BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 37/11 Verkündet am: 8. Mai 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 (Gb); ZPO § 28 7 Zur Schätzung einer Auslagenpauschale für Aufwendungen des Geschädigten. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - LG Darmstadt AG Michelstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2012 durch den V orsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landg e- richts Darmstadt vom 15. Dezember 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt Strom - und Gasnetze im Bereich Südhe s- sen/Ried/Odenwald. Die Beklagte, ein Bauunternehmen, beschädigte bei Tie f- bauarbeiten in der Zeit vom 30. Juni 2008 bis 2 3 . März 2009 sechs Stromkabel und eine Ga sleitung der Klägerin. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Schadensfälle wurden von ihrem Haftpflichtversicherer mit Ausnahme der von der Klägerin jeweils verlangten Kostenpauschale von 25 dieser Beträge nebst Zinsen ist G e- genstand des Rechtsstreits. Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die zugelassene Berufung der Beklagten führte zur vollumfänglichen Klageabweisung. Mit der vom Landgericht zugel a s- 1 - 3 - senen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtl i- chen Urteils. Die Beklagte macht geltend, ihr Haftpflichtversicherer habe die Klagefo r- derung einschließlich Zinsen inzwischen aus wirtschaftlichen Erwägungen b e- zahlt. Entschei dungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die im Zusammenhang mit der Regulierung von Verkehrsunfallschäden entwickelte Praxis der Erstattung einer Auslagenpauschale sei auf Fälle der Beschädigung von Strom - und Gasleitu n- gen nicht zu übert ragen. Die Auslagenpauschale solle Telefon - , Porto - und Fahrtkosten abgelten. Dass derartige Kosten bei der Abwicklung von Leitung s- schäden regelmäßig in erheblicher Höhe anfielen, sei nicht anzunehmen. Der Geschädigte in Verkehrsunfallsachen sei in den mei sten Fällen als Privatperson mit der Abwicklung von Schadensfällen nicht vertraut. Zudem müsse er im Al l- gemeinen mit zahlreichen Beteiligten brieflich oder telefonisch Kontakt aufne h- men, nämlich mit dem eigenen Versicherer, dem Unfallgegner, dessen Haf t- pfl ichtversicherer, einem Sachverständigen sowie der Reparaturwerkstatt. Demgegenüber erfolge die Abwicklung im vorliegenden Fall durch ein großes Unternehmen, bei dem solche Schadensfälle häufig seien. Die Abläufe der Schadensermittlung und - abwicklung seien eingespielt und weitgehend autom a- tisiert. Der dafür erforderliche Aufwand und die dabei entstehenden Aufwe n- dungen seien regelmäßig geringer als bei der Abwicklung von Verkehrsunfal l- schäden. 2 3 - 4 - II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachp rüfung stand. 1. Der erkennende Senat hat nicht zu prüfen, ob die Klage im Hinblick auf die von der Beklagten im Revisionsrechtszug geltend gemachte Zahlung unbegründet sein könnte. Das Revisionsgericht überprüft die Rechtsanwendung durch das Berufungsge richt gemäß § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich allein auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Parteivorbringens. Neu vorgetragene Tatsachen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig sind und für die Entscheidung materiellrechtlich Bedeutung haben, sofern schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (st. Rspr., zu § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214, 220 ff. mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Klage alle r- dings nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, es sei nicht wah r- scheinlich, dass die Schadensabwicklung im Streitfall erhebliche Kosten veru r- sacht habe, weil sie durch ein großes Unternehmen erfolgt sei, bei dem die A b- läufe eingespielt und automatisiert seien. Die Klägerin begehrt mit de n von ihr geltend gemachten Auslagenpa u- schale n Ersatz für Aufwendungen, die ihr dadurch entst ünden , dass sich ein Mitarbeiter vor Ort begebe, ein Unternehme n mit der Reparatur beauftragt we r- de, der Schädiger - gegebenenfalls durch Anfragen bei Behörden - ermittelt werden müsse und oft Kontakt zu seinem Haftpflichtversicherer aufgenommen werde. Auch wenn ein Unternehmen, das häufig mit der Abwicklung von im We sentlichen gleich gelagerten Schadensfällen konfrontiert ist, aufgrund der routinemäßigen Bearbeitung und der Verwendung geeigneter Formulare in der Lage sein mag, die Schadensabwicklung rationeller und kostengünstiger zu 4 5 6 7 - 5 - gestalten, als dies einer damit ni cht vertrauten Privatperson möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 117), so bedeutet dies nicht, dass durch die im Rahmen der Schadensabwicklung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die dabei anfallende Kommunikation , ersatzpflicht i- ge Kosten in nennenswertem Umfang nicht entstü n den. 3 . Die Beurteilung des Berufungsgericht s, dass der Klägerin ein A n- spruch auf Ersatz der geltend gemachten Auslagenpauschalen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zustehe, hält der revisio nsrechtlichen Nachprüfung jedoch im Ergebnis stand. a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatr ichter erhebliches Vo r- bringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Sch a- densbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat ( st. Rspr. , vgl. Sen atsurteil e vom 7. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2001, 1026 Rn. 7 und vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10, zVb Rn. 6, jeweils mwN). Für die Schadensschä t- zung nach dieser Vorschrift benötigt der Richter al s Ausgangssituation aber greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens", lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht z u (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03, VersR 2004, 874 , 875 mwN). b) Im Streitfall sind keine für eine Schadensschätzung zureichenden A n- knüpfungstatsachen festgestellt. Dass das Berufungsgericht insoweit entsche i- 8 9 10 - 6 - dungserheblichen Sachvort rag der Klägerin übergangen habe, zeigt die Revis i- on nicht auf. Soweit sie auf schriftsätzliches Vorbringen zur Abwicklung von Le i- tungsschäden verweist, wird daraus nicht hinreichend deutlich, in welchem M a- ße die Schadensabwicklung regelmäßig eine Kommunik ation erfordert. Au s- schlaggebend hierfür ist nicht etwa die zeitliche Dauer der Schadensermittlung, denn für den eigenen Zeitaufwand kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich keinen Ersatz verlangen (Senatsurteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, aaO S. 114 f. ). Welche Auslagen für Telefonate, Briefwechsel oder Fahrtkosten die Abwicklung von Leitungsschäden typischerweise erfordert, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. c) Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsu n- fallsc häden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rech t- sprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehr s- unfällen um ein Massengeschäft handelt (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76, VersR 1978, 278, 280 und Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 , BGHZ 178, 338 Rn . 17), bei dem dem G e- sichtspunkt de r Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne näh e- re Darlegung der getätigten Aufwendungen - etwa auch im Rahmen der vertra g- lichen Haftung - gibt es in der Rechtsprechung n icht ( vgl. OLG Düsseldorf, U r- teil vom 21. Dezember 2005 - I - 15 U 44/05, juris Rn. 26 f.) und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (a.A.: Kannowski, VersR 2001, 555, 558). Nichts andere s gilt für Fälle der Beschädigung von Energieversorgungsanlagen, die insoweit keine Besonderheit darstellen (a . A . : Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 249 Rn. 79; Schulze, VersR 2003, 707 f. ). 11 - 7 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Michelstadt, Entscheidung vom 08.07.2010 - 1 C 225/10 (03) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.12.2010 - 21 S 143/10 - 12
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