BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 371/13 vom 22. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 2 2. September 2014 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Köln vom 15. Oktober 2013 wird auf Ko s- ten der Klägerin verworfen. Streitwert: bis 8.000 Gründe: Die Revision war nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO im B e- schlusswege als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung der Klägerin nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügt . 1. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss in dieser Sache vom 29. Juli 2014, in welchem dargelegt ist, dass z ur ordnungsgemäßen Begründung der Revision die Angabe der Revision s- gründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm gehör t und sich die Revisionsbegründung hierzu mit den tragenden Gründen des angefoc h- tenen Urteils auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Nove m- ber 1999 III ZR 8 7/99, VersR 2000, 1127 unter II 1; Urteil vom 11. Juli 1 2 - 3 - 1974 IX ZR 24/73, VersR 1974, 1207 ; BAG, Urteil vom 29. Oktober 1997 5 AZR 624/96, BAGE 87, 41 unter 1 m.w.N. ) und den Rechtsfe h- ler des angefochtenen Urteils so aufzeigen muss , dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden . Das erfordert es, dass sich d ie Revisionsb e gründung zu den gerügten Punkten mit dem ang e- fochtenen Urteil auseinandersetzt (BAG aaO m.w.N.) und konkret die Gründe darlegt , aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll . 2. Dem genügt die Revisionsbegründung der Klägerin nicht. Die darin erhobene Sachr üge verhält sich ausschließlich zu der vom Ber u- fungsgericht als unerheblich offen gelassenen Frage, ob die Bele h- rungsobliegenheit des Versicherers aus § 28 Abs. 4 VVG für spontan zu erfüllende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers entfällt. Demg e- genüber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsg e- richt der Entscheidung als tragend zugrunde gelegten Erwägung, die O b- liegenheit zur Stehlgutlistenvorlage bei der Polizei unterfalle als Sch a- den minderungsobliegenheit nicht dem Belehrungserfordern is des § 28 Abs. 4 VVG. 3. Die Ausführungen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 9. September 2014 führen zu keinem anderen Erge b- nis. Zunächst wird darin die vorgenannte Auffassung des Berufungsg e- richts bestätigt, die Obliegenhe it zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei sei lediglich eine Konkretisierung der Schadensminderungspflicht. Im Übrigen macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nunmehr zwar geltend, die Belehrungspflicht nach § 28 Abs. 4 VVG müsse auch dann b estehen , wenn eine Obliegenheit der Schadensminderung diene, 3 4 - 4 - es ist aber nicht erkennbar , dass dieser Revisionsangriff bereits in der Revisionsbegründung in der gebotenen Weise zum Ausdruck gebracht worden ist. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.02.2013 - 20 O 360/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 15.10.2013 - 9 U 69/13 -
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