t BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 372/14 Verkündet am: 7. Juli 2015 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 (Bf); KWG § 32 Die gemäß § 32 Abs. 1 KWG bestehende Erlaubnispflicht von Einlagengeschä f- ten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG bezweckt nicht zu verhindern, dass von dem Einlagenkonto aus durch den Bankkunden verlustbringende A n- lagegeschäfte getätigt oder anderweitig geschlossene Verträge erfüllt werden, die nicht in den Verantwortungsbereich des Kreditinstituts fallen. BGH, Urteil vom 7. Juli 2015 - VI ZR 372/14 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Waldshut - Tiengen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richter Wellner und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. August 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der K läger nimmt die Beklagte mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch, sie habe ohne die erforderliche Erlaubnis im Inland Bankgeschäfte betrieben. Der Kläger kam im März 2008 in Deutschland mit d em selbständigen F i- nanzberater H. in Kontakt, der ihm die Kapitalanlage " Grand Slam " ( " Schweiz e- risch - Liechtensteinisches Asset Management " ) empfahl. Grundlage dieser aus drei Komponenten bestehenden Kapitalanlage war ein bei einer Schweizer D e- potbank zu eröffnendes Konto, auf das die Anleger Gelder einzuzahl en hatten. D a s Konto sollte von der in Liechtenstein ansässigen D. AG verwaltet werden, 1 2 - 3 - während die ebenfalls in Liechtenstein ansässige G.S.S. AG für die Servicelei s- tungen rund um die eigentliche Vermögensverwaltung zuständig sein sollte. Bei der Beklag ten handelt es sich um ein Schweizer Finanzinstitut , das in Deutschland keine Niederlassung, Zweigstelle oder Repräsentanz hat und über k eine Erlaubnis de r Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Erbringung von Bankgeschäft en im Inland (§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG) verfügt . I m Dezember 2006 vereinbarte n sie und die D. AG zusammenzuarbeiten. Nach der getroffenen Vereinbarung sollte d ie D. AG alle oder einen Teil ihrer Kunden an die Beklagte vermitteln ; d ie Beklagte sollte mit diesen Kunden Ver träge über die Erbringung von Dienstleistungen als konto - und depotführende Bank sowie betreffend Online Brokerage Dienstleistungen abschließen, wobei sie sich vo r- behielt, eine Geschäftsbeziehung mit von der D. AG vermittelten Kunden ohne Nennung von Gründ en abzulehnen. Die D. AG, die nicht ermächtigt war, die Beklagte rechtsgeschäftlich zu vertreten, verpflichtete sich, die Kontoeröf f- nungsunterlagen vom Kunden beizubringen, vorzuprüfen und an die Beklagte weiterzuleiten. Im Mai 2008 unterzeichnete der K läger an seinem Wohnsitz in Deutsc h- land einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der D. AG und einen S erviceau f- trag mit der G.S.S. AG. Darin verpflichtete er sich zu einer Einmalzahlung von zahlungen ch 5% Agio. Zugleich unterzeichnete er einen an die Beklagte gerichteten Antrag auf Eröffnung eines Kontos und eines Wertschriftendepots , in dem eine Recht s- wahlklausel für das Schweizer Recht enthalten war . Der Vordruck der Bekla g- ten, den sie der D. AG übe rlassen hatte, beinhaltete eine Verwaltungsvollmacht für Dritte, in die als Vermittler in die D. AG eingetragen war. Im Juni 2008 erklä r- te die G.S.S. AG gegenüber dem Kläger die Annahme seines Antrags und e r- hob sogleich eine Vorabverwaltungsgebühr von 6.826 3 4 - 4 - zahlte der Kläger insgesamt 23.657,50 bei der Beklagten eröffnete Konto. Nachdem mit diesem Geld bis Ende 2009 keine Investitionen getätigt worden waren, zahlte die Beklagte a uf Anforderung des Klägers hin das zu di e- sem Zeitpunkt nach Auszahlung von Verwaltungsgebühren ( " Asset Manag e- ment Fees " ) an die D. AG und die G.S.S. AG auf dem Konto ausgewiesene Restguthaben von 15.724,74 an ihn zurück. