ECLI:DE:BGH:2018:120618BVIZR372.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 372/16 vom 12. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller beschlossen : Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000 festgesetzt. Gründe: Der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden 97 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat den Gegenstandswert in der Klageschrift selbst t- wert der Klage jeweils auf unter 20.000 12.679,20 i- gung des von der Klägerin und vom Landgericht nicht einbezogenen Festste l- l ungsantrages. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass der Streitwert für das übersteigenden Betrag hätte festgesetzt werden müssen. Die Beschwerdeerw i- derung hält dem jedoch mit Recht entgegen, dass nichts dafür ersichtlich und insbesondere auch von der Nichtzulassungsbeschwerde nichts dafür dargelegt worden ist, dass die Klägerin die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen b e- anstandet hat. Sie kann deshalb damit auch im Verfah ren der Nichtzulassung s- 1 - 3 - beschwerde nicht mehr gehört werden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Septe m- ber 2015 - VI ZR 498/15, juris; BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - I ZR 138/10, juris; vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris). Galke Offenloch Oehler Rolo ff Müller Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 18.12.2015 - 2 O 1505/14 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.06.2016 - 1 U 154/16 -
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