BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 374/11 Verkündet am: 6. Februar 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 323, 434, 439 a) Ein Neuwa genkäufer, der die Entgegenahme des ihm angebotenen Fahrzeugs wegen vorhandener Karosserie - und Lackmängel ablehnt und deren Beseitigung verlangt, verliert hierdurch nicht den Anspruch darauf, dass das Fahrzeug tec h- nisch und optisch in einen Zustand verset zt wird, der der beim Neuwagenkauf konkludent vereinbarten Beschaffenheit "fabrikneu" entspricht. b) Bei der im Rahmen des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorzunehmenden Interesse n- abwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW - RR 2010, 1289). BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Büng er für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zi vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. November 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Novembe r 2009 bestellte der Kläger bei der Beklagten, einer B . - Vertragshändlerin, einen PKW B . als Neuwagen zum Preis von 39.000 e- trag sollte vereinbarungsgemäß über ein bei der B . Bank aufgenommenes Darlehen bereitgestellt werden. Eine am 29. Dezember 2009 vorgesehene Fahrzeugübergabe scheiterte, weil der Kläger wegen Beschädigungen des Fahrzeugs im Bereich der linken hinteren Seitenwand und des Kofferraumd e- ckels di e Entgegenn ahme verweigerte. Ein von ihm eingeholtes Sachverständ i- gengutachten kam zu dem Ergebnis, dass die hintere linke Seitenwand im Radbogenbereich verformt, die Stoßstange im hinteren linken Flankenbereich angeschlagen sowie Motorhaube und Kofferraumdeckel an d er Lackoberfläche 1 - 3 - milchig blass seien. Nach einer vom damaligen Bevollmächtigten des Klägers unter Fristsetzung bis zum 15. Januar 2010 verlangten Nachbesserung lehnte der Kläger - unter anderem gestützt auf ein weiteres Sachverständigengutac h- ten, welche s die Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtete - die A n- nahme des ihm am 14. Januar 2010 zum zweiten Mal zur Übergabe angebot e- ne n Fahrzeug s erneut ab . Im März 2010 erklärte er schließlich den Rücktritt vom Kauf v ertrag, nachdem die Beklagte sich zuvor u nter Hinweis auf ein von ihr selbst eingeholtes Sachverständigengutachten dar auf berufen hatte, das Fahrzeug s ei nunmehr m ä ngelfrei. Die auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung, Freistellung von den zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Verbindlich keiten sowie Ersatz der Gutachterkosten gerichtete Klage hat das Berufungsgericht unter Abänderung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger, der im März 2012 aus im Einzel nen streitigen Gründen das Fahrzeug nach vorheriger Ablösung des hie r- für aufgenommenen Kredits von der Beklagten ausgehändigt erhalten hat, die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverwe i- sung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 2 3 4 - 4 - Zwar sei das verkaufte Fahrzeug nicht nur bei der für den 29. Dezember 2009 vorgesehenen ersten Übergabe, sondern auch zum maßgeblichen Zei t- punkt der späteren Rücktrittserklärung m ä ngelbehaftet gewesen. Gleichwohl könne der Kläger auf diese Mängel keinen Rücktritt vom Kaufvertrag stützen. Zum erstgenannten Zeitpunkt sei da s Fahrzeug an der hinteren linken Seitenwand im Bereich des Radbogens und der angrenzenden Stoßfängerve r- kleidung beschädigt gewesen und habe Eindellungen und Kratzer aufgewiesen. Darüber hinaus hätten sich Lackkratzer am gesamten Pkw sowie einige wenige La ckeinschlüsse befunden. Allein schon die Beschädigung im hinteren linken Bereich habe dabei einen Mangel begründet. Denn der Käufer eines Neufah r- zeugs könne ein völlig unbenutztes und unbeschädigtes Fahrzeug erwarten, so dass jede nicht ganz unerhebliche B eschädigung, wie sie hier am Radlauf vo r- gelegen habe, einen Mangel dar stell e, der die vereinbarte Beschaffenheit der Fabrikneuheit aufgehoben habe. Die Beurteilungsgrundlage habe sich alle r- dings nachfolgend dadurch geändert, dass der Kläger Nachbesserung verlangt habe. Zwar möge das Fahrzeug aufgrund der hierbei durchgeführten