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Differenz von 7.952,7 (richtig: 7.932,76 . Er ist der Auffassung, d ie Beklagte hätte für die Bankgeschäfte mit ihm einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedurft, weshalb sie ihm aus § 823 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz hafte. Da die Initiative zur Kontoeröffnung von der Bekla g- ten ausgegangen sei, sei kein Fall der passiven Dienstleistungsfreiheit geg e- ben. Die Beklagte habe eine vertragliche Verbindung mit der D. AG besessen, die jener gestattet habe, die Konten der Beklagten im Rahmen des Vertriebs der Kapitalanlage m itzuvertreiben. Deshalb müsse sie sich die Vertriebshan d- lungen der D. AG als eigene Vertriebshandlungen in Deutschland zurechnen lassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 5 6 7 - 5 - Die Beklagte habe keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte im Inland betrieben. Ein Betreiben iSd § 32 Abs. 1 KWG setze zwar weder einen inländ i- schen Sitz des Instituts noch eine sonstige physische Präsenz im Inland voraus. Vielmehr genüge es, wenn dem ausländischen Institut zurechenbare Teilakte des Betreibens e ines Bankgeschäftes im Inland stattfänden. Erforderlich und ausreichend sei dabei, dass wesentliche zum Vertragsschluss hinführende Schritte im Inland vorgenommen würden, was sowohl durch im Inland tätige Dritte als auch mittels Telekommunikationsmedien er folgen könne. Beides sei jedoch nicht geschehen. Der Beklagten sei das Vorlegen der Formulare durch den selbständigen Finanzberater nicht als Teil des Betreibens eines eigenen Bankgeschäfts in Deutschland zuzurechnen. Eine vertragliche Beziehung habe zwi schen ihr und dem Finanzberater nicht bestanden. Der Finanzberater habe den Kläger auch nicht auf ihre Veranlassung hin im Inland kontaktiert. Auch durch die Vereinbarung einer Zusammenarbeit mit der D. AG habe die Beklagte noch keine zu einem konkreten Vertragsschluss in Deutschland führende n Schritte im Inland ergriffen. Durch das Angebot, bankgeschäftliche Dienstleistungen für die Kunden der D. AG, namentlich den Online - Handel mit Wertpapieren und Wertrechten, zu erbringen, sei der Kreis der potentiel len Kunden nicht konkretisiert worden. Die Beklagte habe der D. AG keine Pflicht zur Vermittlung von Kunden auferlegt und keine Vorgaben hinsichtlich des p o- tentiellen Kundenkreises gemacht. Zudem sei sie frei gewesen, eine G e- schäftsverbindung mit von der D . AG vermittelten Kunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Dass die Beklagte der D. AG Vertragsformulare überlassen habe, um sie an ihre Kunden weiterzugeben, führe ebenfalls nicht zu einer Erlaubnispflicht. 8 9 10 11 - 6 - Sie habe keinen Einfluss auf die Auswahl de r Kunden genommen. Insbesond e- re habe sie nicht veranlasst, dass die Formulare in die Hand des selbständigen Finanzberaters bzw. eines deutschen Vertriebsnetzes gelangt seien. Aus ihrer Sicht habe sie die konkreten Dienstleistungen als konto - und depotführe nde Bank aufgrund der eigenen Initiative des Klägers erbracht. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht hat die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende ( Senatsurteil e vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 14; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 12; BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9; vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, VersR 2012, 1237 Rn. 22; jeweils mwN) internation ale Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung der Beklagten zu Recht bejaht ( A rt. 24 Satz 1 iVm Art. 63 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen, ges chlossen in Lugano am 30. Ok tober 2007, ABl. EU L 339 S. 3 [ LuGÜ II ]) . 