BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 372/13 Verkündet am: 25. März 2014 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektori n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 833 Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt auch dann regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte einen Hund für mehrere Tage in seiner Hundepension aufgenommen und für diese Zeit die Beaufsichtigung des Tieres übernommen hat (Fortführung von Senat s- urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693). Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalt en des Geschädigten ist g e- gebenenfalls nach § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen. BGH, Urteil vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13 - LG Oldenburg AG Vechta - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25 . März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Offenloch für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 30. Ju l i 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Klägerin betreibt gewerblich eine Hundepension. Der Beklagte ist Hundehalte r. Er übergab der Klägerin am 15. September 2011 seine Hündin, eine Border - Collie - Mischlingshündin, zur zehntägigen entgeltlichen Betreuung. Die Klägerin macht geltend, der Hund habe sie am 17. September 2011 in die Ober - und Unterlippe gebissen, als sie i hn nach einem Spaziergang habe a b le i- nen wollen. Sie begehrt im Wege der Leistungs - und Feststellungsklage Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das Amtsgericht hat die Klage abg e- 1 - 3 - wiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom La ndgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin, der sich allein aus § 833 Satz 1 BGB ergeben könne, sei nicht gegeben. E s könne dahinstehen, ob der Hund des Beklagten der Klägerin die Gesichtsverletzung zugefügt und ob sich dabei gegebenenfalls eine spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Es könne auch offenbleiben, ob Anhaltspunkte für die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses bestünden. Die Tierhalterhaftung sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt freiwilliger Risikoübe r- nahme ausgeschlossen. Sie sei mit dem Schutzzweck des § 833 Satz 1 BGB nicht vereinbar, weil die Klägerin die Herrschaft über das Tier , mit hin die unmi t- telbare Einwirkungsmöglichkeit für mehrere Tage gewerblich und vorwiegend im eigenen Interesse und auch in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren übernommen habe. Demgegenüber sei dem Beklagten in dieser Zeit eine Ei n- flussnahme auf seinen Hun d vertragsgemäß nicht möglich gewesen. II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die den Beklagten als Halter seines Hundes grundsätzlich treffende Tierhalterhaftung kann im Streitfall nicht mit der Begründung ve rneint werden, 2 3 - 4 - sie sei wegen freiwilliger Risikoübernahme durch die Klägerin mit dem Schut z- zweck des § 833 Satz 1 BGB nicht vereinbar. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob sich die Klägerin die G e- sichtsverletzung durch einen Biss des Hundes des Beklagten zugezogen hat. Dies ist deshalb im Revisionsverfahren zu ihren Gunsten zu unterstellen. 2. § 833 Satz 1 BGB begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters für den Fall, dass ein anderer durch das Tier in einem der in dieser Vorschrift genann ten Rechtsgüter verletzt wird. Der Grund für die strenge Tierhalterha f- tung liegt in dem unberechenbaren oder aber auch instinktgemäßen selbsttät i- gen tierischen Verhalten und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, also der verwirklichten Tiergefahr (vgl. Senatsurteil e vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, BGHZ 67, 129 , 130 , und vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, VersR 2006, 4 1 6 Rn. 7, jeweils mwN; dazu kritisch: Schiemann in Erman, BGB, 13. Aufl. , § 833 Rn. 4 mwN; vg l. auch Gr e- ger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5 . Aufl., § 9 Rn. 12 f.; Moritz in jurisPK - BGB, 6. Aufl., § 833 Rn. 14 ff.). Diese ist dann nicht anzunehmen, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist. Verletzu n- gen durch Hu ndebisse sind danach grundsätzlich der spezifischen Tiergefahr zuzurechnen. 