ECLI:DE:BGH:2017:150217BIVZR373.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 373 /13 vom 15. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Ri chter Dr. Götz am 15. Februar 2017 beschlossen : Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31 . Oktober 2013 gemäß § 552a ZPO auf Ko s- ten der Klägerin zurück zuweisen . Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe : I. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der S . , welche zur Zeit der nachfolgenden Vereinbarungen nicht nach § 10 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz ( RDG ) registriert war , fordert vom beklagten Versicherer aus abgetretenem Recht die Rückza h- 1 - 3 - lung der gezahlten Beiträge abzüglich bereits ausgezahlter Rückkauf s- werte zuzüglich 7% Nutzungszinsen auf alle Prämien aus mehr eren L e- bensversicherungsvertr ägen . Wegen der dazu im Einzelnen ab dem Ja h- re 2009 mit den jeweiligen Versicherungsnehmern, die ihre Verträge zum Teil bereits gekündigt und den Rückkaufswert ausgezahlt erhalten ha t- ten, getroffenen Vereinbarungen ( " Prüfauftra g Ökopaket " , " Geld zurück! - Auftrag " , " Auslegungs - und Änderungsvereinbarung " , " Auslegungs - und Ergänzungsvereinbarung " ) nimmt der Senat auf den Akteninhalt, insb e- sondere die Anlagen K 89 bis K 1 12 Bezug. Die Be klagte lehnt die verlangten Zahlungen ab. Das Landgericht hat die Klage ab - , d as Oberlandesgericht die d a- gegen gerichtete Berufung zurückgewiesen . Die Klägerin sei nicht akti v- legitimiert, weil die Vereinbarungen sowohl in ihrem schuldrechtlichen als auch in ihrem Abtretungsteil gemäß § 134 BGB nichtig sei en . Die ursprünglichen Verträge h ätten eine erlaubnispflichtige Inka s- sotätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG zum Gegenstand. Die Abtretu n- g en der Ansprüche aus de n Lebensversicherungsvertr ägen sei en zum Zwecke der Forderungseinziehung auf f remde Rechnung erfolgt. Um e i- nen echten vom Anwendungsbereich des RDG nicht erfassten Ford e- rungskauf handele es sich nicht. Daran änder t e n auch die nachträglichen Auslegungs - und Änd e- rungs - bzw. Ergänzung svereinbarung en nichts. Die ursprünglich g e- t roffenen Regelungen seien eindeutig und deshalb nicht auslegungsf ä- hig. Ein von Beginn an unwirksame s Schuldverhältni s könne durch Änd e- rungsvertrag auch nicht wiederhergestellt , sondern allenfalls durch einen 2 3 4 5 - 4 - Neuabschluss ersetzt werden. Dass ein solcher ge wollt gewesen sei, ergäben die V ereinbarungen aber nicht. Ihnen sei auch nicht zu entne h- men , welchen konkreten Inhalt neue Verträge hätte n haben soll en . Mit Blick auf die in einem ähnlichen Rechtsstreit vom Oberlande s- gericht Nürnberg (8 U 607/12) zuge lassene Revision hat das Berufung s- gericht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen und die Revision zugelassen. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen indes mittlerweile nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. I n dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Recht s- streit hat der Senat mit Urteil vom 11. Dezember 2013 (IV ZR 46 /13, VersR 2014, 183 Rn. 12 ff. , vorgehe nd OL G Nürnberg, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 8 U 607/12, VersR 2013, 843 ) entschieden, dass die dortige Kauf - und Abtretungsvereinbarung, die den hier in Rede st e- henden ursprünglichen Kauf - und Abtretungsvereinbarungen ent spricht , sowohl in ihrem schuldrecht lichen als auch in ihrem Abtretungsteil wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig ist . Er hat weiter in seinen Urteilen vom 11. Januar 2017 ( IV ZR 340/13 und IV ZR 341/13, juris) entschieden und im Einzelnen darg elegt , dass auch die von der Klägerin mit Versicherungsnehmern nachträglich geschlossenen Auslegungs - und Änderungsvereinbarungen an diesem Ergebnis nichts