Arbeiten nicht mehr " fabrikneu " gewesen sein. Die fehlende Neuwagenqualität könne jedoch nicht mehr als Mangel gewertet werden; zumindest sei eine Berufung des Klägers auf die mangel nde Fabrikneuheit treuwidrig und deshalb nicht zu berücksichtigen, nachdem er die Beklagte in Kenntnis der Tatsache, dass u m- fängliche Arbeiten erforderlich seien, dahingehend selbst zur Nacherfüllung aufgefordert habe. Er könne deshalb nicht nachträglich g eltend machen, dass die von ihm verlangte Reparatur die Neuwagenqualität beseitigt habe. Nach wie vor bestünden zwar Mängel am Fahrzeug, da trotz der Nac h- besserungen der Beklagten nahezu umlaufend um das gesamte Fahrzeug Oberflächenverkratzungen und Lac kschäden vorhanden seien, die von dem zu erwartenden gewöhnlichen Zustand eines Neufahrzeugs abwichen. Zudem fä n- 5 6 7 - 5 - den sich - ihre Bewertung als weiterer Mangel dahingestellt - am hinteren linken Radlauf im Reparaturbereich Hologrammerscheinungen, Oberflächen unrege l- mäßigkeiten im Untergrund und eine verbliebene Kante. Der hier vorhandene Schaden sei zwar im Grundsatz sach - und fachgerecht behoben. Allerdings bleibe die Reparatur in ihrer handwerklichen Ausführung hinter dem technisch erreichbaren Reparaturerfo lg zurück und entspreche deshalb - wie für einen Fachmann stets zu erkennen - keiner perfekten Reparatur. E ine Rückabwicklung des Kaufvertrages scheitere indes daran, dass die Pflichtverletzung der Beklagten gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB als unerhe b- lich anzusehen sei. Zwar seien für eine weitere Nachbearbeitung des Fah r- zeugs zwecks Behebung der noch vorhandenen Schäden Kosten im Bereich von 2.000 si e- ben Prozent des Fahrzeugkaufpreises anzusetzen. D as entscheidende Gewicht im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung und der da bei vorzunehmenden Intere s- senabwägung komme hier aber nicht den reinen Mängelbeseitigungskosten, sondern dem Umstand zu, dass sämtliche Mängel lediglich optischer Natur und auch für den sorgfältigen Betrachter kaum wahrnehmbar seien, so dass sie " bei einer Gesamtbetrachtung nicht derart unzuträglich (seien), dass sie eine Rüc k- trittsreife begründen (könnten) " . II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Pun kt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den vom Kläger gemäß § 323 Abs. 1 BGB erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag für un wirksam gehalten, weil es rechtsfehlerhaft die in den festgestellten Mängeln zum Ausdruck ko m- 8 9 - 6 - mende Pflichtverletzung für une rheblich und den Rücktritt deshalb gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB für ausgeschlossen erachtet hat. 1. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass an dem als Neuwagen verkauften Fahrzeug auch bei dem zweiten Übergabeversuch noch Oberflächenv erkratzungen und Lackschäden vorhanden waren , die von dem zu erwartenden gewöhnlichen Zustand eines Neufahrzeugs abw e ichen. Das b e- gegnet keinen rechtlichen Bedenken. Damit fehlte dem Fahrzeug die mit dem Vertragsschluss konkludent vereinbarte, dem Begriff " Neuwagen " innewohne n- de Beschaffenheit " fabrikneu " . Denn Fabrikneuheit verlangt, dass sich das Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer in dem unbenutzten und unbeschädigten Zustand befindet, wie es vom Hersteller ausgeliefert worden ist (Senatsurteil vom 18. J uni 1980 - VIII ZR 185/79, aaO unter II 2 c). Dieser Zustand war nach den festgestellten Oberflächenverkratzungen und Lackschäden nicht mehr g e- geben. Zudem waren die am hinteren linken Radlauf ausgeführten Reparatu r- arbeiten nach den unangegriffenen Festste llungen des Berufungsgerichts ledi g- lich von " handwerklicher " und damit nicht von solcher Qualität, wie sie für einen werksseitigen Herstellungszustand bei Auslieferung des Fahrzeugs in unb e- schädigtem Zustand zu erwarten war. 2. Zu Unrecht meint das Ber ufungsgericht allerdings - wie die Revision mit Recht rügt - , der Kläger könne aufgrund des von ihm erhobenen Nachbe s- serungsverlangens die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs nicht mehr als Mangel geltend machen oder sich