3. Der Tierhalterhaftung des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Klägerin seinen Hund für zehn Tage in ihrer Hundepension aufnahm und für diese Zeit die Beaufsichtigung des Tieres übernahm. Die Haftung des Tierha l- ters nach § 833 Satz 1 BGB greift nach herrschender Meinung in Rechtspr e- chung und Literatur nämlich grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Tieraufs e- her im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletz t wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80, VersR 1982, 366 , 367 ; 4 5 6 - 5 - vom 19. Januar 1982 - VI ZR 132/79, VersR 1982, 348 f. , und vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, VersR 1992, 1145 , 1146 ; BGH, Urteil vom 26. Juni 1972 - III ZR 32/70, VersR 1972 , 1047 , 1048 ; OLG Hamm, VersR 1975, 865; OLG Frankfurt, VersR 1997, 456 ; OLG Karlsruhe, NJW - RR 2009, 453; P a landt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 834 Rn. 3; Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 18 Rn. 39; Wussow/Rüge, Unfallhaftpflichtrecht, 16. A ufl., Kap. 11 Rn. 11; aA MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 833 Rn. 20). 4. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläg e- rin aus § 833 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der freiwilligen Risikoübe r- nahme. Bei der Tierhalterhaftung hat de r erkennende Senat eine vollständige Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen. Der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, ist rege lmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs - und Verschuldensanteile nach § 254 BGB zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693 Rn. 7; vgl. auch Schiemann, aaO Rn. 6; Moritz, aaO Rn. 30 ; jeweils mwN). Unter welchen Voraussetzungen die Tierhalterhaftung au s- nahmsweise bereits im Anwendungsbereich ausgeschlossen sei n könnte, weil deren Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, aa O Rn. 14 ff. mwN), kann hier offe n- bleiben, denn ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. a) Für Fallgestaltungen, in denen sich Personen der Tiergefahr aus b e- ruflichen Gründen vorübergehend aussetzen, ohne dabei die vollständige Her r- schaft über das Tier zu übernehmen, wird ein genereller Ausschluss der Tie r- halterhaftung sowohl unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr als auch unter Schutzzweckerwägungen von der höchstrichterlichen Rech t- sprechung abgelehnt (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 166/0 8, aaO 7 8 - 6 - Rn. 11 und 19 mwN). Für Fälle der vorliegenden Art kann grundsätzlich nichts anderes gelten. b) Der Auffassung des Berufungsgerichts, eine Haftung des Beklagten werde deshalb nicht vom Schutzzweck der Norm des § 833 Satz 1 BGB u m- fasst, weil das In teresse der Klägerin, den Hund aufzunehmen, das des Bekla g- ten überwiege, weil sie mit dem Betrieb der Hundepension ihren Lebensunte r- halt verdiene, kann nicht gefolgt werden. Der erkennende Senat ist einer so l- chen Sichtweise bereits früher entgegengetreten (Senatsurteil vom 28. Mai 1968 - VI ZR 35/67, VersR 196 8 , 797, 798). Er hat für den Fall der Verletzung eines Hufschmiedes durch ein zu beschlagendes Pferd ausgeführt, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Hufschmied durch Abschluss des Werkvertr ages allein noch nicht die Gefahr einer Verletzung durch das Tier übernehme. Denn es entspreche weder der Interessenlage noch den Erforde r- nissen von Treu und Glauben, dass der Hufschmied, der sich der mit dem Hu f- beschlag notwendig verbundenen Tiergefahr au ssetzen müsse, um seinen L e- bensunterhalt zu erwerben, auch die durch die Tiergefahr hervorgerufenen Schadensfolgen auf sich nehme, die das Gesetz dem Tierhalter als dem Urh e- ber der Gefahr anlaste. Zum Wesen des Beschlagvertrages gehöre es, dass der Hufschm ied sich einer erhöhten Tiergefahr aussetze, nicht dagegen, dass er den Tierhalter, von dessen Tier die Gefahr ausgehe, von seiner gesetzlichen Haftung für die Schadensfolgen entbinde, die aus der Tiergefahr erwachsen könnten. c) Diese Überlegungen, an denen festzuhalten ist, treffen grundsätzlich auch für den Fall der Obhut über einen Hund in einer Tierpension zu. Die von den Vorinstanzen vertretene einschränkende Anwendung des § 833 Satz 1 BGB entspricht in Fällen der vorliegenden Art nicht der Intenti on des Gesetzes und ist auch nicht interessengerecht. 