BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 371/13 vom 29. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 29. Ju li 2014 beschlossen: Der Senat hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rev i- sion und gibt der Klägerin Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Gründe: 1. Die Parteien streiten um weitere Hausratversicherungsleistu n- gen nach eine m Wohnungseinbruch. Das Berufungsgericht hält den beklagten Hausratversicherer für berechtigt, die Versicherungsleistung nach § 28 Abs. 2 VVG zu kürzen, weil die Klägerin grob fahrlässig gegen die in den Versicherungsbedi n- gungen vereinbarte Obliegenhe it verstoßen habe, nach Eintritt des Ve r- sicherungsfalls unverzüglich der Polizei ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen (B § 8 Nr. 2 Buchst. a, ff VHB 2008). Der Leistungskürzung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die Kl ä- gerin nic ht über die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung belehrt 1 2 - 3 - habe . D ie genannte Obliegenheit se i darauf gerichtet, den Ermittlung s- behörden frühzeitig eine zielgerichtete Sachfahndung zu ermöglichen und einem nachträglichen Aufbausch en des Schadens durch de n Vers i- cherungsnehmer vor zu beugen . Sie erweise sich mithin unter allen A s- pekten als Schaden minderungsobliegenheit i.S. des § 82 VVG , für die das Belehrungserfordernis aus § 28 Abs. 4 VVG nicht gelte. Es bedürfe deshalb keiner Erörterung, ob sich eine gener elle Hinweispflicht mit der Natur einer spontan zu erfüllenden Obliegenheit vereinbaren lasse. 2. Nach Vorberatung der Sache hat der Senat Zweifel, ob die d a- gegen gerichtete Revisionsbegründung der Klägerin den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügt . a) Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die A n- gabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Recht s- norm. Dazu muss sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils ausein andersetzen (vgl. BGH, B e- schluss vom 18. November 1999 III ZR 8 7/99, VersR 2000, 1127 unter II 1; Urteil vom 11. Juli 1974 IX ZR 24/73, VersR 1974, 1207; BAG, U r- teil vom 29. Oktober 1997 5 AZR 624/96, BAGE 87, 41 unter 1 m.w.N. ) und den Rechtsfehler des angefochtenen Urteils so aufzeigen , dass G e- genstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden . Das e r- fordert es, dass sich d ie Revisionsbe gründung zu den gerügten Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt (BAG aaO m.w.N.) und konk ret die Gründe darlegt , aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll . b) Dem genügt die Revisionsbegründung der Klägerin voraussich t- lich nicht. Die darin erhobene Sachrüge verhält sich ausschließlich zu der vom Berufungsgericht als unerheblich offen gelasse nen Frage, ob 3 4 5 - 4 - die Belehrungsobliegenheit des Versicherers aus § 28 Abs. 4 VVG für spontan zu erfüllende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers en t- fällt. Demgegenüber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht als tragend angesehenen Erwägung, die Obliegenheit zur Stehlgutlistenvorlage bei der Polizei unterfalle als Schaden mind e- rungsobliegenheit nicht dem Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4 VVG. Der Hinweis, " hiergegen " richte sich die Revision, reicht für die Darlegung, weshalb die Erwägungen des Berufungsgerichts nach Au f- fassung der Revisionsführerin fehlerhaft sind, nicht aus. VRi'inBGH Mayen ist im Wendt Felsch Urlaub und deswegen an einer Unterschrift gehindert. Wendt Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.02.2013 - 20 O 360/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 15.10.2013 - 9 U 69/13 -
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