darauf berufen, dass die von ihm verlangte Reparatur die Fabrikneuheit beseitigt habe. An diese Auslegung des Nachbe s- serungsverlangens des Klägers ist der Senat nicht gebunden. Zwar handelt es sich hierbei um eine Individualerklärung, deren tatrichterliche Auslegung nach der Rechtsprechun g des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz nur ei n- geschränkt darauf überprüft werden kann, ob gesetzliche oder allgemein ane r- 10 11 - 7 - kannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (vgl. nur Senat s- urteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05, WM 2007, 1227 Rn. 13 mwN; vom 26. Oktober 20 11 - VIII ZR 108/10, juris Rn. 12). Solche Rechtsfehler li e- gen hier jedoch vor, weil die Auslegung des Berufungsgerichts, ohne dass b e- sond ere Umstände festgestellt oder sonst erkennbar sind, de m üblichen Bede u- tungsgehalt eines Nachbesserungsverlangens nicht gerecht wird. a) Die in § 439 Abs. 1 BGB als eine der Modalitäten der Nacherfüllung geregelte Nachbesserung zielt darauf ab, die geka ufte Sache in einen vertrag s- gemäßen Zustand zu versetzen, wie er nach § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1 BGB geschuldet ist. Der Verkäufer schuldet deshalb nicht nur bloße Verbess e- rungen eines bestehenden Mangelzustands, sondern eine vollständige und nachha ltige Beseitigung des Mangels (Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 281/04, BGHZ 163, 234, 242 f.; Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 439 Rn. 2; jurisPK - BGB/Pammler, 6. Aufl., § 439 Rn. 13 f.). Zwar steht es einem Käufer frei, Nachbesserung auch dann z u verlangen, wenn eine Behebung des Ma n- gels nicht vollständig möglich ist und er - wenn auch gegebenenfalls unter Au s- gleich eines dadurch verbleibenden Minderwerts - bereit ist, sich mit einem Z u- stand der Sache im Umfang einer möglichen Nachbesserung zu be gnügen (vgl. Staudinger/Matusche - Beckmann, BGB, Neubearb. 2004, § 439 Rn. 38). Dass er bei Stellung eines Nachbesserungsverlangens aber bereit ist, einen Nac h- besserungserfolg unterhalb des Möglichen als noch vertragsgerecht hinzune h- men und dadurch auf eine n Teil der zu beanspruchenden Leistung zu verzic h- ten, kann - da ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen nicht zu vermuten ist, sondern eindeutiger Anhaltspunkte bedarf (Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 26 mwN) - nicht ohne Weiteres ang e- nommen werden. Dies hat das Berufungsgericht nicht bedacht. 12 - 8 - b) Dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Nachbesserung s- verlangen des Klägers vom 14. Januar 2010 ist zwar zu entnehmen, dass er für die Frage einer Nachbesserungsfähigkeit d er von ihm beanstandeten Besch ä- digungen nicht darauf abstellen wollte, ob sie vor oder nach Auslieferung durch den Hersteller eingetreten waren (dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 557 f. mwN). Er konnte aber - wie die Revision mit Recht gel tend macht - grundsätzlich erwarten, dass ihm ein einem Neuwagen entsprechendes mangelfreies Fahrzeug übergeben würde, der herbeizuführende Nachbess e- rungserfolg also jedenfalls in technischer Hinsicht den Fahrzeugzustand wi e- derherstell en würde , wie er werk sseitig bei Auslieferung des Fahrzeugs in u n- beschädigtem Zustand vorgelegen hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger bei seinem Nachbesserungsverlangen auf die ihm zustehende Fabrikneuheit des Fahrzeugs hingewiesen und das Erfordernis einer Makellosigkeit der Lacki e- rung noch einmal eigens hervorgehoben hatte . c) Den danach entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geschu l- deten " fabrikneuen " Fahrzeugzustand hat die Beklagte auch bei ihrem zweiten Übergabeversuch durch die von ihr vorgenommenen Nachbe sserungsarbeiten nicht erreicht. Das gilt für die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Oberfl ä- chenverkratzungen und Lackschäden, die nach den getroffenen Feststellungen " von dem zu erwartenden , gewöhnlichen Zustand eines Neufahrzeugs " a b- wichen und zu der en möglicher Behebung ein weiterer Nachbesserungsau f- wand erforderlich gewesen wäre , und eben so für die am hinteren linken Radlauf ausgeführten Reparaturarbeiten. 