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass d er vom Kläger geltend g emachte Anspr uch nach deutschem Recht zu beurte i- len ist . a) Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB iVm Art. 31 f. Rom - II - VO unterli e- gen Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich dem Recht des Sta a- tes, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Im Streitfall liegt der Handlung s- 12 13 14 15 - 7 - ort nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag des Klägers in Deutsc hland. Denn die von ihm behauptete unerlaubte Handlung der Beklagten, die die Schaden s- ersatzpflicht begründen soll und ohne die der Kläger nach seinem Vortrag die Anlagebeträge nicht auf das bei der Beklagten eröffnete Konto überwiesen hä t- te, ist das Erbri ngen von Bankgesch äften ohne Erlaubnis im Inland (vgl. S e- natsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 2 ff., 42; BGH, Urteile vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 2 f. , 6, 4 4 f. ; vom 8. Februar 2011 - XI ZR 168/08, WM 2011, 650 Rn. 2 f f ., 31; vom 3. Mai 2011 - XI ZR 373/08, WM 2011, 1465 Rn. 2 f f., 40). b) Auf die im Konto - und Depot eröffnungsantrag enthaltene Rechtswah l- klausel kann sich die Beklagte nicht berufen. Nach Art. 42 Satz 1 EGBGB kö n- nen die Parteien das Recht, d em ein außervertragliches Schuldverhältnis unte r- liegen soll, erst nach Eintritt des Ereignisses, durch das es entstanden ist, wä h- len. Entgegen der A uffassung der Revisionserwiderung liegt keine nachträgl i- che Rechtswahl vor. Denn das nach Ansicht des Kläger s ihm gegenüber ha f- tungsbegründende Verhalten der Beklagten lag im Abschluss des Konto - und Depotvertrages, in dem die Rechtswahlklausel enthalten war, so dass diese nicht nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldve r- hältnis iSd Art. 42 Satz 1 EGBGB entstanden ist, sondern gleichzeitig vereinbart wurde . c) Entgegen der Revisionserwiderung besteht auch keine wesentlich e n- gere Verbindung zum Recht der Schweiz. Nach Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB kann sich zwar eine wesentlich enger e Verbindung aus einer besonderen rech t- lichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusamme n- hang mit dem Schuldverhältnis ergeben. Eine akzessorische Anknüpfung an den Konto - und Depotvertrag kommt jedoch nicht in Betracht. Denn die So n- d erbeziehung muss bereits zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereigni s- 16 17 - 8 - ses bestehen und mit dem haftungsrechtlich relevanten Geschehen in sachl i- chem Zusammenhang stehen (Senatsurteile vom 19. Juli 2011 - VI ZR 217/10, BGHZ 190, 301 Rn. 15 und vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 13 , jew eils mwN ; Staudinger/v . Hoffmann, BGB, 2001, Art. 41 EGBGB Rn. 11; BeckOK BGB/Spickhoff, Art. 41 EGBGB Rn. 7 [Stand: 1. Februar 2013]; Hk - BGB/Dörner, 8. Aufl., Art. 41 EGBGB Rn. 3; aA MünchKomm - BGB/Junker, 6 . Aufl., Art. 41 EGBGB Rn. 15 ; vgl. auch zu Art. 38 EGBGB BT - Drucks. 14/343 S. 13 ). Daran fehlt es hier . D as haftungsbegründende Ereignis be stand - wie dargelegt - im Abschluss des Konto - und Depotvertrags , der nicht in den Vo r- dergrund treten kann, wenn das deliktische Handeln der Beklagten und die B e- gründung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien in einem Geschehen zusammen fallen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 13). 