BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 372/03 Verk374ndet am: 8. Dezember 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB 247 276 a. F. Zur Haftung eines konzernbeherrschenden Gesellschafters f374r fehlerhafte An-gaben in einem Prospekt, der zum Vertrieb einer Immobilienanlage herausge-geben wurde. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 372/03 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-ter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist. Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 3. Dezember 2002 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Klage we-gen des Zinses, der 374ber den erstinstanzlich zugesprochenen Zinsanspruch hinausgeht, abgewiesen wird. Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Berufungsverfah-rens als Gesamtschuldner. Die Beklagte zu 1 tr344gt die Kosten ih-rer Nichtzulassungsbeschwerde. Der Beklagte zu 2 tr344gt die Kos-ten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt Schadensersatz. Er m366chte das als Verm366gensanla-ge erworbene Teil- und Sondereigentum an einem Hotel und einem darin gele-genen Hotelzimmer r374ck374bertragen und seine in diesem Zusammenhang get344- 1 - 3 - tigten Aufwendungen erstattet erhalten. Er wirft den beiden Beklagten falsche Angaben im Verkaufsprospekt vor. 2 Der Kl344ger hat das Objekt von der Beklagten zu 1 erworben. Nahezu Al-leingesellschafterin der Beklagten zu 1 war die S. GmbH & Co. KG (k374nftig: S. I), die die Baubetreuerin war. Deren Mehrheitsgesellschafter war mit einer Beteiligung von 76,75 % der Beklagte zu 2. Dieser war zugleich Gesch344ftsf374h-rer ihrer Komplement344r-GmbH. Die S. I hat den Erwerbsvertrag mit dem Kl344ger f374r die Beklagte zu 1 als deren Vertreterin abgeschlossen und ist s344mtlichen vertraglichen Pflichten der Beklagten zu 1 gegen374ber dem Kl344ger als Gesamt-schuldnerin beigetreten. Mit dem Erwerbsvertrag verkn374pft ist eine Reihe weiterer Vertr344ge des Kl344gers mit jeweils unterschiedlichen Gesellschaften der S.-Gruppe. Zwei die-ser Vertr344ge betreffen die Hausverwaltung und die Bewirtschaftung des Hotels durch Vermietung an einen Hotelbetreiber. Mit der V. GmbH hat der Kl344ger ei-nen Finanzierungsvermittlungs- und Bearbeitungsvertrag geschlossen. An die-ser Gesellschaft waren der Beklagte zu 2 zu 43,2 % und die S. I zu 51 % betei-ligt. 3 Der Prospekt ist von der mit dem Vertrieb der Hotelzimmer befassten V. GmbH herausgegeben worden. Er enth344lt unter anderem Angaben 374ber die Vermietung des Hotels an einen im Hotelgewerbe erfahrenen Betreiber, 374ber dessen Bonit344t sowie 374ber verschiedene Bedingungen des Mietvertrages. Die Angaben haben sich als in wesentlichen Punkten unvollst344ndig und irref374hrend herausgestellt. 4 Das Landgericht hat der Zahlungsklage gegen beide Beklagten in bean-tragter H366he Zug um Zug gegen R374ck374bereignung stattgegeben und die Ver-pflichtung der beiden Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens festgestellt. 5 - 4 - Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu 1 unter Klar-stellung des landgerichtlichen Tenors zum Zinsanspruch zur374ckgewiesen. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. 6 7 Auf die Berufung des Beklagten zu 2 hat das Oberlandesgericht die ge-gen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die insoweit vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 8 I. Das Berufungsgericht h344lt, wie die Revision nicht in Frage stellt, ver-schiedene Angaben in dem Prospekt f374r unzutreffend, zumindest irref374hrend, nimmt eine Kausalit344t zwischen den Prospektm344ngeln und der Entscheidung des Kl344gers an, die Immobilie zu erwerben, und h344lt die Voraussetzungen einer Verwirkung oder Verj344hrung f374r nicht gegeben. 9 Nach Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Beklagte zu 2 gleichwohl dem Kl344ger keinen Schadensersatz, weil er im Gegensatz zur Be-klagten zu 1 nicht Prospektverantwortlicher im Sinne der Prospekthaftungsre-geln sei. 10 Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen einer Prospekthaftung im engeren Sinne seien ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere habe der Beklagte zu 2 nicht hinter dem Anlagenobjekt 11 - 5 - als besonderen Einfluss aus374bender Gesellschafter oder Mitverantwortlicher (Hintermann) gestanden. Es gebe keine verl344sslichen Anhaltspunkte daf374r, dass der Prospekt mit seinem Wissen in den Verkehr gelangt sei. Der Beklagte zu 2 habe bekundet, er habe sich jeweils nur mit der technischen Seite von Pro-jekten befasst, dagegen nicht mit der kaufm344nnischen Konzeption und dem Vertrieb. Allein mit der "beruflichen und gesellschafterlichen Stellung" im S.-Konzern lasse sich eine Haftung des Beklagten zu 2 als Hintermann nicht begr374nden. Die blo337e abstrakte M366glichkeit einer Einflussnahme gen374ge nicht. Vielmehr setze eine Haftung einen im Einzelfall festzustellenden, konkreten Bei-trag im Rahmen der Konzeptionierung und Vermarktung des Projektes voraus, der im Prospekt seinen Niederschlag gefunden habe, m366ge dieser Beitrag auch blo337 in dem Wissen um die Verteilung des Prospektes zur Interessentenwer-bung bestanden haben. II. Das h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Der Beklagte zu 2 hat nach den Grunds344tzen der Prospekthaftung im engeren Sinne f374r den Schaden des Kl344gers einzustehen. Er ist f374r die Angaben im Prospekt mit verantwortlich. 