3. Zutreffend hat d as Berufungsgericht hier nach zwar die von ihm für einschlägig erachteten Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts des Klägers nach § 323 Abs. 1 BGB bejaht. Denn der Kläger hatte das Fahrzeug bei Erkl ä- rung seines Rücktritts noch nicht abgenommen, sondern als erfüllungsuntau g- 13 14 15 - 9 - lich zurückgewiesen, nachdem es der Beklagten nach berei ts gescheiterte m ersten Übergabeversuch trotz der ihr zur Nachbesserung gesetzten Frist nicht gelungen war, das Fahrzeug in einen mangelfreien Zustand zu versetzen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 434 Rn. 8a, § 437 Rn. 49 ; Bamberger/ Roth/Faust, BGB, 3. Aufl., § 433 Rn. 41 , § 437 Rn. 4 ) . Allerdings bedarf es auch vorliegend keiner Entscheidung über die bereits im Senatsurteil vom 17. Februar 2010 (VIII ZR 70/07, NJW - RR 2010, 1289 Rn. 21 f.) offen gelass e- ne Frage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen dem Käufer ein Recht zur Zurückweisung einer ihm angebotenen mangelhaften Kaufsache zusteht. Denn dem Berufungsgericht kann jedenfalls nicht darin gefolgt werden, dass eine auf die festgestellten Mängel gestützte Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB an der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung scheitere , weil die Mängel lediglich optischer Natur und kaum wahrnehmbar seien . a) Nach dieser Vorschrift ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist (Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, WM 2011, 2149 Rn. 19). Die Beurteilung, ob eine Pflichtverle t- zung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Sat z 2 BGB ist, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats eine umfassende Interessenabwägung , in deren Rahmen ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung aber die Erhe b- lichkeit der Pflichtverletzung in der Regel indizier t ( Senatsurteil vom 17. F ebru ar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW - RR 2010, 1289 Rn. 23 mwN) . Ein solcher Fall liegt hier vor. b ) Die von den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung ist auch im Rahmen des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB und der dabei anzustellenden Int e- ressenabwägung beacht lich . Hieran gemessen erweist sich die Erwägung des 16 17 - 10 - Berufungsgerichts, sämtliche Mängel seien trotz der für ihre Beseitigung aufz u- wenden den Kosten im Bereich von geringfügig im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, weil sie lediglich optischer Natur und auch für den sorgfältigen Betrachter kaum wahrnehmbar seien , als rechtsfehlerhaft . Abgesehen davon, dass mit der Entscheidung für den Kauf eines Neuwagens für den Käufer gerade typischerweise auch optische Gesichtspunkte, insbeso n- dere eine verarbeitungstechnische Makellosigkeit der Karosserie, eine zumi n- dest mit entscheidende Rolle zu spielen pflegen, kommt dieser Kaufentsche i- dung zugleich ei ne wirtschaftliche Bedeutung zu . Denn Fahrzeuge, die diesen Karosseriestandard - wie hier - nicht oder nicht mehr annähernd aufweisen , werden üblicherweise mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt, da sie in der Wertschätzung des Verkehrs nur noch zweite W ahl sind und deshalb allen falls noch als bereits in Gebrauch genommene Vorführwagen abgesetzt werden können (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, aaO Rn. 25) . c ) Ohne Bedeutung für die vorzunehmende Interessenabwägung ist es schl ießlich, ob auf das Nachbesserungsverlangen des Klägers durch Nachbe s- serungsarbeiten der Beklagten ein einem Neuwagen jedenfalls annähernd en t- sprechender Karosseriezustand hätte erreicht werden können und ob - wie die Revisionserwiderung geltend macht - mi t Blick auf die für die berücksichtigung s- fähigen Mängel angesetzten Reparaturkosten im Bereich von fünf Prozent des Kaufpreises gleichwohl von deren Geringfügigkeit und damit einer Unerheblic h- keit der Pflichtverletzung auszugehen wäre. Denn für die Beurtei lung der Frage, ob ein Mangel als geringfügig im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzust u- fen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (Senatsurteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, WM 2011, 2148 Rn . 