BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 373/99 Verkündet am: 20. März 2001 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 8 23 Eh Zu den Sorgfaltsanforderungen, denen ein Bewachungsunternehmen bei der Ei n - stellung eines Wachmannes, dem während des Dienstes eine Waffe ausgehändigt wird, zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewerbers genügen muß. BGH, Urteil vom 20. März 2001 - VI ZR 373/99 - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 1999 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin zu 1) und ihr minderjähriger Sohn, der Kläger zu 2), ne h - men die Beklagte, ein bundesweit tätiges gewerbliches Bewachungsunterne h - men, auf Zahlung von Schmerzensgeld, einer monatlichen Rente und auf E r - satz weiteren materiellen Schadens wegen des Todes ihres Ehemanns und Vaters in Anspruch. Die Beklagte hatte auf der Grundlage eines Vertrages mit der zuständ i - gen Standortverwaltung die Bewachung einer Kaserne der Bundeswehr in M. übernommen. Im Herbst 1991 bewarb sich der Bruder der Klägerin zu 1) und Onkel des Klägers zu 2), Anton F., unter Beifügung eines aktuellen polizeil i - - 3 - chen Führungszeugnisses bei der Beklagten um den Posten eines Wachma n - nes. Die Beklagte führte mit ihm ein eineinhalbstündiges Gespräch, schaltete das Ordnungsamt der Stadt M. und die Standortverwaltung zur Sicherheits- und Zuverlässigkeitsprüfung ein und schloß sodann mit F. einen Arbeitsve r - trag, aufgrund dessen er bei der Bewachung der Kaserne in M. eingesetzt wu r - de. Der Dienst fand innerhalb des umzäunten Kasernengeländes statt. F. wu r - de nur während des Dienstes eine Dienstwaffe ausgehändigt, die er nach Schichtende jeweils wieder abgeben mußte. Ihm war es zudem arbeitsvertra g - lich verboten, sie außerhalb des Dienstes zu tragen. Am 21. Dezember 1993 verließ F. während der Dienstzeit das Kase r - nengelände und nahm die ihm ausgehändigte Pistole mit. Dabei benutzte er eine Fluchttür im Zaun, deren Schlüssel in der Wachstube aufgehängt war, in der sich mindestens ein Wachlokalposten der aus drei Personen bestehenden Schicht aufhielt. F. begab sich in die Wohnung der Kläger in M., wo er in deren Gegenwart seinen Schwager mit mehreren Schüssen aus der Dienstwaffe t ö - tete. Hierbei war er aufgrund einer psychiatrischen Krankheit möglicherweise schuldunfähig. Der Beginn dieser Erkrankung reicht bis in das Jahr 1983 z u - rück. F. war bereits bei seiner Einstellung bei der Beklagten als Wachmann Ende 1991 für diese Tätigkeit deshalb geistig ungeeignet, was aber zu diesem Zeitpunkt nur bei einer Untersuchung durch einen Psychiater hätte festgestellt werden können. Die Kläger werfen der Beklagten vor, bei der Auswahl, Schulung und Beaufsichtigung des F. Sicherungspflichten verletzt zu haben. Die Charakte r - eigenschaften von F. hätten in einer medizinisch-psychologischen und psyc h - iatrischen Untersuchung und durch medizinische Tests überprüft werden mü s - sen. Zudem hätte die Beklagte sich bei der Bundeswehr nach dem Grund e r - - 4 - kundigen müssen, aus dem F. vom Wehrdienst befreit worden sei. Außerdem hätte die Beklagte eine Nachforschung beim früheren Arbeitgeber von F., den britischen Streitkräften, durchführen müssen. All dies, so behaupten die Kläger, hätte zur Aufdeckung der psychiatrischen Erkrankung des F. geführt und damit seine Einstellung als Wachmann verhindert. Auch sei der Beklagten vorz u - werfen, daß sie nicht durch organisatorische Vorkehrungen einen Waffenmi ß - brauch mit Sicherheit ausgeschlossen habe. Das Landgericht hat die Klage zu einem kleinen Teil abgewiesen, sie im übrigen aber dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtl i - chen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihre Ve r - kehrssicherungspflicht nicht verletzt. Sie habe die ihr möglichen und zumutb a - ren Vorkehrungen gegen das Verbringen einer Waffe durch einen Wachmann aus dem Kasernengelände nach draußen getroffen. Es sei jedem Wachmann arbeitsvertraglich verboten gewesen, die Dienstwaffe außerhalb des Dienstes zu tragen, die Rückgabe der Waffe nach Dienstende sei sichergestellt gew e - sen und der Wachmann habe das umzäunte Kasernengelände ordnungsg e - mäß nicht mit der Waffe verlassen können. Der Schlüssel zu der Fluchttür, die - 5 - F. schließlich benutzt habe, sei in der Wachstube aufgehängt gewesen, in der sich nach dem eigenen Vortrag der Kläger zwei Wachhabende befunden hä t - ten. Der Beklagten sei auch keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen, weil sie etwa gebotene Maßnahmen zur Feststellung der Unz u - verlässigkeit des F. bei der Einstellung unterlassen hätte. Da die Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der