ändern. Das lässt sich auf den Streitfall übe r- tragen, weshalb der im Zeitpunkt der Berufungsentschei dung vom Ber u- 6 7 8 - 5 - fungsgericht angenommene Revisionszulassungsgrund inzwischen en t- fallen ist. 2. I m Hinblick auf die vorgenannten Senatsentscheidungen hat die Revision auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Soweit sie die Auffassung vertritt, di e in Rede stehenden Ford e- rungen seien endgültig an die Klägerin abgetreten worden, folgt daraus nicht, dass die se Forderungen für die Klägerin wirtschaftlich nicht fremd blieben . § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erfasst auch den Forderungseinzug au f- grund einer Inkass ozession , weil dabei zwar die formale Forderungsi n- haberschaft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und für den Ei n- ziehenden wirtschaftlich fremd bl eibt (BT - Drucks. 16/3655 S. 48). En t- scheidend für einen von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG nicht erfassten echten Forderungskauf ist, dass die Forderun g endgültig auf den Erwerber übe r- tra gen wird und er insbesondere das Bonitätsrisiko übernimmt (BT - Drucks. 16/3655 S. 48 f.). Daran f ehlt es hier (v gl. dazu Senatsurteil e vom 11. Dezember 2013 IV ZR 46/13, VersR 2014, 183 Rn. 18 ff.; vom 11. Januar 2017 IV ZR 340/13 und IV ZR 341/13 aaO jeweils Rn. 22 ff., 30 ). Nicht durchzudringen vermag die Revision auch mit dem Einwand, ein Risiko habe für die Versicherungsnehmer hinsichtlich der den Rüc k- kaufswert übersteigenden Erstattungen schon deshalb nicht bestanden, weil der Kaufpreis hierfür aufschiebend bedingt erst nach erfolgreicher Einforderung durch die Klä gerin zahlbar gewesen sei . Gerade darin zeigt sich, dass das Bonitätsrisiko beim Versicherungsnehmer verbleibt. 9 10 11 - 6 - D er wirtschaftliche Zweck d er mit den Versicherungsnehmern e r- gänzend getroffenen Vereinbarungen erschöpft sich, wie der Senat in seinen Urteilen vom 11. Januar 2017 (aaO jeweils Rn. 25 ff. ) dargelegt hat, nicht darin, die Klägerin mit der Einziehung des jeweiligen Rüc k- kaufswertes zu beauftragen , der an mehrere der beteiligten Versich e- rungsnehmer ohnehin bereits ausgezahlt war . Viel mehr zielen die mit den Versicherungsnehmern getro ffenen Vereinbarung en vor allem d a- rauf, die so genannten künftigen Erstattungen zu realisieren, nämlich nach Möglichkeit eine Rückerstattung der eingezahlten Versicherung s- prämien und weitere Leistungen, etwa eine Nutzungsentschädigung für die Prämien, vom Versicherer zu erhalten. Das hat der Senat für die von der Klägerin mit Versicherungsnehmern vereinbarten Auslegungs - und Änderungsvereinbarungen mit seinen Urteilen vom 11. Januar 2017 (aaO) entschieden. Es gilt gleichermaßen für die hier teilweise in Red e stehenden Auslegungs - und Ergänzungsvereinbarungen, in denen ebe n- falls die Hoffnung der Zedenten zum Ausdruck gebracht wird, auf diesem Wege weitere Erstattungen zu erreichen. We gen dieses Zwecks hat schon die Regelung über die künftigen Erstattungen ein en Verstoß der Gesamtvereinbarung gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 3 RDG zur Fol ge, § 139 BGB (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 2017 IV ZR 340/13; IV ZR 341/13, juris jeweils Rn. 29). 12 - 7 - 3. Hat mithin die Revision keine Aussicht auf Erfolg , steht d ie gru ndsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision einer Rev i- sionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO hier nicht entg e- gen (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 71/1 6, juris Rn. 3 m.w.N.). Mayen Felsch Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worde n. Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.06.2012 - 2 O 366/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.10.2013 - 7 U 183/12 - 13
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