ECLI:DE:BGH:2016:270416UIVZR372.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 372/15 Verkündet am: 27. April 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: j a BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 19 Abs. 4 und 5 1. Das Rücktrittsrecht des Krankenversicherers bei grob fahrlässiger Verle t zung vorvertraglicher Anzeigepflichten ist nicht deshalb gemäß § 19 Abs. 4 VVG au s- geschlossen, w eil der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherung s- schutz im Basistarif hat. 2. Zu den formalen Anforderungen an eine Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG. 3. Der Wirksamkeit der Belehrung steht es nicht entgegen, dass bei der Da r stellung der Rechtsfo lgen der Vertragsanpassung nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass kein Versicherungsschutz für einen bereits eingetretenen Versich e- rungsfall besteht, wenn durch Vertragsanpassung rückwirkend ein Risikoau s- schluss Vertragsbestandteil wird. BGH, Urte il vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2 016 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Fr ankfurt am Main vom 9. Juli 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag und auf Feststellung dessen Fortbestehens in Anspruch. Z wischen den Parteien besteht seit dem 1. Januar 2012 e in V ertrag, dem unter anderem " Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten - und Krankenhaustagegeldversicherung " (MB/KK 2009) zugrunde liegen. Im Versicherungsantrag des Kläger s vom 29. De - zember 2011 war den " Angaben zum Gesundheitszustand " folgender fettgedruckter Hinweis vorangestellt : "Die Gesundheitsfragen sind nach bestem Wissen sorgfä l- tig, vollständig und richtig zu beantworten. Eine Verletzung I hrer vorvertraglichen Anzeigepflic ht kann den Versicherer zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen. Bitte beachten Sie hierzu die Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeig e- pflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG unter Ziff er 12 . der Erkl ä- 1 - 3 - rungen des Antragstellers und der zu versichernden Pers o- nen." Der Kläger beantwortete die diesem Hinweis nachfolgende n Fr a- ge n "Fanden in den letzten 3 Jahren Untersuchungen oder Behandlu n- gen statt?" und "Wird eine Brille oder werden Kontaktlinsen getragen?" mit ja und verneinte die restlichen Fragen. Erläuternd gab er zur ersten Frage "Vorsorgeuntersuchung en ohne Befund Juni 2010" an. Ferner fand sich unter der Rubrik "Schlusserklärungen und Unte r- schriften" mehrere Zeilen vor der Unterschriftsleiste der i n Fettdruck ve r- fasste "Hinweis: Bevor Sie den Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auch die Erklärungen auf den letzten Seiten. Sie en t- halten unter anderem Ihre Erklärung zur generellen Entbi n- dung von der Schweigepflicht (s iehe Ziff er 8 a und c), Ihre Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (s iehe Ziff er 9) und die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht (s iehe Ziff er 12). Mit Ihrer Unterschrift machen Sie die E r- klärungen zum Inhalt des Antr ags." Die dem Antragsformular beigefügten " Erklärungen des Antragste l- lers und der zu versichernden Personen " enthalten unter Ziff er 12 eine eingerahmte "Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Ve r letzung der gesetzlichen Anzeigepflicht " . Dort heißt es unter and e- rem: " Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? (fet t- gedruckt) i- 2 3 4 - 4 - Welche Folgen können eintreten , wenn eine vorvertraglic he Anzeigepflicht verletzt wird ? ( fettgedruckt) 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes ( fet t- gedruckt) - Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. D ie s gilt nicht, wenn Sie n a chweisen, dass weder Vor satz noch grobe Fahrlä s- sigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anze i- gepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Ve r- trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Sofern Versicherungsschutz nach dem Basistarif besteht, kann nur bei einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeig e- pflicht zurückgetreten werden. 