BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 371/14 vom 9. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2015 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke , den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz so wie de n Richter Offenloch beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der B e- schluss des Senats vom 2 0. Januar 2015 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von e iner Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geei g net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e vision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Se nat im vorliegenden Fall Gebrauch g e- macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nich t- 1 2 3 - 3 - zulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Galke Wellner Diederich sen von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 16.07.2013 - 3 O 569/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.08.2014 - 5 U 104/13 -
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