben eingegangen ist, und setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Bau-risiko voraus, sondern greift, sofern nur ein urs344chlicher Zusammenhang mit der Finanzierung einer solchen Ma337nahme besteht; nicht mehr an das Vorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung wird angekn374pft. 6 - 5 - 7 Danach ist die weite Fassung dieses Risikoausschlusses unter Einbeziehung aller Finanzierungsstreitigkeiten einerseits mit einem ad344-quat kausalen Bezug zu den in aa) bis cc) der Klausel aufgef374hrten Vor-haben des Versicherungsnehmers andererseits festgeschrieben. Damit ist auch der vom Berufungsgericht angesprochene zeitliche und sachli-che Zusammenhang der Streitigkeit mit einer Bauma337nahme hinreichend festgelegt. Das wird auch in der Rechtslehre nicht abweichend beurteilt (vgl. nur Pr366lss/Martin/Armbr374ster, VVG 27. Aufl. 247 3 ARB 94 Rdn. 6 und 8; Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. 247 3 ARB 94 Rdn. 6b und 6c). Der Senatsrechtsprechung zu der Vorg344ngerregelung des 247 4 (1) k) ARB 75 (Urteile vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 und 25. Juni 2003 - IV ZR 32/03 - r+s 2003, 412) ist nichts anderes zu entnehmen; sie ist insoweit nicht einschl344gig. Dieses Verst344ndnis des Zusammenhangs von Finanzierung eines dem Versicherungsnehmer 374ber aa) bis cc) der Klausel zuzuordnenden Bauvorhabens erscheint einer n344heren abstrakt generellen Differenzie-rung nicht zug344nglich und zwar insbesondere auch nicht in Bezug auf Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, wie es sich das Beru-fungsgericht vorgestellt haben mag. Die Frage, ob solche Beteiligungen von diesem Risikoausschluss erfasst werden, ist allgemein nicht kl344-rungsf344hig. Es verbleibt nur die dem Tatrichter zun344chst vorbehaltene Rechtsanwendung im Einzelfall insbesondere anhand der Ausgestaltung der jeweiligen Beteiligung, was eine Zulassung der Revision nicht recht-fertigt. 8 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entschei-dung ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem 9 - 6 - notariellen Angebot vom 17. November 1993 unter II sind alle Rechte der Gesellschafter vererblich und 374bertragbar. Dazu geh366rt auch die Teilha-be in Bezug auf die den Gesellschaftszweck bildende Planung und Be-bauung des zu erwerbenden Grundst374cks mit einem Gesch344ftszentrum (I (3) und (4) des notariellen Angebots). Das ergibt sich aus IV der nota-riellen Vertragsannahme vom 8. Dezember 1993, mit der alle Gesell-schafter die Berichtigung des Grundbuchs bez374glich dieses Grundbesit-zes dahingehend bewilligen und beantragen, dass alle Gesellschafter als Eigent374mer in Gesellschaft des b374rgerlichen Rechts eingetragen werden. Der Grundbesitz sollte auf diesem Wege auf die Gesellschafter 374bertra-gen werden. Etwaige Zweifel an dem nur noch erforderlichen ad344quaten Kausalzusammenhang mit einem Erwerbsvorgang gem344337 aa) oder einem Bauvorgang gem344337 bb) der Klausel sind damit ausger344umt. Die nach dem vorgelegten Grundbuchauszug sp344tere Eintragung der Fonds-GbR als Eigent374merin 344ndert nichts daran, dass die Finanzierung sich auf ein Vorhaben (auch) des Kl344gers als Gesellschafter und nicht etwa nur des Immobilienfonds bezog und bezieht und damit auf ein Risiko, das der Versicherer nach den ARB 94 nicht 374bernehmen wollte und deswegen ausgeschlossen hat. Das hat auch das Berufungsgericht im Ergebnis zu-treffend festgestellt. II. Die dagegen gerichteten Ausf374hrungen des Kl344gers im Schrift-satz vom 9. Oktober 2007 geben zu einer davon zu seinen Gunsten ab-weichenden Beurteilung keinen Anlass. 10 Insbesondere ist die von ihm erneut geltend gemachte Grundsatz-bedeutung der Frage nicht gegeben, ob Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds unter die Baufinanzierungsklausel (247 3 (1) d) dd) ARB 11 - 7 - 94) fallen. Entgegen seiner Auffassung h344ngt die Antwort gerade von der rechtlichen Struktur der Beteiligung vor allem in Bezug auf die unter aa) bis cc) der Klausel beschriebenen Bauvorhaben ab. Angesichts der un-374berschaubaren, nicht eingrenzbaren M366glichkeiten, Beteiligungen die-ser Art rechtlich auszugestalten, ist die vom Berufungsgericht gesehene Zulassungsfrage abstrakt generell nicht zu beantworten, mithin auch nicht kl344rungsf344hig. Ohne Erfolg bezieht sich der Kl344ger weiterhin darauf, dass es ins-besondere "nach dem inzwischen vollzogenen dogmatischen Wandel in der Betrachtung der GbR" (vgl. BGHZ 146, 341 ff.) keine Teilhabe der Gesellschafter am Gesellschaftsverm366gen gebe. Der Senat hat bereits in seinem Hinweis dargelegt, dass es f374r die Anwendung der Baufinanzie-rungsklausel auf die Erwerbsvorg344nge 1993 ankommt. Danach sollten den Beteiligten dieses Fonds der Grundbesitz 374bertragen werden, wor-374ber der erforderliche ad344quate Bezug zu einem Bauvorhaben i.S. der Klausel hergestellt ist. Die damit verbundenen Risiken hat der Versiche-rer - f374r den Versicherungsnehmer erkennbar - gerade ausschlie337en wol-len. 12 - 8 - 13 Ein Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen des Beru-fungsgerichts, die in dieser Beziehung den Rechtsstreit von dem des Oberlandesgerichts D374sseldorf VersR 2007, 832 unterscheiden k366nnte, ist - entgegen der Auffassung des Kl344gers - nicht erkennbar. In beiden Fallgestaltungen werden den Erwerbern von Fondsanteilen Bauvorhaben 374ber den Grundbesitz zugeordnet. Auf das weitere rechtliche Schicksal des Grundbesitzes kommt es - auch mit Blick auf eine sp344ter gewandelte Rechtsprechung zur GbR - nicht an. Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Franke Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.02.2006 - 10 O 301/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.01.2007 - 3 U 73/06 -
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