3. Vertragsänderung (fettgedruckt) - Können wir nicht z u- rücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen Vertragsbestan d- teil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahr lässig verletzt, we r- den die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsb e- standteil . " Außerdem ließ sich die Beklagte vom Kläger eine zusätzliche " E r- klärung zum Antrag" unterschreiben, in der sich unter anderem folgender " Hinweis zur vorvertraglichen Anz eigepflicht " ( fettgedruckt) befindet: " Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den Versicherer zum Rücktritt oder zur Kündigung berec h- tigen oder zu einer Vertragsanpassung führen. Bitte beac h- ten Sie hierzu die Erklärungen auf den letzten S eiten Ihres Antrages. Sie enthalten u.a. die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen A n- zeigepflicht. " 5 - 5 - Nach Vertragsschluss reichte der Kläger bei der Beklagten mehr e- re Rechnungen ein und verlangte deren Erstatt ung. Anlässlich der Übe r- prüfung der Rechnungen holte die Beklagte verschiedene Arztberichte ein. Aus einem Arztb ericht vom 20. Februar 2013 ergibt sich, dass der Kläger in jener Praxis im Zeitraum von März 2011 bis Mai 2011 fünfmal in ärztlicher Behandlung wegen anhaltender belastungsabhängiger bre n- nender Schmerzen und Kribbelparästhesien an beiden Fußsohlen war. Diagnostiziert wurde n eine Arthrose der Mittelfußgelenke mit Metata r sa l- gie beidseits bei Hohlfuß beidseits und Hallux Valgus beidseits sowie Sprei zfuß beidseits, Osteochondrose, Spondylarthrose der unteren LWS und r heumafaktorpositive Oligoarthritis. Ferner befand sich der Kläger in internistischer Mitbehandlung bei einem Rheumatologen. In der Ste l- lungnahme eines weiteren Arztes vom 13. Februar 2013 heißt es , dass der Kläger dort im Juni und Juli 2011 in Behandlung war und bei ihm e i- ne hyperchrom makrozytäre Anämie und erhöhte Leberwerte festgestellt wurden. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 2. März 2013 den Rücktritt vom Vertrag und wiederholt e diesen am 16. März 2013. Das Landgericht hat die auf Zahlung nicht erstatteter Rechnungen in Höhe von 2.142,87 i- schen den Parteien bestehende Krankenversicherungsvertrag durch den seitens der Beklagten erklärten Rücktritt nicht aufgelöst wurde, sondern ab Beginn von Vergangenheit und Zukunft weiter fortbest eht, und Ersta t- tung vorgerichtlicher Kosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberla n- desgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revis i- on verfolgt d ieser sein Begehren weiter. 6 7 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2015, 1279 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 19 Abs. 2 VVG wirksam vom Krankenversicherungsvertrag zurückgetreten. Der Kläger habe seine Anzeigepflicht schuldhaft dadurch ver letzt, dass er die Frage nach U ntersuchungen oder Behandlungen, die in den let z- ten drei Jahren vor Antragstellung stattgefunden hätten, mit dem bloßen Hinweis auf Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund im Juni 2010 objektiv unrichtig beantwortet habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ferner fest, dass die Falschangaben gefahrerheblich seien. Dem Kläger falle bezüglich dieser Angaben zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Auffassung, wonach bei einer unrichtigen Beantwortung von Gesundheitsfragen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG das Rücktritt s- recht des privaten Krankenversicherers ausgeschlossen sei, sofern die Grenze zum Vorsatz nicht überschritten, vielmehr nur grobe Fahrlässi g- keit festzustellen sei, werde nicht geteilt. Zwar habe der Versicherer de m Versicherungsnehmer unter den Voraussetzungen des § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 VVG Versicherungsschutz im Basistarif zu gewähren und dürfe diesen Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG ablehnen . Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte könne im Streit um die Wirksamkeit der Kündigung des vorliegenden Krankenversicherungsvertrages, der nicht im Basistarif geführt worden sei, nicht damit gehört werden, dass sie den Vertrag bei zutreffender Beantwortung ihrer Ge sundheitsfragen mit dem Kläger nicht geschlossen hätte. § 19 Abs. 4 VVG erfasse den möglichen Tarifwechsel 8 9 - 7 - in den Basistarif nicht. "Andere Bedingungen" im Sinne von § 19 Abs. 4 VVG seien Risikoausschlüsse, Prämienerhöhungen, Selbstbehalt, and e- re Laufzeite n sowie eine andere Versicherungssumme und setzten damit voraus, dass der abgeänderte Vertrag dem ursprünglichen Vertragstyp entspräche. Das sei beim Basistarif nicht der Fall. Schließlich sei auch d as Belehrungserfordernis des § 19 Abs. 5 VVG eingeh alten. Der Kläger habe eine Erklärung unterzeichnet, die u n- ter der durch Fettdruck hervorgehobenen Überschrift "Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht" einen Hinweis auf die Erklärungen auf den letzten Seiten des Versicherungsantrages enthalten ha be. Hier finde sich in Ziff er 12 ein durch Einrahmung hervorgehobener Text, der die Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ausfüh r- lich darstelle. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Ohne Erfolg macht die Revision zunächst geltend, die von der Beklagten verwendete Belehrung genüge nicht de n Anforderungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG. Hiernach stehen dem Versicherer die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er de n Versicherungsnehmer durch gesonderte M itteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeig e- pflichtverletzung hingewiesen hat. a) Der Senat hat bereits zu § 28 Abs. 4 VVG entschieden, dem E r- fordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform genüge es, wenn der Versicherer die Belehrung des Ve rsicherungsnehmers in eine n Frageb o- gen oder ein sonstige s Schreiben aufnimmt, in welchen dem Versich e- 10 11 12 13 - 8 - rungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalles gestellt werden (Urteil vom 9. Januar 2013 IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67 Rn. 15). Einer von sonsti gen Erklärungen getrennten Urkunde bedarf es für die gesonderte Mitteilung in Textform nicht. Entsprechendes gilt auch für die Reg e lung in § 19 Abs. 5 VVG. Allerdings muss die Belehrung in diesen Fällen drucktechnisch so gestaltet sein, dass sie sich deutl ich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (Senatsurteil aaO Rn. 24). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass di e- se Voraussetzungen hier erfüllt sind. I m Antragsformular verweist die Beklagt e zunächst im Fettdruck unmittelbar vor den Gesundheitsfragen darauf , dass eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Versicherer zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung berechtigen kann. Hierzu wird auf die näheren Ausführunge n zur Bede u- tung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG unter Ziffer 12 der Erklärungen des Antragstellers verwiesen. I n der ebenfalls im Antragsformular enthaltenen Rubrik "Schlusserklärungen und Unte r- schriften" erfolgt ein weiterer in F ettdruck gehaltener Hinweis auf die " letzten Seiten " und die dort enthaltenen Erklärungen zu den Folgen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht. Hierzu nimmt die B e- klagte erneut auch ausdrücklich auf Ziffer 12 der dem Antragsformular beigefügt en Erklärungen Bezug. In diesen selbst werden sodann die V o- raussetzungen und Rechtsfolgen der der Beklagten zustehenden Rechte gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 VVG im E inzelnen geschildert. Dieser Hinweis ist mit einem schwarzen Rahmen umrandet. Ferner sind die Übe rschrift zu Ziffer 12 sowie im weiteren Text der Hinweis auf die Folgen einer Ve r- letzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht einschließlich unter anderem 14 - 9 - der Zwischenüberschriften " Rücktritt und Wegfall des Versicherung s- schutzes " und " Vertragsänderung " fet tgedruckt. Zusätzlich hat d ie Beklagte den Kläger in der von ihm unterschri e- benen "Erklärung zum Antrag" in einem gesonderten "Hinweis zur vo r- ve r traglichen Anzeigepflicht" erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die Verletzung der vorvertraglichen Anz eigepflicht den Versicherer zum Rücktritt oder zur Kündigung oder zu einer Vertragsanpassung berecht i- gen kann. Hierzu hat sie wiederum auf die Erklärungen auf den " letzten Seiten " des Antrags zu § 19 Abs. 5 VVG verwiesen. Die Überschrift "Hinweis zur vorve rtraglichen Anzeigepflicht" ist fettgedruckt. Die beso n- dere Bedeutung dieser Erklärung wird dem Versicherungsnehmer dadurch verdeutlicht, dass er neben dem eigentlichen Versicherungsa n- trag noch zusätzlich diese Erklärung zum Antrag zu unterschreiben hat. Die Beklagte hat den