zur maßgeblichen Zeit gültigen Fassung vom 1. Juni 1976 (BGBl I S. 1341 ff.), nach deren § 5 bei der Bewachung nur "zuverlässige" Personen beschäftigt werden dürften, keine näheren Anweisu n - gen darüber enthalte, wie die Zuverlässigkeit festzustellen sei, liege eine Or i - entierung an den Bestimmungen des Waffengesetzes nahe. Nach dessen § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sei entscheidend, ob "Tatsachen die Annahme rechtfert i - gen", daß die Zuverlässigkeit nicht gegeben sei. Nach § 5 Abs. 4 Waffengesetz dürfe die Behörde die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nur verlangen, wenn Tatsachen bekannt seien, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit b e - gründeten. An die Beklagte dürften zum Schutze der Sicherheit des allgeme i - nen Verkehrs keine strengeren Maßstäbe angelegt werden. Da ihr keine Ta t - sachen bekannt gewesen seien, die die psychische Eignung des F. in Frage gestellt hätten, habe sie von ihm keine ärztliche Bescheinigung verlangen kö n - nen. Die Beklagte habe auch keine zumutbaren Mittel gehabt, um solche Ta t - sachen in Erfahrung zu bringen. Damit seien die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen der Beklagten, nämlich die Einholung eines Führungszeugnisses, die Meldung bei der Ordnungsbehörde, die Anfrage bei der Standortverwaltung sowie das eineinhalbstündige persönliche Gespräch bei der Einstellung mit anschließender Ausbildung zum Wachmann ausreichend zur Sicherung des Verkehrs gewesen. - 6 - II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Ve r - kehrssicherungspflicht, denen die Beklagte genügen mußte, zu gering beme s - sen. Die Aushändigung einer Pistole an einen Dritten schafft eine besondere Gefahrenlage, die deren Urheber zu einem Höchstmaß an Schutzvorkehrungen verpflichtet. Je größer die Gefahren für die Sicherheit sind, um so höher mü s - sen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten sein. Die Veran t - wortungsträger der Beklagten hatten diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die sie als verständige, umsichtige, vorsichtige und gewissenhafte Fachleute des Bewachungsgewerbes für ausreichend halten durften, um and e - re Personen vor Schäden durch den Umgang mit der Pistole zu bewahren, und die den Umständen nach zumutbar waren (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98+99/77 - VersR 1978, 1163, 1165). Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt. 1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe zu geringe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Beklagten gestellt, s o - weit es um die Möglichkeit geht, unbemerkt mit einer Dienstwaffe das Kase r - nengelände zu verlassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war für einen Wachmann die Entfernung vom Gelände unter Mitnahme einer Waffe nur vorsätzlich pflichtwidrig während der Dauer einer Schicht unter Überwi n - dung des Zaunes möglich, wobei eine Entdeckung des Vorgangs spätestens nach rund eineinhalb Stunden (Wechsel der Wachphase) drohte. Insoweit hatte die Beklagte dadurch Vorsorge getroffen, daß der Schlüssel zur Fluchttür in der ständig besetzten Wachstube aufgehängt war. Diese Sicherung war zwar ihrer Art nach nur bedingt zuverlässig, weil ihre Wirksamkeit von der Au f - - 7 - merksamkeit des Personals in der Wachstube abhängig war. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß der Beklagten eine zumutbare weitergehende Sicherung möglich gewesen wäre. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die Beklagte nicht routinemäßig ohne besondere Anhaltspunkte bei der Einstellung von Wachmännern eine psychiatrische Untersuchung oder vergleichbare Tests veranlassen oder entsprechende Bescheinigungen verlangen mußte. Eine so l - che Forderung würde die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten. Dem kann entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen gehalten werden, daß auch Bewerber zum mit der Waffe ausgestatteten Polizeidienst umfassenden ärztlichen und testpsychologischen Untersuchungen unterzogen würden. Denn die Gefährdung ist nicht vergleichbar. F. erhielt lediglich innerhalb eines abg e - schlossenen Geländes während seines Dienstes eine Waffe, während sich P o - lizisten im Dienst uneingeschränkt mit der Waffe in der Öffentlichkeit bewegen. Dabei kommt hinzu, daß für Polizisten eine wesentlich höhere Wahrscheinlic h - keit des Auftretens schwieriger Konfliktsituationen besteht, in denen eine b e - sondere psychische und charakterliche Eignung für einen sachgerechten U m - gang mit einer Waffe erforderlich ist. 2. Gleichwohl vermag der Senat nicht die Auffassung des Berufungsg e - richts zu teilen, daß die Beklagte