BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 37/14 vom 11. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowi e die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Klägerin erwarb am 3. August 2012 von dem Beklagten, einem Pfe r- dezüchter und - r- einbarten, dass die Klägerin das Pferd mit einem Transporter abholen werde und es bis dahin "verladefromm" sein solle. Mitte September 2012 teilte der B e- klagte mit, dass das Verladen des Hen gstes problemlos möglich sei. Am 24. September 2012 erschien die Klägerin mit einem Transporter, um den Hengst abzuholen. Ein Verladetraining hatte der Beklagte zuvor mit dem Hengst nicht vorgenommen. Dieser wollte den Anhänger nicht betreten. Um den Hen gst dazu zu bewegen, verbrachte die Ehefrau des Beklagten zunächst die Mutterstute in den Anhänger. Sodann zog die Klägerin den Hengst an e i- nem Strick hinein, während der Beklagte und die Zeugin M . , welche die Kl ä- gerin begleitete, mit "treibenden Hilfe n" Unterstützung leisteten. Der Verlad e- vorgang dauerte insgesamt eine Stunde. Als die hintere Stange des Anh ä ngers 1 2 - 3 - umgelegt wurde, geriet der Hengst in Panik und versuchte, rückwärts zu en t- weichen. Dabei geriet er mit dem Rücken unter die eingelegte Stange , so dass sich ein Querschnittssyndrom entwickelte und das Tier wenige Tage später ei n- geschläfert werden musste. Die Klägerin hat mit Anwaltsschreiben vom 16. Oktober 2012 Rückza h- lung des von ihr entrichteten Kaufpreises verlangt und mit Schreiben vom 13 . Dezember 2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Klage hat zum Teil Erfolg gehabt. Das Amtsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 283 BGB zuerkannt Zur Begründung hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass beide Parteien den Tod des Pferdes gleichermaßen zu vertreten hätten (§ 254 Abs. 1 BGB). Mit der Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie keinen Schadensersatzanspruch erhoben, sondern d en Rücktritt vom Vertrag erklärt habe. Das Rechtsmittel der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren darüber hinausgehenden Rückzahlungsanspruch weiter. II. 1. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des hälftigen Kaufpreises zu (§ 326 Abs. 5, § 275 Abs. 1, § 323, § 346 BGB). Ein Rücktrittsgrund liege gemäß § 326 Abs. 5, § 275 Abs. 1 BGB vor. Die Übereignung des Pferdes sei unmöglich g e- worden, zumindest eine Übergabe habe nicht stattgefunden. 3 4 5 - 4 - Der Rücktritt sei nicht gemäß § 326 Abs. 5 in V erbindung mit § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin sei für die Unmöglichkeit der Lei s- tung nicht weit überwiegend verantwortlic h. Beide Parteien hätten den Tod des Pferdes vielmehr gleichermaßen zu vertreten. Teilweise werde zwar vertreten, dass im Fall der beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit ein Rücktrittsrecht des Gläubigers zu versagen sei. Nach überwiegender Auffassung, der aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 323 Abs. 6 BGB zu folgen sei, bleibe das Rücktrittsrecht des Gläubigers jedoch bestehen. indes durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung erlosche n. Der Beklagte habe aufgrund des Todes des Pferdes einen Schadensersatzanspruch aus § 823 r- gangs das Eigentum des Beklagten rechtswidrig und zumindest fahrlässig ve r- letzt. Sie hätte erke nnen können, dass das Pferd nicht "verladefromm" gewesen sei. Zudem sei der von ihr mitgebrachte Fahrzeuganhänger nicht für das Verl a- den des Pferdes geeignet gewesen . Zu berücksichtigen sei jedoch eine Mitve r- schuldensquote des Beklagten von 50 % (§ 254 Abs . 1 BGB). 2. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zu r Klärung der Frage zugela s- sen, ob bei beiderseits zu vertretener Unmöglichkeit der Leistung ein Rücktritt des Gläubigers gemäß § 326 Abs. 5 BGB möglich ist (bejahend in den Grenzen des § 323 Abs. 6 BGB: Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 326 Rn. 15; ei n- schränkend Staudinger/Otto, BGB, Neubearbeitung 2009, § 326 Rn. C 93 f., wonach ein Rücktritt der Gläubigers auch dann ausgeschlossen sei, wenn er 6 7 8 9 - 5 - das Leistungshindernis des § 275 BGB zur Hälfte zu vertreten habe, so dass der Gläubiger nur dann vom Vertrag zurücktreten dürfe, wenn den Schuldner ein überwiegendes Verschulden an der Unmöglichkeit der Leistung treffe). Di e- se Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht. Sie ist im Streitfall nicht klärungsbedürftig und nicht entscheidungserheblich . § 326 Abs. 5 BGB sieht ein Rücktrittsrecht des Gläubigers für den Fall der Unmöglichkeit der Leistung vor. Der Anwendungsbereich des Rücktritt s- rechts bedarf im Streitfall keiner Klärung. Wie das