9 mwN). Zu diesem Zeitpunkt war es der Beklagten nach den nicht angegriffenen Fes t- stellungen des Berufungsgerichts jedoch trotz der ihr gemäß § 323 Abs. 1 BGB 18 - 11 - gesetzten Frist nicht gelungen, die zuvor gerügten Schäden fachgerecht zu b e- seitigen . Ein zum Zeitpunkt der Rücktri ttserklärung erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es der Beklagten möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch hätte gelingen können, das Fahrzeug in einen der g e- troffenen Beschaffenheitsvereinbarung entsprechenden Zustand zu versetz en ( vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, aaO mwN) . 4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Gru n- de als richtig. Denn die Umstände, die nach Erlass des Berufungsurteils eing e- treten sind und auf die die Beklagte ih r Begehren auf Zurückweisung der Rev i- sion zusätzlich stützt, bedürfen zu ihrer Bewertung weiterer tatrichterlicher Feststellungen. In der Revisionsinstanz ist zwar unstreitig geworden, dass der Kläger nach Erlass des Berufungsurteils das zur Finanzieru ng des Kaufs aufgeno m- mene Darlehen vollständig abgelöst und das Fahrzeug von der Beklagten auf sein Verlangen ausgehändigt erhalten hat. Ob dies allerdings - wie die Revis i- onserwiderung behauptet - vorbehaltlos geschehen ist und dann mögliche r- weise als ein e einvernehmliche Beseitigung der bereits eingetretenen Rüc k- trittsfolgen o der als ein Verzicht des Klägers auf die ihm aus dem Rücktritt e r- wachsenen Rechte verstanden werden könnte (vgl. OLG Düsseldorf, ZGS 2004, 393, 394; Erman/Westermann , aaO, § 323 Rn. 24), oder ob dies - wie von der Revision vorgetragen - vor dem Hintergrund einer drohenden Ina n- spruchnahme des Klägers durch die Bank sowie einer ihm nachteiligen Verwe r- tung des an diese sicherungsübereigneten Fahrzeugs und damit allein zur Schadensgeringh altung geschehen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Dies hindert entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung eine Berücksicht i- gung der neu vorgetragenen Tatsachen durch den Senat. 19 20 - 12 - § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach der Beurteilung des Revisionsg erichts nur dasjenige Parteivorbringen unterl i egt, das aus dem Berufungsurteil und dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem U m- fang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorli e- gen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegens tehen ( BGH, Urteile vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07, WuM 2008, 290 Rn. 25; vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08, NJW 2009, 3783 Rn. 27; jeweils mwN). Die nach Schluss der Tatsachenverhandlung vor dem Berufungsgericht eingetretenen Umstände sind aber nur in Teilen unstreitig. Über weitere Umstände, die zu einer Bewe r- tung des Verhaltens der Parteien und dessen rechtsgeschäftlicher Aussagekraft für die (Rück - )Abwicklung des Kaufvertrages von wesentliche r Bedeutung sein können, herrscht dagegen Streit, so das s es hierzu ergänzender tatrichterlicher Feststellungen bedarf. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 561 Abs. 1 ZPO). Da der Kläger das zur Fahrzeu gf ina n- zierung aufgenommene Darlehen unter Entgegen nahme des Fahrzeugs inzw i- schen selbst abgelöst hat, findet das hierauf bezogene Freistellungsbegehren in den dazu vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen keine ausreichend tragfähige Grundlage mehr. Das Berufungsgericht wird deshalb die erforderl i- chen Feststellungen zu den nachträglich eingetretenen Umständen zu treffen und dem Kläger Gelegenheit zu geben haben, sein Klagebegehren entspr e- 21 22 - 13 - chend anzupassen. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückzuver weisen ( § 563 Abs. 1 ZPO ). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 23.02.2011 - 6 O 151/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.11.2011 - I - 2 U 68/11 -
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