BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 371/12 vom 2 7 . November 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Ch, Bf, § 341 a) Wird in einer Vertragsstrafenklausel wegen der strafbewehrten Fristen auf eine weitere Klausel Bezug genommen, in der die Fertigstellungsfrist neben anderen Fristen gesondert aufgeführt ist, so liegt insoweit eine trennbare Regelung der Vertragsstrafe vor, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterzogen werden kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, BauR 1999, 645). ZPO § 543 Abs. 2 b) Eine Zulassung der Revision ist nicht allein deshalb geboten, weil andere Obe r- landesgerichte als das Berufungsgericht vereinzelt von einer gefestigten Rech t- sprechung des Bundesgeric htshofs abweichen, ohne diese Abweichung zu b e- gründen. BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - VII ZR 371/12 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 7 . November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffk a, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick, Kosziol und Dr. Kartzke beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. März 2012 wird zurüc k- gewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe : 1. Die Klägerin beauftragte die zwischenzeitlich insolvente M. GmbH mit der Ausführung eines Wärmed ä mmverbundsystems. Sie nimmt die B e- klagte aus Vertragserfüllungsbürgschaften in Anspruch, weil die M. GmbH durch Übersc hreitung des Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe in Höhe der Vertragsstrafenvereinbarung. Der Vertrag zwischen der Klägerin und der M. GmbH enthielt dazu folgende Regelungen : 1 - 3 - " § 8 Ausführungsfristen - Behinderungen 1. Für die zeitgerechte Ausführung der Bauleistungen ist der vereinbarte Terminplan maßgeblich. Folgende, dort aufg e- führte Einzeltermine werden als Vertragstermine vereinbart a) Begin n der Ausführung: spätestens 1 2 Kalendertage nach Abruf der Leistung b) Zwischen - und Fertigstellungstermine sind im Bauzeitenplan festgelegt, welcher nach Anerkenntnis der Vertragsparteien wesentlicher Bestandteil des Werkvertrags wird c) Gesamtfertigstellung Baumaßnahme: 20.9.2002. § 10 Vertragsstrafe 1. Überschreitet der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Vertragstermin, hat er hierfür an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % pro Werktag, höchstens aber 10 % der sich aus der Schlussrechnung ergeb enden Bruttoauftragssumme zu leisten. Bei mehrfacher Überschreitung der Vertragstermine findet eine Kumulation nicht statt, so dass auch der Höchstbetrag nur einmal berechnet werden kann. " Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, 63.336 en zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der Bürgschaftsurkunden. Das Ber u- fungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zug e- lassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. a) Das B erufungsgericht hält das Vertragsstrafenversprechen jede n- falls für wirksam, soweit es sich auf die hier allein maßgebliche Überschre i- tung des Fertigstellungstermins beziehe. Die Klausel sei insoweit trennbar und nicht zu beanstanden. Da die Kläge rin den Vertragsstrafenanspruch 2 3 4 - 4 - ausschließlich auf die Überschreitung des Fertigstellungstermins stütze, e r- gebe sich unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Kumulierung kein Bede n- ken. Der Höchstbetrag vo n 10 % der Bruttoauftragssumme sei nach der Rechtsprechu ng des Bundesgerichtshofs nicht ü berhöht, wenn die Vereinb a- rung - wie hier - vor Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgericht s- hofs vom 23. Januar 2003 VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311 getroffen worden sei. b) Die Beschwerde macht unter anderem geltend , die Vertragsstrafe n- klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil hinsichtlich der Verz ö- gerungen nicht zwischen Zwischenterminen und Gesamtfertigstellung u nte r- schieden werde. