ECLI:DE:BGH:2018:120918BIVZR37.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 37/18 vom 12. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann beschlossen: Der als Gegenvorstellung zu wertende Antrag des Klägers auf Au f- hebung des Senatsbeschlusses vom 11. Juli 2018 wird zurückgewi e- sen. Seine Eingabe gibt keine Veranlassung zur Änderung der ang e- grif fenen Entscheidung. Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassung s- beschwerde gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig - Holsteini schen Oberlandesgerichts vom 30. Januar 2018 zu gewä h- ren, wird auf seine Kosten zurückgewiesen, da er nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Kläger hat durch seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten fristgerecht eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese anschließend z u- rückgenommen. Der wiederholte Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 3. Zivils e- nats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. J a- nuar 2018 wird erneut a bgelehnt, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO), nac h- dem sein bisheriger Prozessbevollmächtigter die Nichtzulassungsbe - - 3 - schwerde zurückgenommen und der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2018 den Kläge r des Rechtsmittels für verlustig erklärt hat. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: L G Itzehoe, Entscheidung vom 19.05.2017 - 2 O 206/16 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.01.2018 - 3 U 45/17 -
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