BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 37/11 vom 9 . November 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO §§ 26 Nr. 8; ZPO §§ 3, 9 1. Der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversiche - rungsvertrages ist gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5 - fachen Jahre s prämie festzusetzen abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%. 2. Daneben sind angekündigte und anderweitig rechtshängige Leistungsa n sprüche des Versicheru ngsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis mit 50% in die Wer t- festsetzung einzustellen. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - IV ZR 37/11 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 9 . November 2011 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde d es Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2011 zug e- lassen. Gründe: I. Die Parteien streiten über den Fortbestand einer privaten Kra n- ken - und Pfle geversicherung. II. Die Beschwerde ist zulässig, denn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt die Wertgrenze von 20.000 (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits über d as Bestehen eines privaten Kranken - und Pflegeversich e- 1 2 3 - 3 - rungsvertrages gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5 - fachen Jahre s- prämie festzusetzen (Beschl ü ss e vom 15. Mai 1996 IV ZR 337/95, r+s 1996, 332; vom 8. Dezember 2010 IV ZR 296/08, VersR 2011, 2 37 f.) abzüglich des bei positiven Feststellungsk lagen üblichen Abschlags von 20 %. Die Monatsprämie für die Krankenversicherung einschließlich des gesetzlichen Beitragszuschlags und des Beitrags zur Pflegev ersicherung beträgt hier 242,68 (Jahresprämie von 2.912,16 2. Daneben sind nach ständiger Senatsrechtsprechung angekü n- digte Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers mit Blick auf ihre noch ausstehende Kl ärung zu 50% in die Wertfestsetzung einzustellen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 IV ZR 296/08 aaO m.w .N.). Diese betragen hier 8.500 r- dem sind anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche aus dem Vers i- cheru ng s verhältnis bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. i n- soweit auch Senatsbeschl ü ss e vom 26. Oktober 2011 IV ZR 141/10 und vom 8. März 2006 IV ZB 19/05, VersR 2006, 716 f. jeweils zum Strei t- wert bei einer Feststellungsklage aus einer Rechtssch utzversicherung), und zwar wegen des ungewissen Ausgangs der Leistungsklage ebenfalls mit 50 %. Eine Feststellungsklage über den Bestand des Versicherung s- vertrags ist vorgreiflich für alle Leistungsansprüche aus dem Vertrag. 4 - 4 - Letztere sind daher sämtlich b ei Berechnung der Beschwer mit zu b e- rück sichtigen. Es sind damit weitere 6.500 n- Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 25.02.2010 - 3 O 186/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.01.2011 - 7 U 77/10 -
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