BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 37/09 vom 14. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anh366rungsr374gen der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2010 werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Gr374nde: Die zul344ssigen Anh366rungsr374gen haben in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 20. April 2010 verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit 2 - 3 - dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn die-se nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht. Der Senat hat bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde das mit der Anh366rungsr374ge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber auf der Grundlage der vom Be-rufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entnehmen k366nnen. 3 Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG W374rzburg, Entscheidung vom 05.11.2007 - 14 O 1396/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.02.2009 - 4 U 34/08 -
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