BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 373/14 vom 23. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richte r Dr. Schoppmeyer am 23. September 2015 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Brau n- schweig vom 26. August 2014 gemäß § 552a ZPO zurüc k- zuweisen. Die Parteien erhalten Gelegen heit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerin beantragte am 21. März 2011, eine fondsgebund e- ne Rentenversicherung bei der Beklagten abzuschließen. Die Vermittl e- r in der Beklagten nahm diesen Antrag auf und übergab der Klägerin bei dieser Gelegenheit verschiedene Unterlagen, insbesondere die Ve r- tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedi n- 1 - 3 - gungen sowie ein dreiseitiges Formular mit Informationen gemäß § 7 VVG und § 154 VVG. In diesem Formular befand sich auf der zweiten Seite eine Widerrufsbelehrung, deren Text farblich unterlegt war. Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 25. März 2011 den Versicherungssche in. Versicherungsbeginn war der 1. April 2011. vom 3. Februar 2012 kündigte s ie die Versicherung. Die Beklagte e r- ä- geri n aus. Mit Anwaltsschreiben vom 22. Januar 2013 widerrief die se den Vertrag und erklärte, ihr st eh e ein unbegrenztes Widerrufsrecht zu. S ie meint, die Beklagte habe sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Vertrags belehrt und sei ihren Informationspfl ichten nicht vollständig nachgekommen. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin soweit noch von Interesse n- waltskosten. Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben . Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revisio n im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor; das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1 . Zulassungsgründe i.S. d es § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht. Das Landgericht hat zwar die Revision im Tenor seines Urteils z u- gelassen , jedoch fehlt jede Begründung, warum die Revision zuzulassen 2 3 4 5 - 4 - sei. Es ist auch sonst nicht erkennbar, warum sich das Landgericht ve r- anlasst gesehen hat, die Revision zuzulassen. Insbesondere hat die S a- che keine grundsätzliche Bedeutung. a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Widerrufsb e- lehrung deutlich gestaltet ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtspr e- chung geklärt (Senatsurteile vom 28. Januar 2004 IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 d; vom 16. Oktober 2013 IV ZR 52/12 , VersR 2013, 1513 Rn. 14 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 IV ZA 5/14, VersR 2014, 824 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 16. November 1995 I ZR 25/94, VersR 1996, 221 unter I 2). Auch die Revision zeigt keine G e- sichtspunkte auf, aufgrund derer K lärungsbedarf bestehen könnte. b) Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Widerruf s- recht nach § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG erlischt, kommt es nach den Festste l- lungen des Landgerichts nicht an. D ieses hat im Streitfall festgestellt, dass die der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und wirksam war und auch die we i- teren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG mit Zugang des Ende März 2011 an die Klägerin versandten Versicherungsscheins vollständig erfüllt waren. Als die Kläger in mit Anwaltsschreiben vom 22. Januar 2013 ihre Vertragserklärungen widerrief, war die Widerrufsfrist ge mäß § 8 Abs. 1, § 152 Abs. 1 VVG bereits abgelaufen. Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellungen des Landgerichts an. aa) Nach den revisionsrechtl ich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin wirksam über ihr Wide r- rufsrecht belehrt worden. 6 7 8 9 - 5 - Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beansta n- dender Weise festgestellt, dass die Wider rufs belehrung d eutlich gestaltet ist und die Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG erfüllt sind. Soweit die Widerrufsbelehrung nicht umrahmt, sondern farblich unterlegt ist, handelt es sich um eine nach § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG unerhebliche Abweichung von der Muster widerrufsbelehrung. Dagegen setzt die Rev i- sion nur ihre eigene Würdigung; revisionsrechtlich beachtliche Fehler zeigt sie nicht auf. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Widerrufsb e- lehrung drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben sei. Da die W i- d errufsbelehrung sich über fast eine halbe Seite erstreckt, die Übe r- schrift und die Zwischenüberschriften fett gedruckt sind und der gesamte Text farblich unterlegt ist, weist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass diese Belehrung beim (flüchtigen) Lesen auffalle und ausreichend markant sei, keinen revisionsrechtlich erheblichen Fehler auf. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Widerrufsbelehrung innerhalb des dreise i- tiges Formulars mit Informationen gemäß § 7 VVG und § 154 VVG b e- fand. Dass die Klä gerin die weiter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG für den Fristbeginn erforderlichen Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG vor Abgabe ihrer Vertragserklärung erhalten hat, hat das Ber u- fungsgericht ebenfalls festgestellt. Die Revision erhebt hiergegen ke ine Rügen. Den Versicherungsschein hat die Beklagte der Klägerin mit Schr eiben vom 25. März 2011 zugesandt; er ist der Klägerin unstreitig zugegangen. 10 11 - 6 - b b) Damit begann die 30 - tägige Widerrufsfrist jedenfalls Ende März 2011 zu laufen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VVG). Der erst im Januar 2013 erklärte Widerruf der Klägerin war mithin verspätet. 2 . Die Revision der Klägerin hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Da s Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts kein Widerrufsrecht mehr zustand. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmey er Vorinstanzen: AG Salzgitter, Entscheidung vom 21.01.2014 - 23 C 160/13 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.08.2014 - 7 S 85/14 (008) - 12 13
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