der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maß gerecht geworden ist. Da die Gefahr einer Verbringung einer Waffe durch einen Wachmann aus dem Kasernengelände nach draußen trotz der getroffenen Vorkehrungen nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen war, mußte die Beklagte die ihr zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um sicherzustellen, daß die zum Wachdienst erforderlichen Waffen nur in die Hand von Personen gelangen konnten, die einen verantwortungsbewußten - 8 - Umgang mit der Waffe gewährleisteten. Dies war nicht zuletzt auch mit Rüc k - sicht auf das innerhalb des Kasernengeländes beschäftigte Personal geboten. Die Kenntnisnahme vom (offenbar unauffälligen) Führungszeugnis und die Meldung bei der Ordnungsbehörde sowie die Einschaltung der Standor t - verwaltung waren im wesentlichen formale Maßnahmen, die zwar unter U m - ständen ein nachteiliges Ergebnis erbringen konnten, jedoch keine umfasse n - de Auskunft über Auffälligkeiten erwarten ließen. Sie reichten daher nicht aus, um Zuverlässigkeitsdefizite eines Bewerbers aufzudecken. Auch das - sicherlich erforderliche - persönliche Gespräch mit dem Bewerber konnte n a - turgemäß allenfalls einen kleinen Ausschnitt möglicher Besonderheiten erfa s - sen. Erforderlich ist - wie die Revision zu Recht geltend macht - darüber hi n - aus jedenfalls, daß sich ein Bewachungsunternehmen vor der Einstellung vom Bewerber einen lückenlosen Lebenslauf mit entsprechenden Belegen, B e - scheinigungen und Zeugnissen vorlegen läßt. Das ist ohne großen Aufwand realisierbar. Die Vorlage eines lückenlosen Lebenslaufs bietet zudem (anders als die von der Beklagten allein durchgeführten Maßnahmen) eine gewisse Gewähr, einen umfassenden Überblick über die Person des Bewerbers zu e r - langen. Belege erschweren die Abgabe eines unzutreffenden ("geschönten") Lebenslaufes. Dabei ist das Bewachungsunternehmen aus seiner Verkehrss i - cherungspflicht zu einer sorgfältigen Überprüfung der vorgelegten Unterlagen verpflichtet. Insbesondere ist es gehalten, Auffälligkeiten nachzugehen. Die Vorlage eines lückenlosen Lebenslaufs ist in weiten Arbeitsbereichen üblich. Erst recht muß diese Absicherung verlangt werden, wenn es um die Verhind e - rung von Gefahren für Leib und Leben Dritter geht. Deshalb spielt es keine Rolle, daß für die Tätigkeit als Wachmann keine spezielle Aus- oder Vorbi l - - 9 - dung erforderlich sein mag. An ihre Stelle tritt als überragend wichtiges Kriter i - um die Zuverlässigkeit. Sie kann gerade nur aufgrund eines möglichst umfa s - senden Bildes vom Bewerber beurteilt werden. Daß die Beklagte es versäumt hat, sich dies in der dargestellten Weise zu verschaffen, gereicht ihr zum Verschulden. Auf dem Boden der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht auszuschließen, daß bei Anfo r - derung und kritischer Durchsicht eines Lebenslaufes des F. Umstände zu Tage getreten wären, die weitere Ermittlungen erfordert hätten, die schließlich auch eine Einstellung des F. wegen seiner psychischen Erkrankung verhindert hä t - ten. Hierzu haben die Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, daß eine Anfrage bei der Bundeswehr nach den Gründen der Befreiung des F. vom Wehrdienst zu Hinweisen auf erhebliche gesundheitliche Bedenken geführt hätte; weiter hätte eine Nachforschung bei dem vorherigen Arbeitgeber des F., den brit i - schen Streitkräften, ergeben, daß F. dort bereits nicht als Wachmann eing e - setzt bzw. versetzt worden sei; diese Auskunft hätte Anlaß für weitere Übe r - prüfung gegeben. Entgegen der Auffassung der Revision obliegt den Klägern insoweit aber die volle Darlegungs- und Beweislast. Die Verletzung der Ve r - kehrssicherungspflicht durch die Beklagte liegt im Unterlassen der bei der Ei n - stellung des F. gebotenen Maßnahmen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit. Ob dies für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist, haben nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung die anspruchstellenden Kläger darzulegen und zu beweisen. III. - 10 - Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur ande r - weiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses Feststellungen zur noch ungeklärten Kausalität der dargelegten Versäumnisse der Beklagten für die Tötung durch F. treffen kann. Die Kläger erhalten Gel e - genheit, näheres zur Ursächlichkeit des dargestellten pflichtwidrigen Verha l - tens - 11 - der Beklagten für die Einstellung des F. und damit die Tötung ihres Ehema n - nes und Vaters vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Dr. Müller Dr. Lepa Dr. v. Gerlach Dr. Greiner Wellner
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