12 1. Der Bundesgerichtshof hat die f374r die Beteiligung an einer Publikums-KG entwickelten Grunds344tze der Haftung f374r den Inhalt eines Verkaufsprospek-tes auf das Bauherrenmodell, auf Anlagemodelle, die am so genannten "Ham-burger Modell" orientiert sind, sowie auf das Bautr344germodell 374bertragen und weiter entwickelt (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 340/88, BGHZ 111, 314; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213; Urteil vom 7. September 2000 - VII ZR 443/99, BGHZ 145, 121; jeweils m.w.N.; vgl. 13 - 6 - auch Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 26/03, BauR 2004, 330 = NZBau 2004, 98 = ZfBR 2004, 163). 14 Danach haftet eine Person wegen falscher oder unvollst344ndiger Pros-pektangaben unabh344ngig von einer Beteiligung an einem Vertrag mit dem Er-werber als so genannter Hintermann unter anderem dann, wenn sie auf die Konzeption des konkreten Modells ma337geblich Einfluss genommen hat und damit f374r die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist. Ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verant-wortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 26. September 1991 aaO). Ob ein Beteiligter als so genannter Hintermann anzusehen ist, h344ngt jeweils von den Umst344nden des Einzelfalles ab, wobei die gesellschafts-rechtliche Funktion sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse f374r eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen k366nnen (BGH, Urteil vom 7. September 2000 aaO). 2. Nach diesen Grunds344tzen haftet auch der Beklagte zu 2 f374r die Fehler im Prospekt. Da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen getrof-fen hat und weiterer Vortrag nicht zu erwarten ist, hat der Senat in der Sache abschlie337end zu entscheiden, 247 563 Abs. 3 ZPO. 15 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die von ihm festgestellten Um-st344nde nicht vollst344ndig in der erforderlichen Gesamtw374rdigung ber374cksichtigt. Eine rechtlich zutreffende Beurteilung des festgestellten Sachverhalts kann nur zur Bejahung eines beherrschenden Einflusses des Beklagten zu 2 auch auf das hier in Rede stehende Projekt f374hren und l344sst keine andere Beurteilung zu als die, dass der zur Bewerbung dieses Projekts erstellte Prospekt mit seiner 16 - 7 - Kenntnis in den Verkehr gebracht worden ist, mag der Beklagten zu 2 auch in-haltlich an der Prospektgestaltung nicht beteiligt gewesen sein. 17 a) Der Beklagte zu 2 war vielfacher Gesellschafter im S.-Konzern. Seine Beteiligungen waren so gestaltet, dass jedenfalls die am Gesch344ft mit dem Kl344-ger beteiligten Gesellschaften sich teils unmittelbar, teils mittelbar in seiner Hand befanden. Er konnte durch seine vielfach verschachtelte und herausra-gende Gesellschafterstellung die Gesch344ftspolitik und mit ihr die Konzeption des Verkaufsmodells bestimmen. Der Beklagte zu 2 war nicht nur in der Konzernleitung t344tig. Er war au-337erdem durch unmittelbare und mittelbare Beteiligungen beherrschender Ge-sellschafter der V. GmbH, die f374r den Prospekt verantwortlich zeichnete. Er war zudem mit Projektplanungen befasst. Des weiteren war er Gesellschafter-Gesch344ftsf374hrer gerade in derjenigen Gesellschaft , die den Erwerbsvertrag mit dem Kl344ger, wenn auch als Vertreterin der Beklagten zu 1, tats344chlich abge-schlossen und alle Vertragspflichten der Beklagten zu 1 gegen374ber dem Kl344ger mit 374bernommen hat. Es ist ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 2 als kon-zernbeherrschender Gesellschafter und zugleich Gesellschafter-Gesch344fts-f374hrer der den Vertragsschluss t344tigenden Einzelgesellschaft keinen Einfluss auf die Konzeption des Hotelprojektes genommen hat, zumal er wie ein Allein-gesellschafter ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Verwirkli-chung des Projektes hatte und die Gestaltung der Hotelzimmerkonstruktion von ihm mit erarbeitet wurde. 18 b) Aus der besonderen, auf seine Person konzentrierten gesellschafts-rechtlichen Konstruktion und vor allem seiner Stellung als Gesch344ftsf374hrer er-gibt sich ferner, dass der fehlerhafte Prospekt nicht anders als mit Kenntnis des Beklagten zu 2 in den Verkehr gebracht worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob 19 - 8 - der Beklagte zu 2 374ber Einzelheiten Bescheid wusste. Es gen374gt die Kenntnis des Gesamtkonzeptes sowie der Ausgabe des Prospektes an das interessierte Publikum. III. 20 Die Ma337gabe zum Zinsausspruch ist in gleicher Weise erforderlich wie in der Entscheidung des Berufungsgerichts gegen374ber der Beklagten zu 1. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO 21 Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 03.12.2002 - 1 O 7/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.2003 - 8 U 4/03 -
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