9 10 - 7 - aa) Der Umstand, dass der Inhaber einer Hundepension - im Unterschied z.B. zum Hufschmied oder Tierarzt - sich dem Tier nicht nur zur Vornahme ei n- zelner Verrichtungen nähert, sondern dessen Beaufsich tigung gegebenenfalls für mehrere Tage vollständig übernimmt und während dieser Zeit die alleinige Herrschaft über das Tier innehat, rechtfertigt insoweit keine abweichende rech t- liche Beurteilung. Grundsätzlich unerheblich ist, dass der Tierhalter während der Zeit der Obhut seines Hundes in der Tierpension von einer eigenen Einwi r- kung auf sein Tier ausgeschlossen ist. Dieser Gesichtspunkt, der genauso auf den Pferdehalter zutrifft, der sein Pferd einem Reiter zum selbständigen Ausre i- ten überlässt (Senatsurt eil vom 30. September 1986 - VI ZR 161/85 , VersR 1987, 198, 200 mwN) oder es bei einem Dritten unterstellt, wo es von diesem eigenmächtig zu einer Reitstunde eingesetzt wird (Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87, VersR 1988, 609 f. mwN ), steht d er Tierhalterhaftung grundsätzlich nicht entgegen (aA OLG Nürnberg, VersR 1999, 240, 241). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bleibt die Tierhalterhaftung auch bei länger dauernder Überlassung des Tieres an einen Dritten erhalten, wenn derjenig e, der sich des Tieres begibt, weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Selbst eine etwaige Nutzung des Tieres durch den Dritten auch für eigene Zwecke steht dem nicht entgegen, solange sich nicht der Schwerpunkt der Nutzung des Tieres auf den Dritten ve r- lagert (Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87 , aaO). bb) Die Tierhalterhaftung des Hundehalters gegenüber dem Tieraufs e- her, d em er seinen Hund zur Unterbringung in einer Hundepension überlassen hat, kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, der gewerblich tätige Inhaber der Hundepension sei deswegen während der Zeit der Unterbringung des Tieres für dieses allein verant wortlich, weil er aufgrund seiner Professional i- tät eine Schädigung durch das Tier vermeiden könne. Diese Erwägung ließe 11 12 - 8 - außer Acht, dass auch der Fachmann nicht vollständig zu verhindern vermag, dass sich typische, gleichwohl aber auch von ihm nicht zu beh errschende Tie r- gefahren realisieren (vgl. Wussow/Terbille, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 11 Rn. 35 ), zumal er mit der gegebenenfalls gerade diesem Tier anhafte n- den besonderen Gefahr oftmals weniger vertraut sein wird als der Tierhalter, der die E igenarten seines Tieres kennt. Der Umstand, dass ein Tieraufseher gewerblich tätig wird, macht ihn nicht weniger schutzwürdig. 5. Eine generelle Haftungsfreistellung lässt sich , worauf die Revisionse r- widerung abhebt, auch nicht mit einer Übertragung der für den Fahrer von Kraf t- fahrzeugen in § 8 Nr. 2 StVG getroffenen Regelung begründen, denn diese Norm stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist (vgl. zu §§ 8, 8a StVG a . F . Senatsurteile vom 7. Juli 1956 - VI ZR 157/55, VersR 1956, 640 , und vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 378/90, VersR 1992, 437 , 438 ; aA Wagner, aaO) und deren Regelungsgehalt auch nicht auf vergleichbare Sachverhalte anderer Gefährdungshaftungen übertragen werden kann. Die Gefährdungsha f- tungen enthalten für die einzelnen Haftun gsbereiche im Hinblick auf die Beso n- derheiten der jeweiligen Materie und ihrer Entstehungsgeschichte je eigenstä n- dige und in sich abgeschlossene Regelungen, die nur aus ihrem jeweiligen Z u- sammenhang heraus verstanden und angewendet werden können und de m- gem äß einer entsprechenden Anwendung auf andere Gefährdungshaftungen nicht zugänglich sind (Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO S. 114 6 f. ). 6. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht z urückzuverweisen, damit die gebotenen 13 14 - 9 - Feststellungen, gegebenenfalls auch zur Frage eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, aaO Rn. 15), nachgeholt werden können. Galke Diederichsen Pauge S töhr Offenloch Vorinstanzen: AG Vechta, Entscheidung vom 04.04.2013 - 11 C 147/13 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 30.07.2013 - 9 S 239/13 -
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