Kläger auf diese Weise mehrfach in druc k- technisch hervorgehobener Form auf die ihr bei Verletzung der vorve r- traglichen Anzeigepflicht zustehenden Rechte hingewiesen. Eine derart i- ge "Doppelbelehrung", in der der Versicherer zunächst unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit den gestellten Gesundheitsfragen (und hier ergänzend durch eine gesondert zu unterschreibende Erklärung) auf die möglichen Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht al l- gemein hinweist und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen erläutert, ist mit dem Belehrungserfordernis des § 19 Abs. 5 VVG vereinbar (vgl. hierzu OLG München r+s 2016, 68 Rn. 4 - 6 ; Beschluss vom 8. September 2015 , VersR 2016, 515 ; anders OLG Hamm VersR 201 6 , 103 unt er 1 ). 15 16 - 10 - b) Auch inhaltlich ist die Belehrung in Ziffer 12 der dem Antrag s- formular beigefügten Erklärungen nicht zu beanstanden. aa) Der Wirksamkeit der Belehrung steht es nicht entgegen, dass bei der Darstellung der Rechtsfolgen der Vertragsanpas sung nicht au s- drücklich darauf verwiesen wird, dass kein Versicherungsschutz für e i- nen bereits eingetretenen Versicherungsfall besteht, wenn durch Ve r- tragsanpassung rückwirkend ein Risikoausschluss Vertragsbestandteil wird, der ein Risiko betrifft, das sic h sodann in dem eingetretenen Vers i- cherungsfall realisiert hat (KG VersR 2014, 1357 unter (1) b ; OLG Mü n- chen VersR 2016, 515 Rn. 7 ; a.A. LG Dortmund NJW - RR 2013, 1371 Rn. 44 ; r+s 2013, 322 Rn. 15 - 18; Urteil vom 10. März 2011 2 O 105/10, juris Rn. 30). Z w ar fehlt - worauf die Revision zutreffend hinweist - in der Belehrung anders als beim Rücktritt ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Versicherungsschutz auch rückwirkend verlorengehen kann. Dies vermittelt dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber nicht den Eindruck, dass es hierzu bei der rückwirkenden Vertragsanpassung im Umkehrschluss nicht kommt. Vielmehr wird für ihn durch den au s- drücklichen Hinweis, dass bei fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht die anderen Bedingungen rückwirkend Ve rtragsbestandteil werden, hi n- reichend deutlich, dass er nicht nur im Falle des Rücktritts seinen Vers i- cherungsschutz für die Vergangenheit verlieren kann, sondern auch die Gefahr der rückwirkenden Einführung eines Risikoausschlusses besteht, was dann zwang släufig mit dem Verlust des Versicherungsschutzes für bereits eingetretene Versicherungsfälle verbunden ist. bb) Soweit die Beklagte in Ziffer 12 der dem Antragsformular be i- gefügten Erklärungen ferner darauf verweist, im Falle von Versich e- rungsschutz nach dem Basistarif könne der Versicherer nur bei einer 17 18 19 - 11 - vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob di e- se Belehrung richtig ist, da für den Kläger zu keinem Zeitpun kt Versich e- rungsschutz im Basistarif best and . Er war von vornherein in einem and e- ren Tarif versichert. Die insoweit erteilte Belehrung betrifft hier mithin e i- nen anderen, strukturell nicht vergleichbaren Vertragstyp (nachfolgend unter 2 . ) . 2. D em Rüc ktrittsrecht der Beklagten steht auch nicht § 19 Abs. 4 VVG entgegen . Hiernach ist das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht ausgeschlossen, sofern er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umst ände, wenn auch zu anderen Bedingungen , geschlossen hätte. Die anderen Bedi n- gungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe standteil. Gemäß § 194 Abs. 1 Satz 3 VVG ist § 19 Abs. 4 VVG auf die Krankenversicherung nur dann nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer wie hier nicht die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. a) Unterschiedlich beurteilt wird, ob das Rücktrittsrecht des Vers i- cherers bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ausg e- schlossen ist, wenn der Versicherer verpflichtet ist, dem Versicherung s- nehmer Versicherungsschutz im Basistarif zu gewähren. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass der Versicherer in diesen Fällen nur bei vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt ist, weil die Versicherung im Basistarif zu den "anderen Bedingungen" im Sinne von § 19 Abs. 4 VVG zähle (OLG Frankfurt am Main, Urtei l vom 19. Ja - nuar 2011 7 U 77/10, juris Rn. 38 - 40; LG Kiel, Urteil vom 23. November 20 21 - 12 - 2012 5 O 46/12, juris Rn. 40; FA - Komm/Pilz/Gramse, § 19 Rn. 134; Laux in jurisPR - VersR 11/2014 Anm. 6). Begründet wird dies damit, dass der Versicherer den Antrag auf V ersicherungsschutz im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG nur ablehnen dürfe, wenn de m Antragsteller zumindest eine vorsätzliche Verletzung der vorvertraglichen Anzeig e- pflicht zur Last falle . Bei einer grob fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung stünde n dem Versicherer die Rechte aus § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG nicht zu, so dass er verpflichtet sei, den Versicherungsnehmer in einem dera r- tigen Fall gemäß § 19 Abs. 4 VVG zu den anderen Bedingungen im Si n- ne des Basistarifs zu versichern. Das Berufungsgeri cht sowie das Landgericht Dortmund (r+s 2015, 244) vertreten demgegenüber die Auffassung, der Kontrahierungszwang des Krankenversicherers zum Abschluss einer Versicherung im Basistarif schließe auch bei grob fahrlässiger Verletzung vorvertraglicher Anzeig e- pflichten das Rücktrittsrecht nicht im Sinne von § 19 Abs. 4 VVG aus. b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Hierfür sprechen z u- nächst Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelungen. Das G e- setz schließt nicht jede Möglichkeit des Versicher ers aus, sich von einem Krankenversicherungsvertrag auch dann zu lösen, wenn mit diesem eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt wird. So finden wegen Ve r- letzung vorvertraglicher Anzeigepflichten weiterhin die §§ 19 ff., 22 VVG Anwendung. Sie erfa hren lediglich gemäß § 194 Abs. 1 Satz 3 VVG eine Modifikation dahin, dass § 19 Abs. 4 VVG auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden ist, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. De - zember 2011 IV ZR 50/11, VersR 2012, 219 Rn. 22 ). Eine Beschrä n- 22 23 - 13 - kung des Rücktrittsrechts auf Fälle vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung enthalten die §§ 19 ff., 194 Abs. 1 Satz 3 VVG demgegenüber nicht. Ferner umfasst der Begriff der "ander en Bedingungen" im Sinne von § 19 Abs. 4 VVG den Vertragsschluss im Basistarif von vornherein nicht. § 19 Abs. 4 VVG knüpft an die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 und 2 VVG hinsichtlich der anzugebenden gefahrerheblichen Umstände an. Es hand elt sich mithin um verschwiegene oder falsch a n- gegebene Gefahrumstände, bei deren richtiger Kenntnis der Versicherer den Vertrag gar nicht oder nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen hätte. Um solche vertragsändernden Umstände geht es beim Basistarif ni cht, da bei diesem - mit Ausnahme von § 203 Abs. 1 Satz 3 VVG - ke i- ne Risikoprüfung im Rahmen der Entscheidung über die Annahme des Antrag e s stattfindet. Unter "anderen Bedingungen" im Sinne von § 19 Abs. 4 VVG sind vielmehr Risikoausschlüsse, Prämienerhöh ungen, Selbstbehalte, andere Laufzeiten, andere Versicherungssummen oder ähnliches zu verstehen (LG Dortmund r+s 2015, 244 unter V 1 ; Prölss/ Martin/Armbrüster, VVG 29. Aufl. § 19 Rn. 115). Der Basistarif stellt gegenüber den übrigen Tarifen in der pr ivaten Krankenversicherung einen anderen Vertragstyp dar, so dass nicht von " anderen Bedingungen " im Sinne von § 19 Abs. 4 VVG gesprochen we r- den kann ( vgl. LG Dortmund aaO ). Hierbei spielt es anders als die R e- vision meint keine Rolle, dass der Gesetzge ber grundsätzlich die Mö g- lichkeit eines Wechsels zwischen Basistarif und Normalt arifen bei best e- hendem Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung eröffnet. Mit dem Tarifwechselrecht des § 204 VVG wird aus sozialen Gründen bezweckt, insbeso ndere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene Ko s- 24 25 - 14 - tensteigerungen durch einen Wechsel in einen anderen Tarif zu verme i- den (Senatsurteile vom 15. Juli 2015 IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 8; vom 12. Se ptember 2012 IV ZR 28/12, VersR 2012, 1422 Rn. 7). Das ändert indessen nichts daran, dass z wischen der Versicherung im Basistarif und den Normaltarifen in der privaten Krankenversicherung strukturelle Unterschiede bestehen . Für den Basistarif im Si nne von § 12 Abs. 1a V A G a.F. ( ab 1. Januar 201 6 : § 1 52 V A G) sieht der Gesetzgeber bestimmte