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Senats sei nach dem heutigen S tand der AGB - Rechtsprechung zu " Summierungseffe k- ten " nicht mehr aufrechtzuerhalten. Mehrere Oberlandesgerichte hätten en t- schieden, dass die in Rede stehende Vertragsstrafenklausel unwirksam sei und sich nicht in einen un wirksamen - die Zwischentermin e betreffen den - und einen wirksamen - den Gesamtfer tigstellungstermin betreffenden - Teil aufteilen ließe. Die Vertragsstrafenregelung benachteilige die Auftragsne h- merin zudem deshalb unbillig, weil sie die Vertragsstrafe nach der Brutto - statt nach der Nettoauftrag ssumme bemesse. c) Damit ist einer der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe, die R e- vision zuzulassen, nicht gegeben. a a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die zwischen den Parte i- en vereinbarte Vertragsstrafenklausel wirksam, soweit die Überschreit ung des Fertigstellungstermins unter Strafe gestellt worden ist . Die Vertragsstrafe für die Überschreitung des Fertigstellungstermins ist nach der Vertragsg e- sta l tung eine eigenständige Regelung, die inhaltlich, optisch und sprachlich von der Vertragsstrafe für die Überschreitung sonstiger Termine getrennt ist. 5 6 7 - 5 - Die trennbare, aus sich heraus verständliche Regelung kann einer eigenen Inhaltskontrolle unterzogen werden. Dieser hält sie stand (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 VI I ZR 73/98, BauR 1999, 645, 646 f.; Ur teil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 238/00, BauR 2001, 791, 792 = NZBau 2001, 2 57 ). bb) Die Ausführungen der Beschwerde geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Der Senat hat sich bereits in den g e- nannten Entscheidungen damit au seinandergesetzt, dass die Klausel hi n- sichtlich der Vertragsstrafe für die Überschreitung des Fertigstellungstermins ungeachtet de s Umstands wirksam ist, dass die Überschreitung vorherg e- hender Termine ebenfalls und dazu noch in bedenklicher Weise strafbew ehrt ist. Insoweit bringt die Nichtzulassungsbeschwerde im Ergebnis keine neuen Argumente. Das gilt auch für den Hinweis auf den sogenannten Summi e- rungseffekt. cc) Soweit die Beschwerde meint, die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtsprechung der Ober landesgerichte teilweise davon abweiche, kann dem nicht gefolgt werden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs. Damit ist die Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Besteht eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, gibt es eine Leitlinie, an der sich andere Gerichte orientieren können und es gibt keinen Klärungsbedarf mehr . Allein der Umstand, dass Oberlandesgerichte vereinzelt die Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs nicht berücksichtigen , erfordert die Z u- lassung der Revision nicht, wenn es nichts zusätzlich zu klären gibt. Ein z u- sätzlicher Klärungsbedarf kann dadurch entstehen, dass diejenige n Oberla n- desgerichte, die dem Bundesgerichtshof nicht folgen, dafür beachtenswerte Argumente entwickeln, mit denen sich der Bundesgerichtshof noch nicht au s- 8 9 - 6 - reichend auseinandergesetzt hat (Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 543 Rn. 5a; Mü nch Ko mm ZPO/Krüger, 4 . Aufl., § 543 Rn. 7 ) . So liegt es hier nicht. Die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte se t- zen sich mit der Rechtsprechung des Senats in dem hier interessierenden Punkt nicht auseinander. Das OLG Jena (BauR 2003, 1416) zitiert zwar die Entscheidung des Senats vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, befasst sich jedoch nicht mit der Frage, ob die Vertragsstrafe für die Endtermine einer eigenen Inhaltskontrolle zugängig ist. Gleiches gilt für die Entscheidung des OLG Nürnberg (BauR 2010, 1591 = NZBau 2010, 566 ). Auch die Entsche i- dung des OLG Nau mburg (NZBau 2012, 237) erwähnt nicht die Rechtspr e- chung des Senats, wobei nach dem Inhalt der Entscheidung offen bleibt, ob überhaupt eine Vertragsstrafe für die Überschreitung des Fertigstellungste r- mins geltend gemacht worden ist. dd ) Ein en Klärungsb edarf gibt es auch nicht zu der Frage, ob die Ve r- tragsstrafe in vor dem 30. Juni 2003 geschlossenen Verträgen (vg l. dazu BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - VII ZR 24/03, BauR 2004, 1609 = NZBau 2004, 609 ) mit einem Tagessatz von 0,2 Proz ent und einem Höchstsat z von 10 % der Bruttoauftragssumme vereinbart werden kann. Das hat der Bu n- desgerichtshof bereits bejaht (BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 VII ZR 238/00, BauR 2001, 791, 793 = NZBau 2001, 257 ). 10 - 7 - 3. Im Übrigen wird v on einer Begründung abgesehen, weil s ie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Kniffka Safari Chabestari Eick Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.01.2010 - 409 HKO 88/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2012 - 12 U 2/10 - 11
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