3. O b das Berufungsgericht mit Recht ange nommen hat, dass die B e- klagte kein nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erlaubnispflichtiges Bankgeschäft im Inland betrieben hat , kann im Streitfall offenbleiben. Denn die angefochtene Entscheidung stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Selbst wenn die Bankgeschäfte der Beklagten mit dem Kläger erlaubni s- pflichtig gewesen sein sollten, scheitert die Klage am fehlenden Schutzzwec k- zusammenhang. a) Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für F inanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wer im Inland g e- werbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eing e- richteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finan z- dienstleistungen erbringen will. 18 19 - 9 - aa) Die Beklagte hat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG Bankgeschäfte in Form von Einlagen geschäften für den Kläger erbracht, indem sie dessen Gelder als Einlagen angenommen hat. Durch die Eröffnung eines Wertschri f- tendepots hat sie ferner Depotgeschäfte iSd § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG e r- bracht, auch wenn noch keine Wertpapiere in das Depot eingeliefert waren (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 361/03, BGHZ 161, 273 , 277 f. ; Kümpel/Decker, Das Depotgeschäft, Rn. 8/9). bb) Die Frage, wann Bankgeschäfte oder Finanz dienstleistungen im I n- land betrieben werden, ist umstritten. Nach dem institutsbezogenen Ansatz ist eine E rlaubnis nur erforderlich, wenn eine wie auch immer geartete physische Präsenz im Inland vorliegt ( OLG Frankfurt, WM 1987, 899 f. ; Ergenzinger in Szagunn/Haug, KWG, 6. Aufl., § 32 Rn. 7 a. E.; Panowitz/Jung, KWG , § 53 Rn. 1; Bähre/Schneider, KWG, 3. Aufl., § 32 Anm. 2 a. E., § 53 Anm. 1; Hanten, WM 2003, 1412, 1414; ders. in Ba u- denbacher, Aktuelle Entw icklungen des Europäischen und I nternationalen W ir t- schafts rechts, Band 7 [2005] , S. 153, 172 ff.; Marwede, WuB I L 1. § 32 KWG 1.05; ders. in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 2. Aufl . , § 53 Rn. 1 58 ff.; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 32 Rn. 14; v. Gol d- beck in Luz/Neus/Scharpf/Sc hneider/Weber, KWG, § 32 Rn. 12; Rögner, WM 2006, 745, 748 ff.; Steck/Campbell, ZBB 2006, 354, 364 f.; Es - Said, Erlaubni s- pflichten bei grenzüberschreitenden Bankgeschäften, S. 141 ff., 1 82 ff. ; Blömer, Grenzüberschreitende Sachverhalte im Bankenaufsichtsre cht, S. 139 ff., 161 f., 187 ff. ; widersprüchlich Samm in Beck/S amm/Kokemoor, KWG, § 32 Rn. 51 [Stand: November 2006] einer seits, Rn. 54e [Stand: August 2009] andere r- seits), wobei dazu nach Ansicht mancher die Tätigkeit natürlicher Personen im Inland genüg en soll (Fischer in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 32 Rn. 16). 20 21 22 - 10 - Wenn der Erbringer der Dienstleistung seinen S itz oder gewöhnlichen Aufenthalt - wie im Streitfall - im Ausland hat, werden nach dem markt - oder vertriebsbezogenen Ansatz, de n die BaFin vertri tt (Merkblatt vom 1. April 2005), Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen auch dann im Inland betrieben, wenn er sich im Inland zielgerichtet an den Markt wendet, um gegenüber U n- ternehmern oder Personen, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im I n- land haben, wiederholt und geschäftsmäßig Bankgeschäfte oder Finanzdiens t- leistungen anzubieten (der BaFin folgend etwa OLG Dresden, IPRspr 2007, Nr. 140, 392, 396 ff.; OLG München, IPRspr 2008, Nr. 139, 467, 469 f.; ZinsO 2014, 785 , 787 ; O LG Köln, Urteil vom 16. Januar 2013 - 16 U 29/12, juris Rn. 60; VG Frankfurt, BKR 2007, 341, 345 ff.; NJOZ 2004, 4299, 4305 ff.; WM 2004, 1917, 1919 ff.; Albert in Reischauer/Kleinhans, KWG, § 32 Rn. 6 a. E. [ Stand: Oktober 2012] , § 53 Rn. 3 [Stand: Juli 2 013]; Vahldiek in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 53 Rn. 174 f.; Häberle in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 195. EL 2013, § 32 KWG Rn. 3; Granzow, Die Aufsicht über den Handel mit Energiederivaten nach dem Gesetz über das Kredit wesen, S. 69 ff.; Voge, WM 2007, 381, 383 ff.; Freiwald in Schwintowski, Handbuch Energiehandel, 3. Aufl. , Rn. 1396 ff.; dies., WM 2008, 1537, 1541 ff.; Christoph, ZBB 2009, 117, 118 ff.; Ohler, EuZW 2006, 691, 693; ebenso bereits ders., WM 2002, 162, 166, 168 f. ). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen des Korrespondenzdienstleistungsverkehrs, bei dem nicht der Anbi e- ter, sondern nur die Dienstleistung selbst die Grenze zum Inland überquert, ein Betreiben i m Inland ohn e inländischen Sitz oder sonstige physische Präsenz im Inland vorliegen. Dazu genügt, dass einem ausländischen Institut zurechenbare Teilakte des B etreibens eines Bankgeschäftes im Inland stattfinden. Erforderlich und ausreichend ist, dass wesentliche zum V ertragsschluss hinführende Schri t- te im Inland vorgenommen werden. Das kann sowohl durch im Inland tätige 23 24 - 11 - Dritte als auch mittels Telekommunikationsmedien geschehen (BVerwGE 133, 358 Rn. 36 , 43 ; ihm folgend OLG München, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 20 U 6 03/12, juris Rn. 24; Elixmann, EWiR 2009, 553; Seebach, WM 2010, 733 ff.; MünchKomm - BGB/Lehmann, 6. Aufl., Internationales Finanzmarktrecht Rn. 195 ; Müller - Grune in Beck/Samm/Kokemoor, KWG, § 32 Rn. 46 [Stand: April 2015] ). b) Ob dem instituts - oder dem vertriebsbezogenen Ansatz zu folgen ist und ob sich die Beklagte gegebenenfalls zielgerichtet an den inländischen Markt gewendet hat oder ob wesentliche zum Vertragsschluss hinführende Schritte , die ihr zurechenbar sind, im Inland stattgefunden haben, kan n im Streitfall offen bleiben. Selbst wenn man die Bankgeschäfte der Beklagten als erlaubnispflichtig ansieht , folgt dar aus dem Kläger gegenüber keine Schaden s- ersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG . Zwar ist § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG Sc hutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einze l- nen Kapitalanleger s (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, BGHZ 197, 1 Rn. 11 mwN ). Der Schaden, den der Kläger ersetzt ve r- langt, l iegt jedoch außerhalb des Schutzzwecks dieser Nor m (vgl. Mü nc h- Komm - BGB/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn. 371). aa) In der Rechtsprechung des Bundesgeric htsho f s ist es anerkannt, dass die S chadensersatzplicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten u nd adäquaten Schaden s- folgen, die aus dem B ereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlas sen wurde (Senatsu rteile vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, VersR 2012, 1038 Rn. 33; vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, VersR 2012, 905 R n. 14; vo m 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 12; vgl. ferner Senatsu rteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10; BGH, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24; vom 25 26 - 12 - 6. September 2012 - VII ZR 72/10, VersR 2013, 68 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., vor § 249 Rn . 29 f. mwN). Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein " äußerlicher " , gleichsam " zufälliger " Zusammenhang ge nügt nicht. Insoweit ist eine werte nde Betrachtung geboten (Senatsu rteile vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 12; vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, VersR 2012, 905 Rn. 14; vom 20. S eptember 1988 - VI ZR 37/88, VersR 1988, 1273, 1274; BGH, Urteil vom 6. September 2012 - VI I ZR 72/10, VersR 2013, 68 Rn. 11 ; jeweils mwN). Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm zu untersuchen und zu klären, ob der gel tend gemachte Sch a- den d urch diese Norm verhütet werden sollte (Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 12). bb) In seiner zivilrechtlichen Bedeutung bezweckt § 32 Abs. 1 KWG al l- gemein, Gläubiger unerlaubt hand e lnder B etreiber von Bankgeschäften v or Vermögensverlusten zu bewahren, die durch die mangelnde Einhaltung ban k- aufsichtsrechtlicher Vorgaben verursacht werden (vgl. BT - Drucks. 3/1114, S. 20; Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 25; OLG Dresden, IPRspr 2007, Nr. 1 40, 392, 397; LG Essen, NJW - RR 1992, 303, 30 4; Fassbender/Liepe, WuB IV A . § 823 BGB 1.05; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 54 Rn. 2a; Rost, Der Verstoß gegen § 32 KWG an der Schnittstelle von Bankaufsichtsrecht und Zivilrecht, S . 88, 89). Dieser allgemeine Schutzzweck wird durch die spezifischen Gründe, aufgrund derer die einzelnen Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen unter Erlaubnisvorbehalt gestellt wurden, konkretisiert. cc) Im Streitfall bestünde eine Erlaubnispflicht der Beklagten nicht hi n- sichtlich der von der D. AG mit dem Kläger vereinbarten Geschäfte , sondern 27 28 - 13 - ausschließlich hinsichtlich der von der Beklagten selbst mit dem Kläger ein g e- gangenen Einlagen - und Depotgeschäfte iSd § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 KWG. (1) Die Erlaubnispflicht von Depotgeschäften iSd § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG bezweckt, den Gläubiger vor Vermögensnachteilen im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren zu bewahren. Dass er solche Vermögensnachteile erlitten hätte, behauptet der Kläger nicht. Der von ihm geltend gemachte Vermögensverlust steht nicht im Zusammenhang mit der Verwahrung oder Verwaltung von Wertpapieren durch die Beklagte. Er liegt a l- lein im Abfluss von Verwaltungsgebühren vom bei der Beklagten geführten Ei n- lagenkonto an die D. AG und die G.S.S. AG für deren (versprochene) Tätigkeit. (2) Zweck der Erlaubnispflicht von Einlagen geschäften iSd § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ist es sicherzustellen, dass die Kreditinstitute entsprechend § 11 Abs. 1 KWG jederze it eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleisten (vgl. Senatsu rteile vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, BGHZ 197, 1 Rn. 31; vom 11. Juli 2006 - VI ZR 340/04, NJW - RR 2006, 1713 Rn. 25 und VI ZR 341/04, EBE/BGH 2006, 302, 304; OLG Celle, OL GR 2005, 96, 98 f. ; Rost, aaO, S. 87, 89; auch OLG Schleswig, ZIP 2012, 1066 , 1068, 1069 ). D as Publikum soll vor Verlus ten gerade durch die Einlage beim erlaubnispflichtigen Kreditinstitut bewahrt werden (Bähre/Schneider, KWG, 3. Aufl., § 1 Anm. 7; Te t- ting er, DStR 2006, 903 ; ferner BGH, Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 55/94, BGHZ 129, 90, 96; Beschluss vom 9. Februar 2011 - 5 StR 563/10, NStZ 2011, 410, 411; OVG Berlin, Urteil vom 20. Februar 1980 - I B 13.77, juris Rn. 13; LG Hamburg, ZIP 2015, 368, 369; Horn, ZGR 1976, 435, 441; Schäfer in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl. § 1 Rn. 33; Voge, WM 2007, 1640, 1645; vgl. auch BT - Drucks. 3/1114, S. 20; OLG Schleswig, ZIP 2012, 1066, 1069 ). Die Erlaubnispflicht von Einlagen geschäften bezweckt hingegen nicht zu 29 30 - 14 - verhindern , dass von dem Einlagen konto aus durch den Bankkunden verlus t- bringende A nlagegeschäfte getätigt oder anderweitig geschlossene Verträge erfüllt werden, die nicht in den Verantwortungsbereich des Kredit insti tuts fallen (vgl. Senatsu rteil v om 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, VersR 2012, 1038 Rn. 33; OLG Celle, WM 2003, 325, 331; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 54 Rn. 2a; vgl. auch OLG München, WM 2 006, 1765, 1769). Danach kommt eine Haftung der Beklagten auch i m H inblick auf das von dieser für den Kläger geführte Einlagengeschäft nicht in Betracht. Der Verm ö- gensverlust ist