Vertragsinhalte vor, die bei anderen Krankenversicherung s- verträgen der privatautonomen Gestaltung der Parteien überlassen sind. Lediglich für den Basistarif besteh t ein Kontrahierungszwang des Vers i- cherers nach § 193 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VVG. Bei diesem ist ferner wie schon ausgeführt - gemäß § 203 Abs. 1 Satz 3 VVG nur eine ei n- geschränkte Risikoprüfung zulässig, soweit sie für Zwecke des Risik o- ausgleichs nach § 12g VAG (ab 1. Januar 2016: § 154 VAG) oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist. § 2 04 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Hal b- satz 4 und 5 VVG enth ä lt schließlich Sonderregelungen für den Wechsel des Tarifs vom Basistarif in ein en anderen Tarif und umgekehrt (vgl. e r- gänzend § 20 MB/KK 2009). Die Gegenauffassung h ätte zur Folge, dass der Versicherer zu e i- nem Abschluss des Vertrages im Basistarif verpflichtet wird, obwohl der Versicherungsnehmer einen derartigen Antrag zu keinem Zeitpunkt g e- stellt hat. Auch hier hat der Kläger weder bei der ursprünglichen Antra g- stellung noch anlässlich des Rücktritts der Beklagten vom Vertrag den Abschluss einer Versicherung im Basistarif beantragt . Soweit die Revis i- on geltend macht, auf gebotene Nachfrage in der Berufungsinstanz hätte er einen solchen Antrag gestellt, vermag dies einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht zu begründen. Dieses war gemäß § 139 ZPO nicht verpflichtet, den Kläger danach zu befragen, ob er, falls die Bekla g- 26 - 15 - te wegen Falschangaben wirksam vom Ver trag zurückgetreten sein sol l- te, bei ihr oder bei einem anderen Versicherer einen Vertrag im Basistarif schließen wolle. So hat der Kläger auch auf den Hinweis des Berufung s- gerichts vom 3. November 2014 unter anderem zur Problematik des § 19 Abs. 4 VVG in keiner Weise reagiert und selbst nicht geltend gemacht, zumindest im Basistarif bei der Beklagten weiterversichert werden zu wollen . Der Kläger wird durch den Rücktritt der Beklagten im Übrigen auch nicht schutzlos gestellt. Den Interessen des Versic herungsnehmers wird dadurch Rechnung getragen, dass diesem gemäß § 193 Abs. 5 VVG ein Anspruch zusteht, bei jedem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zug e- lassenen Versicherungsunternehmen im Basistarif versichert zu werden (Senatsurteile vom 7. Dezember 20 11 IV ZR 105/11, BGHZ 192, 6 7 Rn. 38; IV ZR 50/11, VersR 2012, 219 Rn. 24). De r Kläger kann entw e- der bei einem anderen Versicherer einen Antrag auf Aufnahme in den Basistarif stellen oder auch von der Beklagten den Neuabschluss eines Vertrages im Basista rif verlangen, sofern sich diese nicht auf die Able h- nungsgründe des § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG berufen kann. Der Rücktritt der Beklagten von dem zwischen den Parteien gerade nicht im Basistarif geschlossenen Vertrag bleibt entgegen der Revision hiervon un b e- rührt. Gegen eine Beschränkung des Rücktrittsrechts des Versicherers über den Wortlaut der § 19 Abs. 4, § 19 4 Abs. 1 Satz 3 VVG hinaus sprechen schließlich auch praktische Gründe (vgl. hierzu auch Senatsu r- teil vom 7. Dezember 2011 IV ZR 105/11, BG HZ 192, 67 Rn. 3 9 für den Fall der fristlosen Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages). Der Versicherer müsste im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der A n- 27 28 - 16 - zeigepflicht seinen Rücktritt vom Vertrag auf den Teil beschränken, der über den Basistar if hinausgeht. Hierzu müssten in der Rücktrittserkl ä- rung jeweils die Tarife genannt werden, auf die sich der Rücktritt bezieht und diejenigen, die weiter im Basistarif bestehen bleiben. Für diesen Teil des Vertrages, der den Basistarif abdeckt, bestünde ei n Rücktrittsrecht nur im Falle vorsätzlichen Handelns des Versicherungsnehmers. Eine derartige Differenzierung nach verschiedenen Arten des Tarifs sowie u n- terschiedlichen Schuldformen trüge zur Übersichtlichkeit und Verstän d- lichkeit nicht bei , sondern b egr ündet e die Gefahr, dass ein im Übrigen berechtigter Rücktritt aus formalen Gründen unwirksam wäre . Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.07.2014 - 2 - 23 O 203/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.07.2015 - 3 U 122/14 -
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