BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 373/14 vom 16. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer am 16. Nov ember 2015 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivi l- kammer des Landgerichts Braunschweig vom 26. August 2014 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurück g e- w ie sen. Gründe: I. Die vom Berufungs gericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 23. September 2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewi e- sen hat. II. Die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 7. Oktober 2015 geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden B e- urteilung. Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die 1 2 - 3 - Europarechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, kommt es auf diese Frage im Streitfall nicht an. Es handelt sich nicht um einen Ve r- tragsschluss im Police nmodell. Die Parteien haben den Versicherung s- vertrag im März 2011 abgeschlossen und die Vorgaben der §§ 7, 8 VVG n.F. beachtet. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zunächst die nach § 7 VVG erforderlichen Informationen erhalten und zuerst ein Angebot auf Abschluss des Versicherungsvertrags abgegeben. Dieses Angebot hat die Beklagte später angenommen. Mayen Felsch Lehm ann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Salzgitter, Entscheidung vom 21.01.2014 - 23 C 160/13 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.08.2014 - 7 S 85/14 (008) -
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