nicht deshalb eingetreten, weil d er Kläger seine E inlage mangels Liquidität der Beklagten nicht zurückerhalten hätte ( zu dieser Konstellation S e- natsu rteile vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, BGHZ 197, 1 Rn. 31; vom 11. Juli 2006 - VI ZR 339/04, VersR 2006, 1374 Rn. 27; VI ZR 340/04, NJW - RR 2006, 1713 Rn. 25 und VI ZR 341/04, EBE/BGH 2006, 302, 304), sondern deshalb, weil die D. AG bzw. die G.S.S. AG aufgrund des - jeweils von der unterstellten Erlaubnispflicht des Einlagen geschäfts der B eklagten unabhängigen - Verm ö- gensverwaltungsvertrags und des Servicevertrags von diesem Konto Verwa l- tungsgebühren einzogen. Diese Zahlungen des Klägers stehen in kein em inn e- ren Zusammenhang mit der Einlag e gerade bei der Beklagten, sondern hätten genauso gut übe r ein Konto bei einer Bank getätigt werden können, die über eine Erlaubnis der BaFin verfügt (vgl. Wolf, LMK 2005, 154744; Rost, Der Ve r- stoß gegen § 32 KWG an d er Schnittstelle von Bankaufsichtsrecht und Zivi l- recht , S. 88, 89 f.). Eine größere Sicherheit im Hinblick auf das mit Dritten get ä- tigte Anlagegeschäft wäre damit nicht verbunden gewesen (dazu Senatsurteil vom 5. Mai 1964 - VI ZR 72/63, MDR 1964, 670; LG D uisburg, BKR 2007, 44; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 823 Rn. 59). Dass der Verlust eingetreten ist, beruht damit auf einer eigenwirtschaftlichen bewussten Entscheidung des Kl ä- gers, die nicht von der Beklagten veranlasst und durch die ein dem Kläger z u- zu rechnender eigenständiger Risikobereich eröffnet wurde (vgl. OLG Celle, WM 31 - 15 - 2003, 325, 331; OLG Dresden, Urteil vom 2 0. Juni 2007 - 8 U 328 /07, juris Rn. 54 - insoweit nicht abgedruckt in IPRspr 2007, Nr. 140, 392, wo der Erwerb veranlasst wurde). dd) De r erforderliche Schutzzweckzusammenhang fehlt unabhängig vom Vortrag des Klägers, er hätte die Verträge mit der D. AG und der G.S.S. AG nicht abgeschlossen, wenn er um die unterstellt fehlende Erlaubnis gewusst hätte. In diesem Fall wären die Verluste zwar nicht eingetreten, so dass die u n- terstellte Pflichtverletzung der Beklagten kausal im Sinne der Äquivalenztheorie gewesen wäre. Gleichwohl fehlte der spezifische Zusammenhang, um de s- sentwegen die Erlaubnispflicht besteht. Dem steht nicht entgegen, dass d e r Bundesgerichtshof wiederholt, ohne den Schutzzweckzusammenhang zu e r- wähnen, ausgesprochen hat, der Verstoß ge gen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG sei schadensursächlich, da das verlustreiche Anlagegesc häft so nicht zustande gekom men wäre, wenn der Erlaubnispflichtige von den mangel s Erlaubnis ve r- botenen Finanzdienstleistungen abgesehen hätte ( Senatsurteil vom 23. N o- vember 2010 - VI ZR 244/09, VersR 2011, 216 Rn. 21; BGH, Urteil vom 21. A p- ril 2005 - III ZR 238/03, VersR 2005, 1394 , 1395 f. ; ebenso OLG Köln, Urteil vom 16. Januar 2013 - 16 U 29/12, juris Rn. 93 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/12, NJW - RR 2014, 307 Rn. 20). Denn in jenen Fällen ging es um schutzgesetzwidrig erbrachte Finanzdienstleistungen in Form der Anlagev ermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG) oder Drittstaaten einlagen vermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG), die Schäden bewirkten, vor denen d ie Anleger durch die 32 - 16 - Erlaubnispflicht gerad e geschützt werden sollte n . Im Streitfall bestand die u n- terstellte Erlaubnispflicht hingegen nicht, um den Kläger vor verlustbringenden Anlagegeschäften mit Dritten zu schützen. Galke Wellner Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Waldshut - Tiengen, En tscheidung vom 28.11.2013 - 2 O 311/12 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.08.2014 - 4 U 3/14 -
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