Berufungsgericht selbst g e- sehen hat, ist der Rücktritt des Gläubigers, wie sich aus der Rechtsgrundve r- weisung auf § 323 BGB ergibt, nach dem eind eutigen Wortlaut des § 323 Abs. 6 BGB nicht ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner die Unmö g- lichkeit der Leistung gleichermaßen zu vertreten haben, sondern nur dann, wenn der Gläubiger die Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend zu vertreten hat. Die vorgenannte Rechtsfrage ist auch nicht entscheidungserheblich. Die Revisionsbegründung ist zwar der Auffassung, dass auf die vorliegende Fallg e- staltung die Re gelung des § 326 Abs. 4 BGB anzuwenden sei, wonach der Schuldner (der Beklagte) im Fall der Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung verliere und die Gläubigerin die nicht geschuldete, aber erbrachte Gegenleistun g gemäß § 346 BGB zurüc k- fordern könne. Wie die Revisionserwiderung aber zutreffend ausführt, würde sich für die Klägerin ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 326 Abs. 4 BGB, der einen Rückgewähranspruch unter Anwendung der §§ 346 bis 348 BGB vo r- sieht, nicht an ders darstellen als auf der Grundlage des Berufungsurteils, denn auch in diesem Fall ist die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem - um die Mitverschuldensquote des Beklagten verminderten - deliktischen Sch a- densersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. 10 11 - 6 - 3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Beklagten wegen des Todes seines Hengstes bei dem von den Parteien gemeinsam unternommenen Verladeve r- such ein Schadensersatzan spruch aus § 823 Abs. 1, § 254 Abs. 1 BGB in Höhe zusteht , so dass der Anspruch der Klägerin in dieser Höhe durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen ist. a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorg enommene Haftungsverteilung gemäß § 254 Abs. 1 BGB. Die Entsche i- dung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstän de vollständig und richtig berüc k- sichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zu Grunde gelegt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hierbei i n erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (siehe nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13, NJW 2014, 2493 Rn. 6 mwN). Diesen Grundsätzen wird die vo m Berufungsgericht vorgenommene A b- wägung gerecht, wonach die Klägerin und der Beklagte die Umstän de, die zum Tod des Pferdes geführt haben, gleichermaßen zu vertreten haben. Die Revis i- on setzt lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Würd i- gung des Berufungsgerichts. Dass der Hengst nicht "verladefromm" war, weil der Beklagte da s Verladen zuvor nicht mit ihm geübt hatte, hat das Berufung s- gericht gewürdigt. Auch hätte die Klägerin, die als Vertragspartnerin des B e- klagten nicht dessen weisungsgebundene Hilfsperson war, ebenso wie der B e- klagte den Verladevorgang jederzeit abbrechen können. Nach den rechtsfehle r- freien Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte entgegen der Ansicht der Revision gerade nicht alleiniger Verursacher der schließlich zum 12 13 14 - 7 - Tod des Pferdes führenden Verletzung. Wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, hat das Berufungsgericht dabei auch die Anforderungen an die Darlegungs - und Beweislast nicht verkannt. b) Aus einem Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 283 BGB, den die Klägerin überdies ausdrücklich nicht geltend macht, kön nte sie ebenfalls keine günstigere Rechtsfolge herleiten, weil aufgrund ihres Mitve r- schuldens auch insoweit ein Ausgleich nach den Grundsätzen des § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmen wäre. c) Da das Berufungsgericht dem Beklagten einen - um seine Mitve r- schuldensquote verminderten - deliktischen Schadensersatzanspruch zug e- sprochen hat, kann im Streitfall schließlich die weitere, im Schrifttum umstrittene Frage dahinstehen, ob der vertragliche Gegenleistungsanspruch des Schul d- ners gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1 BGB bei einem beiderseits zu vertretenden Leistungshindernis entfällt oder ob dem Schuldner ein vertragl i- cher Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB gegen den Gläubiger wegen Verletzung der Nebenpflicht zusteht, die Erf üllung des Vertrages nicht zu vereiteln (siehe zum Meinungs s tand statt aller: Staudinger/ Otto, aaO, § 326 Rn. C 81 ff. mwN). 15 16 - 8 - 4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorin stanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 26.07.2013 - 24 C 72/13 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 21.01.2014 - 2 S 18/13 - 17
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